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Recht

Gesundheitliche Eignung im Polizeidienst sicher beurteilen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Gesundheitliche Eignung im Bewerbungsverfahren rechtssicher prüfen

Die gesundheitliche Eignung ist in vielen Auswahlverfahren des öffentlichen Dienstes ein zentraler Filter, weil Dienstherrn nur Personen einstellen sollen, die die Anforderungen voraussichtlich dauerhaft erfüllen können. Rechtlich geht es dabei um eine Eignungsprognose: Eine vorausschauende Beurteilung, ob ein Bewerber oder eine Bewerberin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze dienstfähig bleibt. Das Verwaltungsgericht Aachen hat in einem aktuellen Eilverfahren deutlich gemacht, dass diese Prognose nicht schematisch aus einzelnen medizinischen Befunden abgeleitet werden darf. Im konkreten Fall wurde ein Bewerber für den Polizeivollzugsdienst aus dem Verfahren ausgeschlossen, weil er einmalig an einem Harnstein gelitten hatte und aus Sicht der Behörde deshalb eine Neigung zur erneuten Steinbildung angenommen wurde. Das Gericht verpflichtete das Land Nordrhein-Westfalen, das Bewerbungsverfahren fortzuführen, weil die behördliche Bewertung den rechtlichen Maßstab verfehlte und belastbare tatsächliche Anhaltspunkte für eine überwiegende Wahrscheinlichkeit künftiger Dienstunfähigkeit fehlten.

Für die Praxis ist die Entscheidung auch jenseits des Polizeidienstes relevant. Sie zeigt, wie sorgfältig Verwaltung und beauftragte ärztliche Stellen die Grenze zwischen einem medizinischen Risiko und einer rechtlich tragfähigen Negativprognose ziehen müssen. Für Bewerbende und ihre Beraterinnen und Berater verdeutlicht sie, welche Argumentationslinien im Eilrechtsschutz tragen können, wenn ein Ausschluss allein an eine einmalige Erkrankung oder einen isolierten Befund anknüpft.

VG Aachen: Einmaliger Harnstein genügt nicht für Ausschluss

Mit Beschluss vom 12. März 2026 hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen entschieden, dass das Land Nordrhein-Westfalen das laufende Bewerbungsverfahren mit dem Antragsteller für eine Einstellung in den Polizeivollzugsdienst im Jahr 2027 fortzuführen hat. Das Landesamt der Polizei hatte den Ausschluss auf die Vorgeschichte eines einmaligen Harnsteins gestützt und daraus eine gesundheitliche Nichteignung abgeleitet. Das Gericht stellte dem entgegen, dass bei aktuell gesunden Bewerbern nicht die bloße Möglichkeit künftiger gesundheitlicher Probleme maßgeblich ist, sondern eine Prognose künftiger Entwicklungen anhand tatsächlicher Anhaltspunkte erfolgen muss. Nur wenn diese Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Dienstunfähigkeit eintreten wird, darf die gesundheitliche Eignung verneint werden.

Das Verfahren lief als Eilverfahren. Ein Eilverfahren dient dem vorläufigen Rechtsschutz, wenn andernfalls irreparable Nachteile drohen, etwa weil ein Bewerbungsverfahren fortschreitet und eine spätere Korrektur faktisch kaum noch möglich ist. Das Verwaltungsgericht prüft dann nicht abschließend wie im Hauptsacheverfahren, verlangt aber eine tragfähige, nachvollziehbare Begründung für den Eingriff in die Bewerbenschancen. Im vorliegenden Fall fehlten nach Ansicht des Gerichts gerade die konkreten Anknüpfungstatsachen, um aus einer einmaligen Episode eine überwiegende Wahrscheinlichkeit künftiger Dienstunfähigkeit abzuleiten.

Bemerkenswert ist außerdem der klare Hinweis des Gerichts, dass das Landesamt den Maßstab für die gesundheitliche Eignung verkannt habe, den das Bundesverwaltungsgericht für die Ablehnung von Bewerbenden im Polizeidienst herausgearbeitet hat. Entscheidend ist damit nicht ein pauschaler Ausschluss aufgrund eines abstrakten Risikos, sondern die individuell begründete Prognose auf Basis der vorliegenden, belastbaren Fakten. Gegen den Beschluss kann das Land Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Rechtsmaßstab: Prognose und überwiegende Wahrscheinlichkeit

In der Praxis kommt es häufig zu Missverständnissen, weil medizinische und rechtliche Bewertung nicht deckungsgleich sind. Medizinisch kann ein Risiko bereits dann diskutiert werden, wenn eine Wiederholung statistisch möglich ist. Rechtlich genügt das nicht. Der von den Verwaltungsgerichten geforderte Maßstab knüpft an die „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ an. Damit ist gemeint, dass mehr für als gegen den Eintritt der prognostizierten Dienstunfähigkeit sprechen muss. Es reicht weder ein bloßes Bauchgefühl noch der Hinweis, eine Wiedererkrankung könne nicht ausgeschlossen werden. Ebenso wenig genügt eine starre Verwaltungspraxis, die einzelne Diagnosen ohne Einzelfallprüfung als Ausschlusskriterium behandelt.

Für Dienstherrn bedeutet das: Die Prognose muss auf tatsächlichen Anhaltspunkten beruhen. Darunter fallen insbesondere aktuelle Befunde, der Verlauf einer Erkrankung, die Dauer der Beschwerdefreiheit, der Behandlungserfolg sowie ärztlich nachvollziehbar begründete Aussagen zur Wahrscheinlichkeit einer relevanten Leistungsminderung. Ein einmaliges Ereignis ohne weitere Auffälligkeiten ist dabei regelmäßig ein schwacher Anknüpfungspunkt, weil es keinen typischen Verlauf belegt und die Frage offenlässt, ob überhaupt eine relevante Wiederholungsgefahr besteht, die sich dienstlich auswirken würde. Für Bewerbende ist wichtig: „Aktuell gesund“ ist kein bloßer Zustand im Moment der Untersuchung, sondern die Ausgangslage für eine Prognose, die sich an belastbaren Fakten orientieren muss.

Auch aus Compliance-Sicht ist die saubere Trennung wesentlich. Auswahlentscheidungen müssen dokumentiert, nachvollziehbar und gleichbehandlungsfest sein. Eine fehlende oder zu pauschale Begründung erhöht das Risiko, dass Entscheidungen im gerichtlichen Eilrechtsschutz aufgehoben oder korrigiert werden. Gerade im Polizeidienst, wo Eignungsanforderungen hoch und Auswahlverfahren zeitkritisch sind, kann eine rechtlich nicht tragfähige Negativprognose erhebliche Folgekosten verursachen, weil Verfahren erneut aufgerollt, Plätze nachbesetzt oder Abläufe angepasst werden müssen.

Praxisfolgen für Behörden, Bewerbende und Berater

Die Entscheidung gibt klare Leitplanken für die Gestaltung und Prüfung von Eignungsentscheidungen. Behörden sollten ihre internen Standards so ausrichten, dass medizinische Hinweise nicht automatisch in ein „Ausschluss“ übersetzt werden, sondern in eine rechtlich belastbare Prognose münden. Dazu gehört eine konsistente Dokumentation, aus der hervorgeht, welche Tatsachen vorlagen, wie diese gewichtet wurden und warum gerade daraus eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Dienstunfähigkeit folgen soll. Wo diese Kausalkette nicht sauber geführt werden kann, ist ein Ausschluss besonders angreifbar. Für beauftragte ärztliche Stellen bedeutet das, dass Gutachten nicht nur Diagnosen nennen sollten, sondern die dienstliche Relevanz, den erwartbaren Verlauf und die Eintrittswahrscheinlichkeit in einer Weise darlegen müssen, die der rechtlichen Prüfung standhält.

Bewerbende, die wegen einzelner Vorerkrankungen oder einmaliger Ereignisse ausgeschlossen werden, sollten frühzeitig prüfen lassen, ob die Entscheidung tatsächlich auf konkreten Anhaltspunkten beruht oder lediglich auf einer abstrakten Risikobetrachtung. In der Praxis bewährt sich eine sachliche Gegenaufbereitung: aktuelle Befunde, dokumentierte Beschwerdefreiheit, fachärztliche Stellungnahmen zur Wiederholungswahrscheinlichkeit und zur Leistungsfähigkeit sowie eine Einordnung, ob und in welchem Umfang dienstliche Einschränkungen überhaupt zu erwarten wären. Gerade im Eilverfahren ist entscheidend, dass die Argumentation nicht auf Vermutungen setzt, sondern die fehlende Tatsachengrundlage der Negativprognose herausarbeitet.

Auch für Unternehmen außerhalb des öffentlichen Dienstes ist der Fall als Orientierung nützlich, etwa für Betriebe mit sicherheitsrelevanten Tätigkeiten oder mit strengen arbeitsmedizinischen Anforderungen, wie Logistik, Industrie oder auch Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser. Zwar gelten dort andere Rechtsgrundlagen als im Beamtenrecht, doch das Grundprinzip bleibt ähnlich: Gesundheitsdaten dürfen nur zweckgebunden verwendet werden, und Eignungsentscheidungen müssen verhältnismäßig sein. Wer betriebliche Einstellungs- oder Einsatzentscheidungen an Gesundheitsrisiken knüpft, sollte besonders auf eine nachvollziehbare, einzelfallbezogene Bewertung achten, um Konflikte, Diskriminierungsrisiken und spätere Prozesskosten zu vermeiden.

Fazit: Das Verwaltungsgericht Aachen hat mit Beschluss 1 L 160/26 klargestellt, dass ein einmaliger Harnstein ohne konkrete zusätzliche Anhaltspunkte keine tragfähige Grundlage für die Verneinung der gesundheitlichen Eignung im Polizeidienst darstellt, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit künftiger Dienstunfähigkeit nicht belegt werden kann. Wenn Sie in Ihrem Unternehmen oder Ihrer Organisation Prozesse rund um Dokumentation, Nachweise und rechtssichere Abläufe effizienter gestalten möchten, unterstützen wir als Kanzlei kleine und mittelständische Unternehmen mit Fokus auf Digitalisierung und Prozessoptimierung in der Buchhaltung, weil sich damit in der Praxis häufig erhebliche Kostenersparnisse realisieren lassen.

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