Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Verpachtung: worum es geht
Die umsatzsteuerliche Einordnung einer Unternehmensübertragung entscheidet in der Praxis häufig darüber, ob auf den Vorgang Umsatzsteuer anfällt, wie Rechnungen auszustellen sind und ob Vorsteuerkorrekturen drohen. Im Zentrum steht dabei die Geschäftsveräußerung im Ganzen. Darunter versteht man nach dem Umsatzsteuergesetz einen Vorgang, bei dem ein Unternehmen oder ein in sich geschlossener Unternehmensteil so übertragen wird, dass der Erwerber die bisherige wirtschaftliche Tätigkeit im Kern fortführen kann. Wird eine Geschäftsveräußerung im Ganzen angenommen, wird der Vorgang umsatzsteuerlich nicht wie eine normale Lieferung oder sonstige Leistung behandelt, sondern es kommt zu einer Nichtbesteuerung des Übertragungsvorgangs als solcher. Für Veräußerer und Erwerber kann das administrativ entlastend sein, ist aber zugleich fehleranfällig, weil die Voraussetzungen eng an den konkreten Ablauf gekoppelt sind.
Besondere praktische Schwierigkeiten entstehen, wenn nicht „einfach“ vom bisherigen Unternehmer an den endgültigen Erwerber übertragen wird, sondern mehrere Übertragungsstufen beteiligt sind, etwa über eine zwischengeschaltete Gesellschaft, einen Investor oder einen Asset-Halter. Hinzu kommt ein häufiger Fall im Mittelstand und bei spezialisierten Betrieben: Der Erwerber nutzt die übernommenen Wirtschaftsgüter nicht selbst operativ, sondern verpachtet sie an einen Dritten, der den Betrieb fortführt. Genau diese Konstellation hat der Bundesfinanzhof im Urteil vom 13.11.2025 (V R 3/23) aufgegriffen und für die Praxis klarer konturiert. Entscheidend ist, bei wem die Absicht zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit vorliegen muss und ob die tatsächliche Fortführung durch einen Pächter dem Erwerber zugerechnet werden kann.
BFH-Kernaussagen: Fortführungsabsicht beim Letzterwerber, nicht beim Pächter
Der Bundesfinanzhof stellt zunächst heraus, dass bei einer mehrfachen Übertragung die für eine Geschäftsveräußerung im Ganzen notwendige Fortführungsabsicht nicht zwingend bei jeder Zwischenperson liegen muss. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Absicht zur Fortführung bei demjenigen vorhanden ist, der am Ende der Übertragungskette als Letzterwerber steht. Diese Aussage ist für Strukturierungen relevant, bei denen Zwischenerwerber nur vorübergehend Eigentum erhalten, etwa zur Bündelung von Vermögen, zur Finanzierung oder aus haftungsrechtlichen Gründen.
Zugleich grenzt der Bundesfinanzhof die Reichweite dieser Betrachtung deutlich ein, wenn der Erwerber das übertragene Vermögen nicht selbst unternehmerisch nutzt, sondern lediglich verpachtet. Verpachtung bedeutet dabei, dass der Eigentümer dem Pächter die Nutzung eines Betriebs oder einzelner wesentlicher Grundlagen gegen Entgelt überlässt und der Pächter die operative Tätigkeit im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausübt. Nach der Entscheidung kann in dieser Konstellation für die Annahme einer Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht darauf abgestellt werden, dass der Pächter den Betrieb tatsächlich fortführt. Mit anderen Worten: Die Fortführung durch den Pächter ersetzt nicht die notwendige Fortführung der Unternehmenstätigkeit durch den Erwerber selbst.
Damit verschiebt sich der Fokus in der Beratungspraxis auf die Frage, wie der Erwerber das übertragene Vermögen einsetzt. Nutzt er es für eine eigene unternehmerische Tätigkeit in einem fortführungsfähigen Rahmen, kann eine Geschäftsveräußerung im Ganzen weiterhin in Betracht kommen. Beschränkt er sich jedoch darauf, die wesentlichen Grundlagen zu halten und zu verpachten, reicht die Fortführung beim Pächter für sich genommen nicht aus, um den Übertragungsvorgang als Geschäftsveräußerung im Ganzen zu qualifizieren.
Praktische Folgen für Unternehmer, Steuerberatung und Finanzierungen
Für kleine und mittelständische Unternehmen sowie für Branchen mit häufigen Pachtmodellen wie Gastronomie, Hotellerie, Pflegeeinrichtungen oder auch einzelne Handels- und Logistikkonzepte ist die Entscheidung besonders relevant. In vielen Fällen wird ein operatives Geschäft aus Altersgründen oder zur Risikoentflechtung übertragen, während der Erwerber zunächst als Vermögenshalter auftritt und die operative Tätigkeit über einen Pächter oder Betreiber sicherstellt. Aus umsatzsteuerlicher Sicht steigt hier das Risiko, dass die Transaktion nicht als Geschäftsveräußerung im Ganzen behandelt werden kann. Das kann dazu führen, dass der Übertragungsvorgang als steuerbarer Umsatz einzuordnen ist, mit entsprechenden Konsequenzen für Rechnungsstellung, Liquidität und die finanzielle Abwicklung.
Für Steuerberatende bedeutet dies, dass Transaktionsabläufe noch stärker entlang der tatsächlichen Nutzung beim Erwerber zu prüfen sind. Die Dokumentation der Zielsetzung und der geplanten Nutzung des übertragenen Vermögens gewinnt an Gewicht, weil die Fortführungsabsicht nicht abstrakt behauptet werden kann, sondern sich in der geplanten und realisierten Struktur widerspiegeln muss. Bei Kettenübertragungen ist zudem zu beachten, dass die Beurteilung nicht an einer Zwischenstufe „stehen bleibt“, sondern auf den Letzterwerber ausgerichtet ist. Das eröffnet zwar Gestaltungsspielräume, verlangt aber eine saubere Abstimmung zwischen zivilrechtlicher Struktur, wirtschaftlicher Zielsetzung und umsatzsteuerlicher Behandlung.
Auch Finanzinstitutionen und Investoren sollten die umsatzsteuerliche Einordnung in Due-Diligence-Prozesse integrieren. Wenn in Businessplänen vorgesehen ist, dass der Erwerber das Vermögen lediglich hält und an einen Betreiber verpachtet, kann dies die steuerliche Behandlung der Übertragung beeinflussen und damit den Kapitalbedarf verändern. Gerade bei Asset Deals, bei denen einzelne Wirtschaftsgüter übertragen werden, ist die Abgrenzung zur Geschäftsveräußerung im Ganzen in der Praxis oft der Dreh- und Angelpunkt für die Frage, ob Umsatzsteuer als durchlaufender Posten eingeplant werden muss oder ob sie mangels Steuerbarkeit des Übertragungsvorgangs keine Rolle spielt.
Für Onlinehändler und technologiegetriebene Unternehmen kann die Entscheidung ebenfalls bedeutsam sein, wenn beispielsweise Logistikzentren, Markenrechte oder Plattformbestandteile übertragen werden und der Erwerber diese nicht selbst betreibt, sondern über Betreiberverträge oder Pachtmodelle nutzen lässt. Hier ist frühzeitig zu klären, ob tatsächlich eine eigene unternehmerische Tätigkeit des Erwerbers fortgeführt wird oder ob der Erwerber primär Vermögensverwaltung durch Nutzungsüberlassung betreibt. Die Antwort kann die umsatzsteuerliche Behandlung der gesamten Transaktion prägen.
Handlungsempfehlungen und Fazit für die Umsetzung in der Praxis
In der Umsetzungspraxis empfiehlt es sich, bei jeder geplanten Übertragung zunächst die wirtschaftliche Zielstruktur zu schärfen: Wer soll nach Vollzug der Transaktion die unternehmerische Tätigkeit tatsächlich ausüben, und in wessen Sphäre liegt die operative Fortführung? Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 13.11.2025 (V R 3/23) verdeutlicht, dass die bloße Fortführung durch einen Pächter nicht genügt, wenn der Erwerber selbst das übernommene Vermögen nicht für eine eigene unternehmerische Tätigkeit einsetzt. Wer eine Geschäftsveräußerung im Ganzen erreichen möchte, muss daher darauf achten, dass die Nutzungskonzeption beim Erwerber die Fortführung der Unternehmenstätigkeit trägt und nicht allein auf die Tätigkeit eines Dritten verlagert wird.
Für die Vertragsgestaltung bedeutet das, dass Übertragungs-, Pacht- und Betreiberkonzepte zusammen gedacht werden müssen. Es kommt weniger auf einzelne Formulierungen an, sondern auf das Gesamtbild aus tatsächlicher Nutzung, organisatorischer Einbindung und wirtschaftlicher Verantwortung. In Betriebsprüfungen wird regelmäßig geprüft, ob die Voraussetzungen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen wirklich vorlagen oder ob eine steuerbare Lieferung oder sonstige Leistung anzunehmen ist. Eine frühzeitige steuerliche Strukturprüfung kann spätere Korrekturen, Zinsfolgen und unnötige Diskussionen vermeiden.
Fazit: Die aktuelle Rechtsprechung stärkt die Leitlinie, dass bei Kettenübertragungen auf den Letzterwerber abzustellen ist, setzt aber zugleich eine klare Grenze, wenn der Erwerber lediglich verpachtet und die Fortführung dem Pächter überlässt. Wir unterstützen kleine und mittelständische Unternehmen dabei, solche Übertragungen und Nutzungsmodelle umsatzsteuerlich sicher zu strukturieren und die dafür notwendigen Nachweise sauber aufzubauen. Ein besonderer Schwerpunkt unserer Kanzlei liegt auf Digitalisierung und Prozessoptimierung in der Buchhaltung, damit Transaktionen effizient dokumentiert werden und die damit verbundenen erheblichen Kostenersparungen im Mittelstand auch tatsächlich realisiert werden.
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