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Gewerbesteuer

Gewerbesteuer bei Verkauf von Mitunternehmeranteilen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Gewerbesteuer bei Verkauf von Mitunternehmeranteilen richtig einordnen

Für Kapitalgesellschaften, die Beteiligungen an Personengesellschaften halten, ist die gewerbesteuerliche Behandlung von Veräußerungsgewinnen seit jeher ein besonders praxisrelevantes Thema. Der Bundesfinanzhof hat mit Entscheidung vom 11.12.2025 zum Aktenzeichen III R 38/22 klargestellt, dass der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils durch eine GmbH grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Das gilt nach der Entscheidung auch dann, wenn der veräußerte Anteil an einer Projektgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG besteht und deren sachliche Gewerbesteuerpflicht noch nicht begonnen hat.

Für die Praxis ist diese Aussage weitreichend. Ein Mitunternehmeranteil ist die gesamte gesellschaftsrechtliche und wirtschaftliche Stellung eines Gesellschafters an einer Personengesellschaft. Wer einen solchen Anteil veräußert, verkauft nicht einzelne Wirtschaftsgüter, sondern seine Beteiligung als Mitunternehmer. Der Gewerbeertrag ist die zentrale Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer und knüpft an den gewerblichen Betrieb an. Genau an dieser Schnittstelle entsteht häufig Streit, wenn Kapitalgesellschaften Beteiligungen an Projektgesellschaften, Immobiliengesellschaften oder spezialisierten Joint Ventures veräußern.

Die Entscheidung ist insbesondere für mittelständische Unternehmensgruppen, Immobilienunternehmen, Projektentwickler und spezialisierte Gesellschaften mit Beteiligungsstrukturen relevant. Aber auch kleinere Unternehmen, die sich über Personengesellschaften an einzelnen Projekten beteiligen, sollten die Grundsätze kennen. Denn die steuerliche Qualifikation eines Veräußerungsgewinns beeinflusst nicht nur die Steuerbelastung, sondern auch Kaufpreisverhandlungen, Strukturierungsentscheidungen und die Planung von Exit Szenarien.

BFH Entscheidung zur Projektgesellschaft und ihre rechtliche Bedeutung

Im Kern ging es um die Frage, ob die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft gewerbesteuerlich wie die Veräußerung eines Anteils an einer Gesellschaft zu behandeln ist, bei der dem Gesellschafter auch das zivilrechtliche Eigentum an einem Grundstück zugerechnet wird. Eine gewerblich geprägte Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die allein wegen ihrer gesellschaftsrechtlichen Struktur als gewerblich gilt, obwohl sie nicht zwingend originär gewerblich tätig sein muss. Typischer Fall ist die GmbH & Co. KG.

Der Bundesfinanzhof hat den Leitsatz ausdrücklich dahin formuliert, dass der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils durch eine Kapitalgesellschaft bei dieser grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Maßgeblich ist also nicht, ob die veräußerte Beteiligung an einer Projektgesellschaft besteht oder ob die Projektgesellschaft bereits operativ in die sachliche Gewerbesteuerpflicht eingetreten ist. Die sachliche Gewerbesteuerpflicht beschreibt den Zeitpunkt, ab dem ein konkreter Gewerbebetrieb tatsächlich der Gewerbesteuer unterliegt. Bei Projektgesellschaften ist dieser Beginn oft streitanfällig, etwa wenn Grundstücke erworben, Planungen gestartet oder erste Verträge geschlossen werden, die operative Tätigkeit aber noch nicht in vollem Umfang aufgenommen wurde.

Die Entscheidung stärkt damit die Abgrenzung zwischen laufenden gewerblichen Erträgen und einem Veräußerungsvorgang auf Ebene der Gesellschafterstellung. Gerade bei GmbHs als Beteiligungsträgerinnen ist das bedeutsam, weil die Finanzverwaltung und die Praxis in vergleichbaren Konstellationen bislang sehr genau prüfen, ob nicht doch ein gewerbesteuerpflichtiger Vorgang vorliegt. Der Bundesfinanzhof betont nun den Grundsatz, dass die Veräußerung des Mitunternehmeranteils nicht ohne Weiteres in den Gewerbeertrag der veräußernden GmbH einbezogen wird.

Das ist rechtssystematisch konsequent. Die Beteiligung an einer Personengesellschaft vermittelt der GmbH zwar Mitunternehmerstellung, der daraus resultierende Veräußerungsgewinn ist aber nicht automatisch als laufender Ertrag des eigenen Gewerbebetriebs der GmbH zu qualifizieren. Entscheidend ist die besondere steuerliche Behandlung des Mitunternehmeranteils als eigenständiges steuerliches Objekt der Veräußerung.

Praxisfolgen für GmbH, GmbH & Co. KG und Beteiligungsstrukturen

Für die Gestaltungspraxis ist besonders wichtig, dass die Entscheidung nicht auf klassische Immobilienstrukturen beschränkt ist. Sie kann ebenso für Projektgesellschaften im Gesundheitswesen, für Beteiligungen von Krankenhausträgern, für Pflegeeinrichtungen mit ausgelagerten Betriebsgesellschaften oder für technologieorientierte Joint Ventures von Bedeutung sein. Auch im Onlinehandel kommen Personengesellschaften als Vehikel für Logistik, Plattformprojekte oder Markenkooperationen vor. Überall dort, wo eine GmbH einen Mitunternehmeranteil hält und diesen später veräußert, stellt sich die Frage nach der gewerbesteuerlichen Belastung des Gewinns.

Die Entscheidung schafft mehr Planungssicherheit für Share Deal ähnliche Strukturen auf Ebene von Personengesellschaften. Zwar bleibt der Mitunternehmeranteil zivilrechtlich etwas anderes als ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft. Wirtschaftlich ist die Situation aber vergleichbar, wenn ein Unternehmen seine Beteiligung an einer Projektgesellschaft insgesamt veräußert. Der Bundesfinanzhof verhindert mit seiner Sichtweise, dass allein wegen der Rechtsform oder wegen eines noch nicht begonnenen gewerbesteuerlichen Erhebungszeitraums eine zusätzliche Gewerbesteuerbelastung entsteht.

Gleichzeitig sollte die Entscheidung nicht missverstanden werden. Sie bedeutet nicht, dass jede Veräußerung im Zusammenhang mit einer Personengesellschaft gewerbesteuerfrei ist. Maßgeblich bleibt, ob tatsächlich ein Mitunternehmeranteil veräußert wird oder ob einzelne Wirtschaftsgüter, Sonderbetriebsvermögen oder wirtschaftlich abgrenzbare Teilbereiche übertragen werden. Sonderbetriebsvermögen sind Wirtschaftsgüter, die einem Gesellschafter gehören, aber der Personengesellschaft für deren Betrieb dienen. Gerade bei Grundstücken, Darlehen oder Nutzungsrechten ist sorgfältig zu prüfen, ob neben dem Gesellschaftsanteil weitere steuerlich relevante Vermögenspositionen betroffen sind.

Unternehmen sollten daher bei jeder geplanten Transaktion die Struktur des Beteiligungsbesitzes vollständig analysieren. Das betrifft insbesondere die gesellschaftsvertragliche Ausgestaltung, das Vorhandensein von Sonderbetriebsvermögen, den Stand des Projekts und die Frage, ob bereits operative Tätigkeiten aufgenommen wurden. Der Fall zeigt, dass selbst der noch nicht begonnene Eintritt der Projektgesellschaft in die sachliche Gewerbesteuerpflicht die Einordnung des Veräußerungsgewinns auf Ebene der GmbH nicht zulasten der Steuerpflichtigen verändert.

Gewerbesteuerliche Gestaltung in der Praxis sicher umsetzen

In der Beratungspraxis folgt daraus vor allem ein klarer Handlungsauftrag. Bei geplanten Exits, Umstrukturierungen und Beteiligungsverkäufen sollte frühzeitig geprüft werden, ob der Vorgang als Veräußerung eines Mitunternehmeranteils qualifiziert. Diese Prüfung ist nicht nur für die Gewerbesteuer entscheidend, sondern wirkt regelmäßig auch auf Kaufvertragsgestaltung, Unternehmensbewertung, Bilanzierung und Zeitplanung. Werden Transaktionen zu spät steuerlich strukturiert, kann das zu unnötigen Diskussionen mit der Finanzverwaltung oder zu vermeidbaren Steuerlasten führen.

Besonders relevant ist dies für mittelständische Holdingstrukturen mit mehreren Projektgesellschaften. Dort werden Beteiligungen häufig aus Risikogründen in separaten Gesellschaften gehalten. Wenn solche Beteiligungen veräußert werden, sollte die steuerliche Dokumentation den Charakter des Mitunternehmeranteils klar herausarbeiten. Das betrifft die Vertragsunterlagen ebenso wie die interne Buchhaltung, die gesellschaftsrechtliche Historie und die Zuordnung möglicher Sondervergütungen oder Sonderbetriebsvermögen.

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 11.12.2025 mit dem Aktenzeichen III R 38/22 ist deshalb ein wichtiges Signal für die Praxis. Sie schafft Rechtssicherheit in einem Bereich, in dem Struktur und steuerliche Qualifikation eng miteinander verflochten sind. Für Unternehmen eröffnet das bessere Möglichkeiten, Beteiligungsverkäufe belastbar zu kalkulieren und gewerbesteuerliche Risiken realistisch einzuordnen.

Wer Beteiligungsstrukturen professionell plant, sollte steuerliche Würdigung, Vertragsgestaltung und Buchhaltungsprozesse eng verzahnen. Genau dabei begleiten wir kleine und mittelständische Unternehmen mit einem klaren Fokus auf Digitalisierung und Prozessoptimierung in der Buchhaltung, damit steuerliche Chancen genutzt und durch effiziente Abläufe erhebliche Kostenersparungen erreicht werden.

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