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Arbeitsrecht

Gesamtschwerbehindertenvertretung Zuständigkeit bei Stellenbesetzung

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Zuständigkeit der Gesamtschwerbehindertenvertretung im Kontext von Stellenbesetzungen

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 18. Juni 2025 (Az. 7 ABR 6/24) eine für öffentliche Arbeitgeber und insbesondere kommunale Verwaltungseinheiten richtungsweisende Entscheidung zur Zuständigkeit der Gesamtschwerbehindertenvertretung getroffen. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob bei Stellenbesetzungsverfahren die örtliche Schwerbehindertenvertretung oder die Gesamtschwerbehindertenvertretung zu beteiligen ist. Dies hat hohe praktische Relevanz für öffentliche Einrichtungen, Pflegeeinrichtungen im kommunalen Bereich und kommunale Unternehmen, die vielfach komplexe Organisationsstrukturen aufweisen.

Nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch, insbesondere §§ 178 und 180, haben die Vertretungen schwerbehinderter Menschen umfassende Unterrichtungs-, Beteiligungs- und Einsichtsrechte. Diese greifen bei personellen Einzelmaßnahmen, etwa Einstellungen, Versetzungen oder Kündigungen. Strittig war, ob in Fällen, in denen die Entscheidungsbefugnis nicht bei der einzelnen Dienststelle, sondern bei der Gesamtdienststellenleitung liegt, auch die Zuständigkeit der Schwerbehindertenvertretung auf die übergeordnete Ebene übergeht.

Rechtliche Herleitung und Begründung des Gerichts

Das Gericht stellte klar, dass bei der Bestimmung der richtigen Beteiligungsebene das Prinzip des Gleichlaufs der Zuständigkeiten maßgeblich ist. Dieses Prinzip bedeutet, dass die Zuständigkeit der Schwerbehindertenvertretung der Zuständigkeit des jeweiligen Personalrats zu folgen hat. Wird in einem Verwaltungsaufbau die Zuständigkeit vom örtlichen Personalrat auf den Gesamtpersonalrat gehoben, so gilt Entsprechendes auch für die Schwerbehindertenvertretung. Diese Auslegung stützt sich auf die Intention des Gesetzgebers, personalvertretungsrechtliche und schwerbehindertenvertretungsrechtliche Beteiligungsrechte zu synchronisieren, um Reibungsverluste und Kompetenzkonflikte zu vermeiden.

Im konkreten Fall entschied letztlich der Oberbürgermeister als Leiter der Gesamtdienststelle über die Besetzung höher eingruppierter Stellen. Entsprechend war nach Ansicht des Gerichts nicht die örtliche Schwerbehindertenvertretung, sondern die Gesamtschwerbehindertenvertretung einzubeziehen. Die Argumentation der Vorinstanzen, wonach der örtlichen Vertretung hierfür die Rechte zustünden, wurde aufgehoben.

Bedeutung und Folgen für Unternehmen und Einrichtungen

Für öffentliche Arbeitgeber, darunter auch kommunale Pflegeeinrichtungen, Eigenbetriebe oder Stadtwerke, ist die Entscheidung von erheblicher Bedeutung. Sie bedeutet, dass Unternehmen und Verwaltungen künftig genau prüfen müssen, auf welcher Entscheidungsebene Personalmaßnahmen vollzogen werden. Denn die richtige Beteiligungsebene der Schwerbehindertenvertretung hat rechtliche Konsequenzen, die bis hin zur Anfechtbarkeit von Personalentscheidungen reichen können.

Selbst mittelständische Unternehmen in privater Rechtsform, die mehrere Betriebsstätten führen, können aus dieser Entscheidung Ableitungen ziehen. Auch dort ist zu beachten, dass auf Konzernebene oder bei Gesamtbetriebsräten die Zuständigkeit häufig auf die jeweilige Gesamtschwerbehindertenvertretung übergeht. Für Onlinehändler mit Filialgeschäften oder Logistikeinrichtungen gilt dasselbe: Sobald Entscheidungen zentral getroffen werden, ist die zentrale Vertretung einzubinden.

Für die Praxis heißt das, dass Personalabteilungen und Führungsebenen bereits bei der Planung von Stellenbesetzungen eine saubere Zuständigkeitsprüfung vornehmen müssen. Dies dient nicht nur der Rechtssicherheit, sondern trägt auch zum Vertrauen und zur Einbindung von Menschen mit Behinderungen bei. Besonders betroffen sind Unternehmen im öffentlichen Sektor, bei denen Entscheidungsprozesse häufig zentralisiert sind. Hier sind klare interne Prozesse notwendig, die einheitlich festlegen, an welcher Stelle welche Vertretung einzubeziehen ist.

Abschließende Bewertung und Ausblick

Die Entscheidung verdeutlicht, dass Unternehmen, Verwaltungen und auch kleinere Betriebe mit komplexerer Struktur immer stärker gefordert sind, ihre Beteiligungsverfahren rechtssicher auszugestalten. Der Grundsatz, dass personalvertretungsrechtliche und schwerbehindertenvertretungsrechtliche Zuständigkeiten kongruent verlaufen müssen, ist ein wichtiges Signal für die Stärkung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben. Für die Praxis bedeutet dies, dass interne Regelungen, Leitfäden und Organisationsanordnungen regelmäßig überprüft und auf ihre Übereinstimmung mit der aktuellen Rechtslage angepasst werden sollten.

Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittelständische Unternehmen, Pflegeeinrichtungen wie auch Onlinehändler und kommunale Betriebe bei der Optimierung ihrer Prozesse. Ein Schwerpunkt liegt dabei auf der Digitalisierung und der effizienten Gestaltung der Buchhaltungs- und Verwaltungsprozesse, was unseren Mandanten nachhaltige Kostenersparnisse und ein höheres Maß an Rechtssicherheit ermöglicht.

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