Geoblocking und Urheberrecht in der EU richtig einordnen
Für Unternehmen, Verlage, Bildungsanbieter, Kulturinstitutionen und Betreiber digitaler Plattformen ist die aktuelle Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 09.07.2026 in der Rechtssache C-788/24 von erheblicher praktischer Bedeutung. Im Kern geht es um die Frage, ob ein Werk im Internet kostenlos zugänglich gemacht werden darf, wenn es in einem Mitgliedstaat bereits gemeinfrei ist, in einem anderen Mitgliedstaat aber noch urheberrechtlich geschützt bleibt. Gemeinfrei bedeutet, dass das Werk nicht mehr dem urheberrechtlichen Schutz unterliegt und daher grundsätzlich frei genutzt werden kann. Der Gerichtshof bejaht die Zulässigkeit einer solchen Veröffentlichung, verlangt dafür aber eine wirksame geografische Zugangsbeschränkung.
Damit schafft die Entscheidung mehr Klarheit für grenzüberschreitende Onlineangebote innerhalb der Europäischen Union. Gerade digital aufgestellte Unternehmen, Onlinehändler mit Content-Angeboten, E Learning Anbieter, Archive, Museen oder wissenschaftliche Einrichtungen stehen häufig vor dem Problem, dass urheberrechtliche Schutzfristen in den Mitgliedstaaten nicht in jeder praktischen Konstellation gleich wirken. Wer Inhalte europaweit online stellt, muss deshalb sehr genau prüfen, in welchen Ländern ein Werk noch geschützt ist und in welchen Ländern es bereits frei verwendet werden darf.
Die Entscheidung macht zugleich deutlich, dass das Urheberrecht im digitalen Raum nicht allein nach dem Ort des Serverstandorts oder dem Sitz des Anbieters zu beurteilen ist. Entscheidend ist, ob ein Werk einer Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, die sich auch in den Staaten befindet, in denen noch Schutz besteht. Genau an dieser Stelle gewinnt Geoblocking rechtliche Relevanz. Unter Geoblocking ist hier eine technische Maßnahme zu verstehen, mit der der Zugriff auf eine Internetseite abhängig vom geografischen Standort des Nutzers beschränkt wird.
Öffentliche Wiedergabe im Internet: Was Unternehmen jetzt beachten müssen
Der Gerichtshof stellt auf den unionsrechtlichen Begriff der öffentlichen Wiedergabe ab. Dieser Begriff beschreibt die Nutzung eines Werkes gegenüber einer Mehrzahl von Personen, also gegenüber der Öffentlichkeit, etwa durch Bereitstellung auf einer frei zugänglichen Website. Nach der Entscheidung setzt die rechtlich zulässige Veröffentlichung eines gemeinfreien Werkes im Internet voraus, dass der Anbieter die Zugänglichkeit auf diejenigen Mitgliedstaaten begrenzt, in denen das Werk tatsächlich gemeinfrei ist.
Unternehmen sollten daraus einen wesentlichen Grundsatz ableiten: Wenn ihnen bekannt ist, dass ein Werk in einzelnen Mitgliedstaaten noch geschützt ist, dürfen sie dieses Werk nicht ohne technische Schutzmaßnahmen unionsweit frei bereitstellen. Andernfalls kann eine Verletzung der Rechte des Inhabers vorliegen. Das gilt nicht nur für klassische Medienunternehmen, sondern auch für kleinere Unternehmen mit Blog, Content Hub, Downloadbereich oder Kundenportal, wenn dort Texte, Bilder, historische Dokumente, Manuskripte oder audiovisuelle Inhalte veröffentlicht werden.
Besonders relevant ist dies für Geschäftsmodelle mit grenzüberschreitendem Vertrieb digitaler Inhalte. Wer etwa historische Editionen, Bildarchive, Fachtexte oder digitalisierte Sammlungen anbietet, muss vor der Veröffentlichung prüfen, ob die Inhalte in allen Zielmärkten frei nutzbar sind. Für Krankenhäuser, Forschungseinrichtungen oder spezialisierte Bildungsanbieter kann das etwa bei digitalen Archiven, Schulungsunterlagen oder wissenschaftlichen Veröffentlichungen bedeutsam werden. Auch Marketingabteilungen mittelständischer Unternehmen sollten aufmerksam sein, wenn sie Werke mit historischem oder dokumentarischem Bezug online einsetzen möchten.
Die Entscheidung knüpft dabei an die Richtlinie 2001/29/EG an. Sie bestätigt, dass die technische Reichweite einer Veröffentlichung entscheidend ist. Wer eine Website im offenen Internet bereitstellt, spricht grundsätzlich ein breites Publikum an. Wird der Zugang jedoch wirksam auf bestimmte Mitgliedstaaten begrenzt, kann die Veröffentlichung auf diejenigen Gebiete beschränkt werden, in denen die Nutzung zulässig ist.
Wirksames Geoblocking trotz VPN: technische Maßnahmen praxisnah umsetzen
Besonders praxisrelevant ist die Aussage des Gerichtshofs zur Wirksamkeit technischer Schutzmaßnahmen. Danach kann ein Geoblocking auch dann als wirksam gelten, wenn es durch ein Virtual Private Network umgangen werden kann. Ein Virtual Private Network, kurz VPN, ist ein technischer Dienst, der unter anderem den tatsächlichen Standort eines Nutzers verschleiern kann. Für die Praxis ist das eine wichtige Entlastung, denn eine absolute und lückenlose Verhinderung jeder Umgehung verlangt der Gerichtshof gerade nicht.
Entscheidend ist vielmehr, dass die eingesetzte geografische Sperrmaßnahme dem neuesten Stand der Technik entspricht. Dieser Begriff beschreibt den Entwicklungsstand fortschrittlicher technischer Verfahren, deren Einsatz nach vernünftiger fachlicher Betrachtung erwartet werden kann. Unternehmen müssen also keine theoretisch unüberwindbaren Barrieren errichten. Sie müssen aber ein technisch angemessenes und aktuelles Schutzniveau schaffen, das den Zugriff aus geschützten Mitgliedstaaten tatsächlich begrenzt.
Für die Unternehmenspraxis bedeutet das, dass Geoblocking nicht als bloße Formalität behandelt werden darf. Es sollte nachvollziehbar implementiert, dokumentiert und regelmäßig überprüft werden. Wer Inhalte mit urheberrechtlichem Risiko veröffentlicht, sollte seine Rechteprüfung und seine technische Zugriffsbeschränkung organisatorisch miteinander verzahnen. Sinnvoll ist ein Freigabeprozess, bei dem Rechtslage, Zielstaaten, technische Sperrmechanismen und Verantwortlichkeiten vor der Veröffentlichung abgestimmt werden. Gerade kleine und mittelständische Unternehmen profitieren hier von standardisierten digitalen Prozessen, weil sich Fehler in der Content Freigabe dadurch deutlich reduzieren lassen.
Wichtig ist auch die Aussage zur Verantwortlichkeit. Falls eine geografische Sperre nicht als wirksame technische Maßnahme einzustufen ist und es deshalb zu einer unzulässigen öffentlichen Wiedergabe kommt, liegt die Verantwortung bei der Person oder Organisation, die das Werk online verfügbar gemacht hat. Nicht verantwortlich ist nach der Entscheidung der Anbieter des VPN, mit dem ein Nutzer die Sperre umgeht. Für Unternehmen bedeutet das: Die rechtliche Verantwortung verbleibt beim Betreiber des Angebots.
Praxisfolgen für Unternehmen, Plattformen und digitale Prozesse
Die Entscheidung stärkt einerseits die Möglichkeit, gemeinfreie Werke digital zugänglich zu machen, und schützt andererseits die territorial fortbestehenden Rechteinhaber in den Mitgliedstaaten, in denen ein Werk noch geschützt ist. Für Unternehmen ist das ein klarer Handlungsauftrag. Vor jeder grenzüberschreitenden Veröffentlichung urheberrechtlich sensibler Inhalte sollte geprüft werden, ob die Schutzlage in allen relevanten Staaten einheitlich ist. Ist das nicht der Fall, sind technische Zugriffsbeschränkungen erforderlich, die dem aktuellen technischen Standard entsprechen.
In der Praxis empfiehlt sich ein Zusammenspiel aus Rechteprüfung, sauberer Dokumentation und technisch belastbarer Umsetzung. Das betrifft nicht nur große Plattformen, sondern ebenso mittelständische Unternehmen mit internationalen Webseiten, digitale Verlage, Agenturen, Forschungsorganisationen und Betreiber von Wissensdatenbanken. Auch Onlinehändler, die redaktionelle Inhalte, Bildmaterial oder historische Produktdokumentationen in mehreren Ländern ausspielen, sollten ihre Prozesse entsprechend überprüfen.
Unternehmen sollten die Entscheidung zudem als Anlass nehmen, interne Freigabeprozesse zu professionalisieren. Je digitaler Content Erstellung, Freigabe und Veröffentlichung organisiert sind, desto eher lassen sich urheberrechtliche Risiken beherrschen. Das gilt insbesondere dann, wenn unterschiedliche Abteilungen an der Veröffentlichung beteiligt sind und Inhalte schnell in mehreren Märkten ausgerollt werden.
Wer grenzüberschreitende digitale Inhalte anbietet, sollte Geoblocking und Rechteprüfung daher nicht isoliert betrachten, sondern als Teil eines belastbaren Compliance Prozesses im Unternehmen. Gern begleiten wir kleine und mittelständische Unternehmen dabei, ihre internen Abläufe rund um Dokumentation, Freigabe und digitale Prozessgestaltung effizienter aufzustellen. Unsere Kanzlei ist auf die Prozessoptimierung in der Buchhaltung und die Digitalisierung im Mittelstand fokussiert und unterstützt Mandanten aller Art dabei, durch klar strukturierte digitale Prozesse spürbare Kostenersparungen zu erreichen.
Gerichtsentscheidung lesen