Gewerbesteuer bei Mitunternehmeranteilen: Sachverhalt und Hintergrund
Der Bundesfinanzhof hat mit Entscheidung vom 11. Dezember 2025 zum Aktenzeichen III R 38/22 eine für die Praxis bedeutsame Klarstellung zur Gewerbesteuer getroffen. Im Kern ging es um die Frage, ob der Gewinn einer GmbH aus der Veräußerung ihres Kommanditanteils an einer GmbH & Co. KG der Gewerbesteuer unterliegt. Die Besonderheit lag darin, dass die veräußerte Gesellschaft als Projektgesellschaft ausgestaltet war und ihre eigentliche werbende Tätigkeit noch nicht aufgenommen hatte. Der Fall ist damit insbesondere für Projektentwickler, Immobilienunternehmen, kleine und mittelständische Unternehmen mit Beteiligungsstrukturen sowie für Finanzinstitutionen relevant, die Transaktionen in mehrstöckigen Gesellschaftsmodellen begleiten.
Die Klägerin war eine GmbH, deren Geschäftsmodell in der Gründung von Projektgesellschaften bestand. Diese Projektgesellschaften sollten Immobilienprojekte im Bereich Pflegeimmobilien und Sozialimmobilien umsetzen. Typisch für die Struktur war, dass die jeweilige GmbH & Co. KG einen aufschiebend bedingten Grundstückskaufvertrag abschloss, bevor die GmbH ihren Mitunternehmeranteil an dieser Gesellschaft wieder veräußerte. Eine aufschiebende Bedingung bedeutet, dass ein Vertrag zwar bereits geschlossen ist, seine rechtliche Wirksamkeit aber erst mit Eintritt eines zukünftigen Ereignisses einsetzt. Im Streitfall war dies insbesondere die Vorlage einer Finanzierungsbestätigung. Im Zeitpunkt des Verkaufs des Kommanditanteils hatte die Projektgesellschaft noch weder wirtschaftliches Eigentum noch zivilrechtliches Eigentum am Grundstück erworben und erzielte auch noch keine Umsätze.
Das Finanzamt wollte den Veräußerungsgewinn als gewerbesteuerpflichtigen laufenden Gewinn der GmbH behandeln. Es argumentierte im Wesentlichen, dass die wiederholte Gründung und Veräußerung solcher Projektgesellschaften innerhalb weniger Jahre ein planmäßiges Geschäftsmodell darstelle und deshalb dem laufenden Gewerbeertrag zuzuordnen sei. Das Finanzgericht hatte dem bereits widersprochen. Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Sicht nun im Ergebnis.
Rechtlich bewegt sich die Entscheidung im Spannungsfeld zwischen der allgemeinen Gewerbesteuerpflicht von Kapitalgesellschaften und den Sonderregeln für Beteiligungen an Mitunternehmerschaften. Eine Mitunternehmerschaft ist eine Personengesellschaft, bei der die Gesellschafter unternehmerisches Risiko tragen und Mitunternehmerinitiative entfalten. Die GmbH & Co. KG ist dafür der klassische Anwendungsfall. Gerade in Projektstrukturen, wie sie etwa in der Immobilienwirtschaft, im Gesundheitssektor oder bei spezialisierten Investitionsmodellen vorkommen, ist diese Rechtsform weit verbreitet.
BFH zur Kürzung nach GewStG: Warum der Veräußerungsgewinn steuerfrei bleibt
Der Bundesfinanzhof hat die Revision des Finanzamts zurückgewiesen und entschieden, dass der Gewinn aus der Veräußerung des Mitunternehmeranteils bei der GmbH nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Maßgeblich war dabei nicht in erster Linie die Frage, ob der Gewinn überhaupt in den Gewerbeertrag eingeht, sondern dass er jedenfalls nach § 9 Nr. 2 Satz 1 GewStG wieder zu kürzen ist. Eine Kürzung im gewerbesteuerlichen Sinn bedeutet, dass ein Betrag, der zunächst im Gewinn enthalten ist, für Zwecke der Gewerbesteuer wieder aus der Bemessungsgrundlage entfernt wird.
Der Senat hat zunächst herausgearbeitet, dass die vom Finanzamt herangezogene Rechtsprechung zu laufenden Gewinnen aus einem eigenen gewerblichen Grundstückshandel der Obergesellschaft hier nicht passt. Eine Obergesellschaft ist in diesem Zusammenhang die an einer Personengesellschaft beteiligte Gesellschaft, hier also die GmbH als Mitunternehmerin der Projektgesellschaft. Ein laufender Gewinn hätte nur dann angenommen werden können, wenn die GmbH tatsächlich mit Grundstücken oder anderen ihr steuerlich zurechenbaren Wirtschaftsgütern gehandelt hätte.
Genau daran fehlte es. Der Mitunternehmeranteil selbst ist nach der steuerrechtlichen Betrachtung kein eigenständiges Wirtschaftsgut. Vielmehr bündelt er nur die anteilige Berechtigung an den Wirtschaftsgütern der Personengesellschaft. Diese Unterscheidung ist zentral. Während etwa ein GmbH-Geschäftsanteil als eigenständiges Wirtschaftsgut behandelt werden kann, gilt dies für den Mitunternehmeranteil gerade nicht in derselben Weise. Deshalb konnte die Klägerin nicht schon durch den Verkauf des Kommanditanteils als Händlerin mit einem selbständigen Wirtschaftsgut angesehen werden.
Hinzu kam, dass die Projektgesellschaft im Verkaufszeitpunkt über keine zurechenbaren Wirtschaftsgüter verfügte, mit denen die GmbH mittelbar hätte handeln können. Das Grundstück war noch nicht übergegangen, weil der Kaufvertrag aufschiebend bedingt war und die Bedingung erst nach dem Gesellschafterwechsel eintrat. Auch ein Anwartschaftsrecht lag nicht vor. Ein Anwartschaftsrecht ist eine rechtlich gesicherte Vorstufe des Eigentums, bei der der spätere Vollrechtserwerb vom Veräußerer nicht mehr einseitig verhindert werden kann. Ein bloßer schuldrechtlicher Kaufvertrag reicht dafür nicht aus. Ebenso fehlte es am wirtschaftlichen Eigentum. Wirtschaftliches Eigentum liegt vor, wenn jemand die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut so ausübt, dass der zivilrechtliche Eigentümer wirtschaftlich auf Dauer ausgeschlossen ist. Auch das war vorliegend nicht der Fall, weil Besitz, Nutzen und Lasten noch nicht auf die Projektgesellschaft übergegangen waren.
Entscheidend ist außerdem die Aussage des Bundesfinanzhofs zur Reichweite von § 9 Nr. 2 Satz 1 GewStG. Der Senat stellt klar, dass die Kürzung auch dann eingreift, wenn die veräußerte Mitunternehmerschaft ihre sachliche Gewerbesteuerpflicht noch nicht begonnen hat. Mit sachlicher Gewerbesteuerpflicht ist der Zeitpunkt gemeint, ab dem ein Betrieb tatsächlich einen stehenden Gewerbebetrieb im Inland ausübt und damit gewerbesteuerlich erfasst wird. Dass die Untergesellschaft hier noch keine werbende Tätigkeit aufgenommen hatte, stand der Kürzung also nicht entgegen. Der Wortlaut der Vorschrift verlange nur eine Mitunternehmerschaft mit gewerblichem Charakter, nicht aber zwingend einen bereits laufenden und gewerbesteuerpflichtigen Betrieb.
Der Bundesfinanzhof begründet dies überzeugend mit dem Sinn der Kürzungsvorschrift. Sie soll nicht nur doppelte Belastungen vermeiden, sondern auch verhindern, dass Gewinne oder Verluste, die auf Ebene der Untergesellschaft gerade nicht der Gewerbesteuer unterliegen, auf Ebene der Obergesellschaft doch gewerbesteuerlich erfasst werden. Diese Aussage hat erhebliche Tragweite für Beteiligungsmodelle, Holdingstrukturen und Projektgesellschaften.
Praxisfolgen für Mittelstand, Projektgesellschaften und spezialisierte Branchen
Für mittelständische Unternehmen, die Beteiligungen über GmbH-Strukturen halten, ist die Entscheidung von hoher praktischer Bedeutung. Sie schafft mehr Rechtssicherheit bei der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen und grenzt den gewerbesteuerpflichtigen laufenden Gewinn von einem begünstigten Veräußerungsvorgang sauber ab. Das ist insbesondere für Unternehmen relevant, die Beteiligungen nicht nur passiv halten, sondern projektbezogen aufbauen und wieder veräußern.
Besonders unmittelbar betrifft die Entscheidung Projektentwickler und Unternehmen der Immobilienwirtschaft. Gerade bei Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern, Sozialimmobilien oder Betreiberimmobilien werden Objekte häufig in separaten Projektgesellschaften strukturiert. Wenn Anteile an einer solchen GmbH & Co. KG vor Wirksamwerden wesentlicher Erwerbsschritte verkauft werden, spricht die Entscheidung deutlich dafür, dass der Veräußerungsgewinn bei der veräußernden GmbH nicht der Gewerbesteuer unterliegt, sofern kein eigenständiger Handel mit zurechenbaren Wirtschaftsgütern vorliegt.
Auch für kleine Unternehmen und spezialisierte Mittelständler außerhalb der klassischen Immobilienbranche ist das Urteil bedeutsam. Vergleichbare Fragestellungen können sich bei Joint Ventures, bei Beteiligungsmodellen im Gesundheitswesen, bei Betreiberstrukturen im Pflegemarkt oder bei ausgelagerten Projektgesellschaften ergeben. Selbst Onlinehändler oder technologieorientierte Unternehmen können betroffen sein, wenn sie operative Einzelprojekte oder Beteiligungsvehikel in Personengesellschaftsform aufsetzen und diese später umstrukturieren oder veräußern.
Für Steuerberatende und Finanzinstitutionen erhöht die Entscheidung die Planungssicherheit bei der Strukturierung von Transaktionen. In Due-Diligence-Prozessen, bei Unternehmensbewertungen und in der steuerlichen Modellierung von Exit-Szenarien sollte künftig noch genauer geprüft werden, ob im Verkaufszeitpunkt bereits wirtschaftliches Eigentum, Anwartschaftsrechte oder sonstige zurechenbare Wirtschaftsgüter vorhanden sind. Davon kann die Abgrenzung zwischen gewerbesteuerpflichtigem laufenden Gewinn und nicht belastetem Veräußerungsgewinn maßgeblich abhängen.
Praktisch wichtig ist zudem, dass die bloße Wiederholung ähnlicher Transaktionen nach dieser Entscheidung nicht automatisch genügt, um einen laufenden gewerblichen Handel anzunehmen. Das Geschäftsmodell allein ersetzt nicht die Prüfung, womit tatsächlich gehandelt wurde. Unternehmen sollten ihre Vertragsgestaltung, den Zeitpunkt von Anteilstransfers sowie die Dokumentation von Bedingungen, Besitzübergängen und Finanzierungszusagen deshalb besonders sorgfältig strukturieren. Gerade in Konzernen und im gehobenen Mittelstand kann eine saubere zeitliche und rechtliche Trennung erhebliche Gewerbesteuerrisiken vermeiden.
Fazit zur Gewerbesteuer bei der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 11. Dezember 2025, III R 38/22, stärkt die Rechtssicherheit für GmbHs, die Mitunternehmeranteile an Projektgesellschaften oder anderen Personengesellschaften veräußern. Der Senat macht deutlich, dass ein solcher Veräußerungsgewinn nicht schon deshalb zum gewerbesteuerpflichtigen laufenden Gewinn wird, weil die Transaktionen Teil eines wiederholten Geschäftsmodells sind. Fehlt es an einem Handel mit zurechenbaren Wirtschaftsgütern und greift die Kürzung nach § 9 Nr. 2 Satz 1 GewStG, bleibt der Gewinn auf Ebene der veräußernden GmbH gewerbesteuerlich außen vor.
Für Unternehmen, Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser, Projektentwickler, Onlinehändler und den Mittelstand insgesamt zeigt die Entscheidung, wie wichtig die präzise steuerliche Einordnung von Beteiligungsverkäufen ist. Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittelständische Unternehmen bei genau solchen Strukturierungsfragen mit besonderem Fokus auf Digitalisierung, effiziente Buchhaltungsprozesse und Prozessoptimierung, die im Mittelstand regelmäßig auch zu spürbaren Kostenersparnissen führen.
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