Bondstripping im Betriebsvermögen: Worum es in der Praxis geht
Gestaltungen rund um festverzinsliche Wertpapiere begegnen uns in der Beratungspraxis immer wieder, insbesondere wenn im Unternehmen oder bei unternehmerisch beteiligten Personen hohe steuerpflichtige Gewinne entstanden sind und ein Ausgleich durch Verluste oder steuerfreie Erträge gesucht wird. Ein aktueller Fall aus der Finanzgerichtsbarkeit zeigt, dass derartige Modelle bei einer rein steuerlich motivierten Ausgestaltung sehr schnell in den Anwendungsbereich des Gestaltungsmissbrauchs rücken können.
Im Mittelpunkt stand ein sogenanntes Bondstripping. Darunter versteht man die Trennung einer Anleihe in Anleihemantel und Zinsscheine. Die Zinsscheine werden anschließend separat veräußert, während der Mantel als eigenständiges Wirtschaftsgut bestehen bleibt. Wirtschaftlich wird damit die Zinskomponente vom Kapitalrückzahlungsanspruch abgekoppelt. Steuerlich kann dies, je nach Einbettung in eine Struktur und je nach Ebene der Beteiligung, zu abweichenden Ergebnissen bei der Erfassung von Erträgen, bei Ausschüttungen und bei Wertminderungen von Beteiligungen führen.
Im entschiedenen Sachverhalt wurden mehrere Gesellschaften und eine grenzüberschreitende Investmentstruktur eingesetzt. Beteiligt waren eine GmbH und Compagnie Kommanditgesellschaft, eine Kommanditgesellschaft auf Aktien als Zwischengesellschaft sowie eine in Luxemburg gegründete Société d’Investissement à Capital Variable, also eine Investmentgesellschaft mit variablem Kapital. Die luxemburgische Investmentgesellschaft erwarb deutsche Bundesanleihen, trennte sie im Wege des Bondstrippings in Mantel und Zinsscheine, veräußerte die abgetrennten Zinsscheine und schüttete den Erlös an die Kommanditgesellschaft auf Aktien aus. Diese leitete die Ausschüttungen in der Folge an die GmbH und Compagnie Kommanditgesellschaft weiter. Gleichzeitig wurde handelsbilanziell eine Wertminderung der Beteiligung an der Investmentgesellschaft erfasst, weil deren Wert durch die Ausschüttung sank.
Die Struktur zielte in der Gesamtschau darauf ab, über Ausschüttungen und nachgelagerte Wertminderungen einen verrechenbaren Verlust zu erzeugen, der wirtschaftlich nicht mit einer entsprechenden Belastung korrespondierte, und so die Steuerlast aus einem im Streitjahr angefallenen, anderweitigen Gewinn zu reduzieren. Das Finanzgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 05.11.2025, Aktenzeichen 2 K 3874/15 F, diese Gesamtgestaltung anhand der Abgabenordnung bewertet und ist letztlich zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Gestaltungsmissbrauch vorliegt. Gegen die Nichtzulassung der Revision wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt; beim Bundesfinanzhof ist das Verfahren unter dem Aktenzeichen IV B 5/26 anhängig.
§ 42 Abgabenordnung: Definition, Prüfungsmaßstab und „Gesamtplan“
Der zentrale Prüfungsmaßstab ist § 42 Abgabenordnung. Gestaltungsmissbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die bei wirtschaftlicher Betrachtung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt, und wenn für diese Gestaltung keine beachtlichen außersteuerlichen Gründe nachgewiesen werden können. „Unangemessen“ bedeutet in diesem Zusammenhang nicht, dass eine Gestaltung zivilrechtlich unwirksam wäre. Vielmehr wird steuerlich so behandelt, als wäre der angemessene Weg gewählt worden, der dem wirtschaftlichen Gehalt näherkommt.
Besonders praxisrelevant ist, dass das Gericht nicht nur einzelne Schritte isoliert beurteilt hat. Maßgeblich war die Würdigung der Gesamtumstände und damit der Blick auf den Gesamtplan. Unter Gesamtplan versteht man, vereinfacht gesagt, eine gedankliche Klammer um mehrere rechtliche Einzelakte, wenn diese nach ihrem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang erkennbar auf ein einheitliches steuerliches Ziel ausgerichtet sind. In solchen Fällen kann eine Gestaltung auch dann missbräuchlich sein, wenn jeder Schritt für sich betrachtet formal in gesetzlichen Bahnen verläuft. Das Finanzgericht hat ausdrücklich auf die Gesamtplanrechtsprechung des Bundesfinanzhofs abgestellt und klargestellt, dass dieser Prüfungsansatz auch für die im Streitjahr 2011 geltende Fassung des § 42 Abgabenordnung relevant ist.
Für Unternehmen, Gesellschafter-Geschäftsführer und beratende Berufe ist damit eine wichtige Leitlinie verbunden: Je mehr Zwischengesellschaften, Rückwirkungsmechanismen und bilanzielle Effekte ohne klaren wirtschaftlichen Mehrwert eingesetzt werden, desto eher wird die Finanzverwaltung und im Streitfall das Gericht die Angemessenheit hinterfragen. Das gilt nicht nur für komplexe Kapitalmarktmodelle, sondern auch für mittelständische Strukturen, etwa wenn Beteiligungen, Einbringungen oder konzernähnliche Ketten ohne belastbare außersteuerliche Zielsetzung errichtet werden.
Warum das Finanzgericht Düsseldorf einen Missbrauch bejaht hat
Das Finanzgericht hat betont, dass die Klage bei isolierter Betrachtung der Einzelvorgänge zwar Erfolg hätte haben können. Entscheidend war aber die Gesamtwürdigung, in der das Gericht die Gestaltung als umständlich, kompliziert und allein auf die Erzeugung eines verrechenbaren Verlusts gerichtet eingeordnet hat. Hervorgehoben wurde, dass der Kläger das gesamte Geschehen beherrschte. Diese Beherrschung ist in Missbrauchsfällen häufig ein Schlüsselindikator, weil sie die Frage nach dem echten wirtschaftlichen Risiko und nach fremdüblichen Entscheidungsprozessen aufwirft.
Als weiteres wesentliches Argument hat das Gericht fehlende außersteuerliche Gründe angeführt. Außersteuerliche Gründe sind Motive, die unabhängig von der Steuerersparnis tragfähig sind, etwa Finanzierungserfordernisse, regulatorische Vorgaben, Risikoabschirmung oder strategische Investitionsentscheidungen. Solche Gründe müssen nicht nur behauptet, sondern im Zweifel auch nachgewiesen werden können. Gerade bei spezialisierten Unternehmen wie Pflegeeinrichtungen oder Krankenhäusern können etwa aufsichtsrechtliche, förderrechtliche oder risikoorganisatorische Gründe eine Strukturierung beeinflussen. Im hier entschiedenen Fall wurden solche Gründe jedoch nicht überzeugend dargelegt, weshalb die Gestaltung als wirtschaftlich nicht sinnvoll bewertet wurde.
Als unangemessen hat das Gericht insbesondere die Einbindung der Kommanditgesellschaft auf Aktien angesehen. Nach der gerichtlichen Vorstellung wäre eine angemessene Gestaltung gewesen, dass die GmbH und Compagnie Kommanditgesellschaft sich unmittelbar an der luxemburgischen Investmentgesellschaft beteiligt. Damit wäre die steuerliche Behandlung der Ausschüttungen eine andere gewesen. Das Gericht führt aus, dass die Ausschüttung dann im Inland nicht steuerfrei gewesen wäre, sondern auf Ebene der GmbH und Compagnie Kommanditgesellschaft unter dem Teileinkünfteverfahren zu 40 Prozent von der Besteuerung auszunehmen gewesen wäre. Das Teileinkünfteverfahren ist ein Besteuerungssystem, nach dem bestimmte Beteiligungserträge nicht vollständig, sondern nur anteilig der Einkommensteuer unterliegen, um eine Mehrfachbelastung abzumildern.
Zusätzlich hat das Gericht die Einbringung eines Teilkommanditanteils mit steuerlicher Rückwirkung kritisch eingeordnet. Eine Einbringung ist die Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine andere Gesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten. Die steuerliche Rückwirkung bedeutet, dass die Einbringung steuerlich so behandelt werden soll, als sei sie bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt. Das Gericht hält die konkrete Umsetzung für Bestandteil eines Gesamtplans, der darauf abzielte, im Streitjahr einen Verlust zu berücksichtigen, der bei angemessener Gestaltung nicht entstanden wäre.
Prozessual interessant ist, dass das Gericht ausführt, eine Änderung der festgestellten Einkünfte in der vom Gericht als angemessen angesehenen Alternative würde im konkreten Besprechungsfall zu einer Erhöhung und damit zu einer unzulässigen Verböserung führen. Verböserung meint im finanzgerichtlichen Verfahren eine Verschlechterung der Rechtsposition des Klägers durch das Gericht gegenüber dem angefochtenen Bescheid. Ungeachtet dieser prozessualen Grenze blieb es bei der Abweisung der Klage, weil der begehrte Erfolg nicht gewährt werden konnte.
Konsequenzen für Unternehmen und Beratung: Risikofelder und Vorgehen
Für die Praxis ergibt sich aus der Entscheidung vor allem, dass bei kapitalmarktnahen Gestaltungen im Betriebsvermögen die wirtschaftliche Substanz und die Dokumentation der Motive im Vordergrund stehen müssen. Wer Ausschüttungen, bilanzielle Abschreibungen und gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen so miteinander verzahnt, dass ein Verlust ohne wirtschaftliche Belastung entsteht, setzt sich einem hohen Risiko aus, dass § 42 Abgabenordnung angewendet wird. Das gilt unabhängig davon, ob die Struktur über Auslandsgesellschaften, Fondsvehikel oder zwischengeschaltete Kapitalgesellschaften führt.
Gerade kleine und mittelständische Unternehmen, Onlinehändler oder Unternehmensgruppen mit einer GmbH und Compagnie Kommanditgesellschaft sollten bei Strukturierungen die Frage konsequent beantworten können, welche betriebliche Funktion jede Einheit und jeder Schritt erfüllt. Je plausibler die außersteuerlichen Gründe, desto stabiler wird die Gestaltung. Ebenso wichtig ist die Frage der Beherrschung: Wenn der Steuerpflichtige alle Einheiten steuert und kein echtes Markt- oder Drittverhalten sichtbar ist, steigt die Wahrscheinlichkeit, dass eine Gesamtplanbetrachtung zu einem Missbrauchsergebnis führt.
In der Beratungspraxis empfehlen wir, steuerlich motivierte Optimierungen stets mit einer Substanzprüfung zu verbinden. Dazu gehört eine realistische Betrachtung des wirtschaftlichen Risikos, der Cashflow-Wirkungen und der bilanziellen Effekte sowie eine saubere, zeitnahe Dokumentation der Entscheidungsgründe. Wenn Einbringungen, Rückwirkungsstichtage und mehrstufige Beteiligungsketten zum Einsatz kommen, sollte das Gesamtkonzept vor Umsetzung auf § 42 Abgabenordnung getestet werden, nicht erst im Rahmen einer späteren Betriebsprüfung. Ebenso sollten Gewinnfeststellungen und die Abbildung der Effekte in Handels- und Steuerbilanz konsistent vorbereitet werden, weil Brüche in der Darstellung häufig zusätzliche Angriffspunkte liefern.
Im Fazit zeigt der Fall, dass die Gerichte bei „kompliziert nur für Steuern“ sehr konsequent sind und insbesondere die Gesamtplanbetrachtung als Korrektiv einsetzen. Wenn Sie Gestaltungen im Betriebsvermögen, Beteiligungsstrukturen oder Einbringungen planen, unterstützen wir als Kanzlei kleine und mittelständische Unternehmen dabei, steuerlich tragfähige Lösungen mit klaren Prozessen zu verbinden und die Buchhaltung durch Digitalisierung und Prozessoptimierung so aufzustellen, dass Risiken sinken und spürbare Kostenersparnisse realisiert werden.
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