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Gewerbesteuer

Gewerbesteuerbefreiung Pflege bei Abrechnung über Dritte

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Gewerbesteuerbefreiung in der Pflege: Sachverhalt und Regelungshintergrund

Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 28.07.2026, VII R 35/24, die Reichweite der Gewerbesteuerbefreiung für ambulante Pflegeeinrichtungen deutlich präzisiert. Im Kern ging es um die Frage, ob Erträge aus ambulanten Pflegeleistungen auch dann von der Gewerbesteuer befreit sein können, wenn die Pflegeeinrichtung ihre Leistungen nicht unmittelbar gegenüber Krankenkassen oder Sozialhilfeträgern abrechnet, sondern die Abrechnung über einen Dritten erfolgt. Für die Praxis ist diese Entscheidung besonders relevant, weil arbeitsteilige Versorgungsmodelle in der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung und in anderen kooperativen Pflegeformen seit Jahren an Bedeutung gewinnen.

Ausgangspunkt ist § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG. Diese Vorschrift befreit Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen von der Gewerbesteuer, wenn im Erhebungszeitraum die Pflegekosten in mindestens 40 Prozent der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder überwiegend getragen werden. Der Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr, für das die Gewerbesteuer zu beurteilen ist. Streitpunkt war hier nicht, ob überhaupt Pflegeleistungen erbracht wurden, sondern ob die Steuerbefreiung an einer mittelbaren Abrechnung scheitert.

Die betroffene GmbH betrieb einen ambulanten Pflegedienst mit Schwerpunkt in der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung. Ein Teil der Leistungen wurde unmittelbar gegenüber den Pflegebedürftigen und deren Kostenträgern abgerechnet. Der überwiegende Teil lief jedoch über eine Genossenschaft, in der ein Palliative Care Team organisiert war. Die Klägerin stellte ihre Pflegeleistungen der Genossenschaft in Rechnung, während die Genossenschaft die Gesamtleistung des Teams mit den Krankenkassen abrechnete. Das Finanzamt wollte die hieraus erzielten Erträge nicht in die Gewerbesteuerbefreiung einbeziehen, weil aus seiner Sicht keine unmittelbare Leistungs und Abrechnungsbeziehung zwischen der Pflegeeinrichtung und den Sozialversicherungsträgern bestand.

Bereits das Finanzgericht hatte dieser engen Sichtweise widersprochen. Der Bundesfinanzhof hat dies nun bestätigt und damit für ambulante Pflegedienste, Pflegeeinrichtungen, spezialisierte Gesundheitsdienstleister und auch für kleinere Anbieter in kooperativen Versorgungsstrukturen erhebliche Rechtssicherheit geschaffen.

Reichweite der Gewerbesteuerbefreiung: Warum die tatsächliche Pflegeleistung entscheidend ist

Die tragende Aussage des Beschlusses lautet, dass § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG eine tätigkeitsbezogene Steuerbefreiung enthält. Tätigkeitsbezogen bedeutet, dass auf die konkret ausgeübte begünstigte Tätigkeit abzustellen ist und nicht allein auf die formale zivilrechtliche Vertragsstruktur. Maßgeblich ist also, ob die Einrichtung tatsächlich ambulante Pflegeleistungen gegenüber kranken oder pflegebedürftigen Personen erbringt.

Der Bundesfinanzhof stellt zunächst klar, dass eine Einrichtung zur ambulanten Pflege im steuerlichen Sinn vorliegt, wenn eine selbständig wirtschaftende Organisation unter Verantwortung einer Pflegefachkraft pflegebedürftige Personen in ihrer Wohnung versorgt. Auf dieser Grundlage war die Klägerin unstreitig eine begünstigte Pflegeeinrichtung. Entscheidender war daher die weitere Frage, ob die über die Genossenschaft abgerechneten Erträge noch aus dem Betrieb dieser begünstigten Einrichtung stammten.

Dies hat der Bundesfinanzhof bejaht. Die Richter knüpfen an die tatsächliche Leistungserbringung an. Die Klägerin hatte die Pflegeleistungen mit eigenem Personal unmittelbar gegenüber pflegebedürftigen Menschen erbracht. Dass die Vergütung über eine zwischengeschaltete Genossenschaft floss, änderte nach Auffassung des Gerichts nichts am Charakter dieser Tätigkeit. Empfänger der Pflegeleistung waren weiterhin die gepflegten Personen und nicht der Dritte, der die Abrechnung organisatorisch bündelte.

Ebenso deutlich weist der Bundesfinanzhof die Auffassung zurück, die Steuerbefreiung setze eine unmittelbare Zahlung der Sozialversicherungsträger an die Pflegeeinrichtung voraus. Der Begriff des Tragens von Kosten beziehe sich auf die wirtschaftliche Belastung, nicht auf den Zahlungsweg. Wirtschaftlich getragen sind die Kosten also auch dann, wenn der Kostenträger die Aufwendungen über eine zwischengeschaltete Organisation finanziert und diese die Vergütung intern an die Pflegeeinrichtung weiterleitet.

Besonders praxisrelevant ist die Argumentation zur 40 Prozent Grenze. Das Gericht macht klar, dass diese Schwelle nicht an einer unmittelbaren Kostenerstattung hängt. Es genügt, dass die Pflegekosten in mindestens 40 Prozent der Fälle wirtschaftlich von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe übernommen werden. Ein Unmittelbarkeitserfordernis lasse sich weder dem Wortlaut noch dem Zweck der Norm entnehmen. Zwar sei der Nachweis in solchen Konstellationen anspruchsvoller, doch die Beweislast liege beim Steuerpflichtigen. Damit verlagert sich die praktische Herausforderung weg von der materiellen Berechtigung hin zur sauberen Dokumentation.

Zugleich grenzt der Bundesfinanzhof den Fall von nicht begünstigten Leistungen ab. Nicht jede Tätigkeit im Umfeld einer Pflegeeinrichtung fällt automatisch unter die Steuerbefreiung. Wären beispielsweise nur Personalgestellung, Koordinationsleistungen oder sonstige eigenständige gewerbliche Leistungen gegenüber Dritten erbracht worden, läge die Sache anders. Begünstigt sind nur die Erträge, die auf tatsächlichen ambulanten Pflegeleistungen beruhen. Gerade diese Unterscheidung ist für Unternehmensgruppen, ausgelagerte Servicegesellschaften und gemischte Geschäftsmodelle von erheblicher Bedeutung.

Praxisfolgen für Pflegedienste, Krankenhäuser und kleine Unternehmen

Für ambulante Pflegedienste und Anbieter der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung ist die Entscheidung von unmittelbarer Relevanz. Viele kleine Unternehmen und mittelständische Pflegeeinrichtungen arbeiten in Netzwerken, Verbünden oder Teamstrukturen mit Ärzten, Apotheken, Genossenschaften oder anderen Koordinatoren zusammen. Der Beschluss bestätigt, dass solche Kooperationsmodelle die Gewerbesteuerbefreiung nicht schon deshalb gefährden, weil die Abrechnung zentralisiert oder arbeitsteilig organisiert ist. Das stärkt gerade kleinere Anbieter, die komplexe sozialrechtliche und administrative Anforderungen häufig nicht allein bewältigen können.

Auch für Krankenhäuser, Pflegeverbünde und spezialisierte Gesundheitsunternehmen ist der Beschluss wichtig. Wo ambulante Leistungen in integrierten Versorgungsmodellen oder über externe Managementstrukturen organisiert werden, sollte künftig präzise geprüft werden, welche Erträge auf echte Pflegeleistungen entfallen und wie der Nachweis der Kostentragung geführt wird. Der steuerliche Vorteil hängt nicht an der äußeren Hülle des Abrechnungsmodells, sondern an der belastbaren Zuordnung der Leistung zur begünstigten Tätigkeit.

Steuerberatende und Finanzinstitutionen sollten die Entscheidung vor allem unter Nachweisgesichtspunkten lesen. Der Bundesfinanzhof eröffnet keine pauschale Begünstigung für alle Erlöse in kooperativen Pflegekonstellationen. Er verlangt vielmehr eine klare Tatsachengrundlage. In der Praxis heißt das, dass Leistungsdokumentation, Abrechnungswege, Vertragsbeziehungen und Nachweise zur wirtschaftlichen Kostentragung durch Sozialversicherung oder Sozialhilfe strukturiert aufbereitet sein müssen. Gerade bei Außenprüfungen wird entscheidend sein, ob sich für die einzelnen Erhebungszeiträume nachvollziehen lässt, dass die 40 Prozent Grenze erreicht wurde.

Für kleine Unternehmen im Gesundheitswesen kann das sogar über die Pflegebranche hinaus ein Signal sein. Zwar betrifft die Entscheidung unmittelbar nur § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG. Methodisch zeigt sie aber, dass steuerliche Begünstigungen nicht vorschnell wegen komplexer Abrechnungsstrukturen versagt werden dürfen, wenn die wirtschaftliche Realität und der Gesetzeszweck etwas anderes nahelegen. Für Onlinehändler oder andere mittelständische Unternehmen ist der Fall nicht unmittelbar einschlägig, er verdeutlicht jedoch allgemein, wie wichtig eine saubere Trennung zwischen begünstigten Kerntätigkeiten und nicht begünstigten Nebentätigkeiten ist.

Wer in der Pflege oder im Gesundheitssektor kooperativ arbeitet, sollte bestehende Verträge und Buchhaltungsprozesse jetzt daraufhin prüfen, ob die tatsächliche Leistungserbringung und die wirtschaftliche Kostentragung revisionssicher dokumentiert sind. Denn die Entscheidung ist günstig, ersetzt aber keine belastbare Prozess und Nachweisstruktur.

Gewerbesteuerbefreiung richtig nutzen: Fazit für die Unternehmenspraxis

Der Beschluss vom 28.07.2026, VII R 35/24, schafft wichtige Klarheit zugunsten ambulanter Pflegeeinrichtungen. Erträge aus tatsächlich erbrachten Pflegeleistungen können gewerbesteuerfrei sein, auch wenn die Abrechnung gegenüber Krankenkassen oder Sozialhilfeträgern über einen Dritten erfolgt. Entscheidend sind die reale Pflegeleistung gegenüber pflegebedürftigen Personen und der Nachweis, dass die Pflegekosten in mindestens 40 Prozent der Fälle wirtschaftlich von den gesetzlichen Kostenträgern getragen werden.

Für Pflegedienste, Palliativversorger, Krankenhäuser und andere spezialisierte Gesundheitsunternehmen liegt der Schwerpunkt nun auf der Umsetzung. Wer kooperative Versorgungsmodelle nutzt, sollte Leistungsabgrenzung, Dokumentation und Buchhaltungsprozesse so organisieren, dass die Steuerbefreiung im Prüfungsfall belastbar nachgewiesen werden kann. Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen dabei, genau diese Prozesse in der Buchhaltung zu digitalisieren und zu optimieren, damit steuerliche Chancen sauber genutzt und zugleich erhebliche Kostenersparungen realisiert werden können.

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