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Gewerbesteuer

Gewerbesteuer: Erweiterte Kürzung bei Photovoltaik-Vermietung

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Ausgangslage der erweiterten Kürzung im Gewerbesteuerrecht

Die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz dient ausschließlich Grundstücksverwaltungsunternehmen. Diese steuerliche Begünstigung ermöglicht die Herausnahme bestimmter Erträge aus der gewerbesteuerlichen Belastung, soweit diese unmittelbar aus der Verwaltung und Nutzung von eigenem Grundbesitz stammen. Ziel ist es, durch die erweiterte Kürzung eine weitgehende Gleichstellung zwischen grundstücksverwaltenden Kapitalgesellschaften und Privatpersonen oder Personengesellschaften zu schaffen, die ebenfalls Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen, ohne sie mit Gewerbesteuer zu belasten. Voraussetzung für die Anwendung ist jedoch, dass keine schädlichen Nebentätigkeiten erfolgen, die dem typischen Bild eines Grundstücksunternehmens widersprechen würden. Schwierigkeiten entstehen insbesondere dann, wenn Grundstücksteile für andere Zwecke, beispielsweise für die Stromerzeugung mit Photovoltaikanlagen, überlassen werden.

Betriebsaufspaltung und sachliche Verflechtung

Der Begriff der Betriebsaufspaltung ist ein von der Rechtsprechung entwickeltes steuerliches Konstrukt. Er beschreibt den Fall, dass eine enge wirtschaftliche und personelle Verflechtung zwischen einer Besitzgesellschaft, die etwa Immobilien vermietet, und einer Betriebsgesellschaft, die eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, dazu führt, dass auch die Besitzgesellschaft als gewerblich eingestuft wird. Wesentliches Merkmal ist dabei die sogenannte sachliche Verflechtung, die dann anzunehmen ist, wenn die überlassenen Wirtschaftsgüter eine zentrale Bedeutung für den Geschäftsbetrieb der Betriebsgesellschaft haben. Liegt eine solche Verflechtung vor, geht die erweiterte Grundstückskürzung verloren, was erhebliche steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.

Im Fall einer Dachflächenvermietung stellt sich die Frage, ob diese Flächen für die Tätigkeit der Betriebsgesellschaft von prägender Relevanz sind. Gerade bei der Nutzung von Dachflächen für Photovoltaikanlagen war lange Zeit umstritten, ob dies zu einer schädlichen Verflechtung führt, insbesondere wenn die Stromproduktion nur eines von mehreren Geschäftsfeldern des Nutzers ist.

Die Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf

Das Finanzgericht Düsseldorf hatte mit Urteil vom 19. Februar 2025 (Az. 5 K 814/22 G,F) über die Überlassung von Dachflächen einer Immobilie zur Nutzung mit Photovoltaikanlagen zu entscheiden. Die Klägerin, ein bestandsverwaltendes Wohnungsunternehmen, stellte diese Flächen einer konzerninternen Dienstleistungsgesellschaft zur Verfügung, die neben ihrer Haupttätigkeit auch den Betrieb solcher Anlagen betrieb. Das Finanzamt verweigerte die erweiterte Kürzung mit der Begründung, die Überlassung der Dachflächen begründe eine Betriebsaufspaltung, da die Photovoltaikflächen für diesen Geschäftszweig unerlässlich seien. Nach Auffassung der Behörde sei eine sachliche Verflechtung gegeben.

Das Finanzgericht wies diese Argumentation zurück. Es stellte klar, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung die Dachflächen nur eine untergeordnete Bedeutung für die gesamte wirtschaftliche Tätigkeit der Betriebsgesellschaft hätten. Der Betrieb von Photovoltaikanlagen stellte lediglich einen kleinen Teilbereich dar, sodass die Flächen nicht als für den Kernbetrieb wesentlich angesehen werden konnten. Eine sachliche Verflechtung sei daher nicht gegeben, die erweiterte Kürzung könne in Anspruch genommen werden. Das Gericht verwies dabei auch auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, die eine sachliche Verflechtung nur dann bejaht, wenn ohne die überlassenen Gegenstände der Betrieb nicht fortgeführt werden könnte. Interessant ist, dass sich der Senat bewusst gegen eine Übertragung der sogenannten Filialrechtsprechung auf solche Sachverhalte entschied. Diese findet insbesondere Anwendung, wenn ein Unternehmen strukturell eng verbundene Einzelbetriebe betreibt, nicht jedoch bei Unternehmen mit voneinander unabhängigen Geschäftsfeldern. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. III R 12/25), sodass höchstrichterlich geklärt werden wird, ob diese Bewertung Bestand haben wird.

Praktische Konsequenzen für Unternehmen

Für Immobilienunternehmen, die Dachflächen an Betriebsunternehmen vermieten, ergibt sich aus dieser Entscheidung eine klare Entlastung, sofern die Nutzung für Photovoltaikanlagen nur eine untergeordnete Rolle spielt. Insbesondere Wohnungsunternehmen, die zunehmend auf die energetische Nutzung ihrer Gebäudestrukturen setzen, können eine deutlich höhere Planungssicherheit gewinnen. Auch für mittelständische Betriebe oder Konzerngesellschaften ist die Klarstellung relevant, weil es ihnen ermöglicht, Nebengeschäfte im Bereich erneuerbarer Energien ohne unmittelbare Gefahr des Verlustes der erweiterten Kürzung aufzubauen.

Allerdings muss bedacht werden, dass die Frage nach der Wesentlichkeit im Einzelfall zu prüfen ist. Sollte der Betrieb von Photovoltaikanlagen ein maßgebliches Geschäftsfeld darstellen oder einen relevanten Anteil am Umsatz generieren, könnte eine andere steuerliche Würdigung erfolgen. Entscheidend bleibt stets die Gesamtbetrachtung der Tätigkeitsfelder der Betriebsgesellschaft. Unternehmen sollten daher sehr genau prüfen, welche Gewichtung die Stromerzeugung im Verhältnis zum restlichen Geschäftsbetrieb hat, bevor sie sich auf den Schutz der erweiterten Kürzung verlassen.

Die anhängige Revision beim Bundesfinanzhof wird zusätzliche Rechtsklarheit schaffen und bundesweit relevante Signalwirkung entfalten. Gerade für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihr Geschäftsmodell durch die Einbindung erneuerbarer Energien modernisieren möchten, bietet die aktuelle Entscheidung eher positive Aussichten. Gleichwohl bleibt eine sorgfältige steuerliche Prüfung und Dokumentation unverzichtbar.

Fazit und Handlungsempfehlung

Das Finanzgericht Düsseldorf stellt mit seiner Entscheidung einen wichtigen Präzedenzfall für die Abgrenzung von steuerlich unschädlicher Nebennutzung dar. Dachflächen, die lediglich für ein untergeordnetes Geschäftsfeld vermietet werden, führen nicht zur Versagung der erweiterten Kürzung und begründen keine Betriebsaufspaltung. Ob diese Sichtweise endgültig Bestand haben wird, hängt nun vom Ausgang des Verfahrens vor dem Bundesfinanzhof ab. Unternehmen sollten die Entwicklung genau beobachten, ihre Vertragsgestaltungen im Bereich von Photovoltaikprojekten kritisch überprüfen und frühzeitig steuerliche Beratung in Anspruch nehmen. Unsere Kanzlei unterstützt hierbei nicht nur bei der rechtssicheren Gestaltung, sondern auch bei der nachhaltigen Prozessoptimierung in der Buchhaltung. Wir betreuen kleine und mittelständische Unternehmen unterschiedlichster Branchen und haben uns auf die Digitalisierung und die damit verbundenen erheblichen Kosteneinsparungen spezialisiert.

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