AMLA-Risikoprofile im Nichtfinanzsektor: worum es jetzt geht
Die europäische Geldwäscheaufsicht AMLA hat eine Konsultation zu einem Entwurf technischer Regulierungsstandards eröffnet, die bis zum 27.09.2026 läuft. Im Kern geht es um eine einheitliche Methodik, mit der Aufsichtsbehörden künftig das Risikoprofil von Verpflichteten im Nichtfinanzsektor bewerten und klassifizieren sollen. Verpflichtete sind Unternehmen oder Berufsträger, die nach den geldwäscherechtlichen Vorgaben besondere Sorgfalts, Dokumentations und Kontrollpflichten erfüllen müssen. Der Nichtfinanzsektor umfasst dabei insbesondere nicht bankaufsichtlich geprägte Bereiche, zu denen auch der steuerberatende Berufsstand zählt.
Die vorgesehenen Standards beruhen auf der 6. Geldwäscherichtlinie. Eine Richtlinie ist ein Rechtsakt der Europäischen Union, der den Mitgliedstaaten ein verbindliches Ziel vorgibt, die konkrete Umsetzung aber dem nationalen Gesetzgeber überlässt. Die AMLA soll hierfür technische Regulierungsstandards entwickeln. Das sind detaillierte fachliche Vorgaben, mit denen die spätere Aufsichtspraxis unionsweit vereinheitlicht werden soll. Ziel ist eine stärker harmonisierte, risikobasierte Aufsicht über Unternehmen und Berufsgruppen außerhalb des klassischen Finanzsektors.
Für die Praxis ist das Thema schon jetzt relevant, obwohl die Regelungen nach Annahme durch die Europäische Kommission erst ab dem 31.12.2028 gelten sollen. Für neu einbezogene Sektoren wie Profifußballvereine und Fußballvermittler ist eine spätere Anwendung ab Ende 2029 vorgesehen. Bis dahin können die nationalen Aufsichtsbehörden ihre bisherigen Methoden weiterverwenden. Gerade deshalb ist die Konsultation bedeutsam, weil sie den Rahmen für die künftige Datenerhebung, die Bewertungssystematik und den administrativen Aufwand vorgibt.
Für kleine Unternehmen, Kanzleien und andere verpflichtete Einheiten im Nichtfinanzsektor ist entscheidend, dass die vorgesehenen Anforderungen nicht nur materielle Kontrollfragen betreffen, sondern auch die strukturierte Bereitstellung von Informationen. Wer Prozesse in der Geldwäscheprävention bisher nur punktuell organisiert hat, sollte die Entwicklung zum Anlass nehmen, interne Zuständigkeiten, Dokumentationswege und digitale Datenverfügbarkeit frühzeitig zu überprüfen.
Risikobasierte Geldwäscheaufsicht: inhärentes Risiko und Restrisiko
Die vorgeschlagene Methodik folgt einem dreistufigen Ansatz. Zunächst soll das inhärente Risiko bewertet werden. Das inhärente Risiko beschreibt das Risiko, das aus der Art des Geschäftsmodells, der Kundenstruktur, den angebotenen Leistungen oder sonstigen objektiven Risikofaktoren entsteht, bevor die Wirksamkeit unternehmensinterner Kontrollen berücksichtigt wird. Anschließend wird die Qualität der Geldwäschekontrollen beurteilt. Darunter fallen interne Maßnahmen, mit denen Risiken erkannt, begrenzt und überwacht werden sollen. Aus beiden Komponenten wird schließlich das Restrisiko abgeleitet. Das Restrisiko ist das nach Berücksichtigung der bestehenden Kontrollen verbleibende Risiko.
Auf dieser Grundlage sollen Verpflichtete in die Kategorien gering, mittel, erheblich oder hoch eingestuft werden. Die Aufsichtsbehörden sollen die Risikoprofile aller beaufsichtigten Einheiten regelmäßig bewerten und ihre Aufsichtsschwerpunkte auf risikoreiche Fälle konzentrieren. Das entspricht dem Grundgedanken der risikobasierten Aufsicht, bei der Ressourcen nicht gleichmäßig, sondern nach Risikolage eingesetzt werden.
Praktisch bedeutet das für betroffene Unternehmen und Berufsträger, dass nicht allein die Existenz von internen Sicherungsmaßnahmen zählt. Ebenso wichtig ist, ob die zugrunde liegenden Risikofaktoren nachvollziehbar erfasst sind und ob die vorhandenen Kontrollen in einer Form dokumentiert werden können, die einer standardisierten Aufsicht standhält. Gerade bei wachstumsstarken oder spezialisierten Unternehmen kann sich das inhärente Risiko durch neue Mandatsstrukturen, internationale Bezüge, ungewöhnliche Zahlungsflüsse oder komplexe Eigentümerstrukturen erhöhen, selbst wenn die operative Tätigkeit auf den ersten Blick unauffällig erscheint.
Für Steuerberatungskanzleien und andere beratende Berufsgruppen ist besonders relevant, dass die Konsultation auch sektorspezifische Fragebögen vorsieht. Damit wird deutlich, dass die Methodik nicht vollständig abstrakt bleiben soll, sondern branchenspezifische Besonderheiten erfassen will. Für die Aufsichtspraxis dürfte das dazu führen, dass Datenpunkte und Bewertungsmaßstäbe deutlich konkreter werden als in vielen bisherigen nationalen Verfahren.
Erleichterungen für kleine Unternehmen und kleinere Verpflichtete
Der Entwurf folgt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Dieser Grundsatz verlangt, dass staatliche Anforderungen geeignet, erforderlich und angemessen sein müssen. Für kleinere Verpflichtete mit weniger als fünf Beschäftigten und einem Jahresumsatz von unter 600.000 Euro ist deshalb ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen. Diese Einheiten sollen nur einen reduzierten Datensatz bereitstellen müssen, der den Aufsichtsbehörden die Beurteilung des inhärenten Risikos ermöglicht.
Eine wesentliche Entlastung besteht darin, dass kleinere Verpflichtete grundsätzlich keine Informationen über ihre Kontrollen übermitteln müssen, sofern die vereinfachten Voraussetzungen vorliegen. Liegen der Aufsichtsbehörde keine Informationen zu den Kontrollen vor, soll die Bewertung der Kontrollqualität der Bewertung des inhärenten Risikos gleichgesetzt werden. Das reduziert zwar den Berichtsaufwand, führt aber zugleich dazu, dass gute interne Kontrollen die Risikoeinstufung in diesen Fällen nicht automatisch abmildern können, wenn sie nicht erhoben werden.
Diese Erleichterung ist für kleine Unternehmen, kleinere Kanzleien und sehr schlank organisierte Einheiten grundsätzlich positiv. Sie sollte aber nicht missverstanden werden. Denn wenn sich auf Ebene eines gesamten Sektors in einem Mitgliedstaat erhöhte Risiken bei bestimmten Kategorien von Verpflichteten abzeichnen, können die Aufsichtsbehörden auch von kleineren Verpflichteten umfangreichere Informationen verlangen. Die vermeintliche Entlastung ist also nicht absolut, sondern steht unter dem Vorbehalt einer erhöhten sektoralen Risikolage.
Für die Praxis folgt daraus, dass auch kleinere Verpflichtete ihre internen Abläufe nicht auf ein Minimum ohne belastbare Dokumentation reduzieren sollten. Wer Kundenannahme, Risikoeinschätzung, Auffälligkeitsprüfung und interne Freigaben digital nachvollziehbar organisiert, kann auf zusätzliche Informationsanforderungen deutlich schneller reagieren. Das gilt nicht nur für beratende Berufe, sondern auch für kleine spezialisierte Unternehmen mit erhöhtem Dokumentationsbedarf oder komplexen Geschäftsbeziehungen.
AMLA-Konsultation: Fristen, Überprüfungen und praktischer Handlungsbedarf
Nach dem Entwurf sollen die Aufsichtsbehörden die erste Bewertung und Klassifizierung des inhärenten Risikos und des Restrisikos bis zum 31.12.2029 vornehmen. Für Profifußballvereine und Fußballvermittler ist dies erst bis zum 31.12.2030 vorgesehen. Anschließend soll die Überprüfung grundsätzlich jährlich jeweils zum 31.12. erfolgen. Eine Ausnahme gilt für Verpflichtete mit niedrigem Risikoprofil. Hier soll eine Überprüfung alle drei Jahre genügen, sofern keine wesentlichen Veränderungen eintreten. Gemeint sind insbesondere Änderungen in der Geschäftsstruktur oder andere Entwicklungen, die eine neue Risikoeinschätzung erforderlich machen.
Für Unternehmen und Berufsträger ist damit klar, dass Geldwäscheprävention noch stärker in einen wiederkehrenden, datenbasierten Prozess überführt wird. Entscheidend ist nicht nur die einmalige Erstellung von Richtlinien, sondern die laufende Aktualisierung risikorelevanter Informationen. Wer Mandanten oder Kunden mit veränderten Geschäftsmodellen betreut, grenzüberschreitend arbeitet oder neue Leistungsbereiche erschließt, sollte diese Veränderungen zeitnah in seine Risikoanalyse einfließen lassen.
Ebenso wichtig ist die Frage, ob die im Konsultationsverfahren vorgesehenen Datenpunkte im Unternehmen überhaupt verfügbar sind. Die AMLA fragt ausdrücklich danach, ob die vorgeschlagenen Informationen verständlich, vorhanden und mit vertretbarem Aufwand berichtsfähig sind. Darin liegt ein klarer Hinweis für die Praxis. Unternehmen sollten schon jetzt prüfen, ob ihre internen Systeme relevante Angaben strukturiert erfassen oder ob Informationen bislang in E Mails, Einzelnotizen oder voneinander getrennten Softwarelösungen verstreut sind.
Fazit: Die geplante Methodik bringt mehr Einheitlichkeit, aber auch mehr Strukturierungsdruck in die Geldwäscheprävention des Nichtfinanzsektors. Wer frühzeitig digitale Prozesse für Risikoanalyse, Dokumentation und Datenbereitstellung schafft, wird künftige Aufsichtsanforderungen effizienter erfüllen und administrativen Mehraufwand spürbar begrenzen. Wir begleiten kleine und mittelständische Unternehmen bei der Digitalisierung und Prozessoptimierung in der Buchhaltung und in angrenzenden Compliance Abläufen, damit Pflichten verlässlich erfüllt und gleichzeitig erhebliche Kostenersparnisse realisiert werden können.
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