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Internationales

Geldwäsche-Sanktionen nach EU-Standards: Praxisfolgen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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EU-Geldwäsche-Sanktionen: Was sich durch AMLA-Standards abzeichnet

Die Europäische Union schärft ihre Vorgaben zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung weiter nach. Für Unternehmen, Steuerberatende und Finanzinstitutionen ist dabei besonders relevant, dass künftig nicht nur materielle Pflichten im Fokus stehen, sondern auch die Art und Weise, wie Verstöße sanktioniert und bewertet werden. Ausgangspunkt ist das EU-Geldwäschepaket, das im Juli 2025 in Kraft getreten ist und die neue Anti Money Laundering Authority als europäische Geldwäschebehörde etabliert. Diese Behörde arbeitet aktuell an sogenannten technischen Regulierungsstandards, die den nationalen Aufsichtsbehörden als Maßstab dienen sollen, um die Schwere von Pflichtverletzungen einzuordnen und die Höhe von Sanktionen zu bemessen.

Technische Regulierungsstandards sind verbindlich auszugestaltende Detailvorgaben auf europäischer Ebene, die eine einheitliche Anwendung der übergeordneten Regelungen in den Mitgliedstaaten fördern sollen. Sie zielen damit auf mehr Vergleichbarkeit und Konsistenz bei der Aufsichtspraxis. Zugleich entsteht ein spürbarer Praxisdruck: Wenn die Indikatoren und Bewertungskriterien künftig europaweit stärker standardisiert werden, steigt die Erwartung an nachvollziehbare, dokumentierte und reproduzierbare Compliance-Prozesse. Das betrifft insbesondere Branchen, die nicht klassisch dem Finanzsektor zugeordnet werden, in denen geldwäscherechtliche Verpflichtungen aber gleichwohl greifen, etwa Teile des Beratungs- und Dienstleistungssektors.

Der derzeit diskutierte Entwurf solcher Standards knüpft an die EU-Geldwäscherichtlinie an, die organisatorische und institutionelle Fragen der Geldwäschebekämpfung regelt und insbesondere die Arbeit nationaler Aufsichtsbehörden adressiert. Diese Richtlinie ist bis zum 10.07.2027 in nationales Recht umzusetzen. Parallel verpflichtet sie die Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass Verstöße gegen geldwäscherechtliche Pflichten sanktioniert werden können. Sanktionen sind dabei nicht nur Geldbußen, sondern können auch verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Zwangsgelder umfassen, also hoheitliche Mittel, die die Einhaltung von Pflichten erzwingen oder Pflichtverletzungen ahnden sollen.

Richtlinie und Aufsicht: Was Art. 53 in der Praxis bedeutet

Im Zentrum steht die Vorgabe, dass nationale Aufsichtsbehörden in die Lage versetzt werden müssen, Verstöße wirksam zu sanktionieren. Für bestimmte Berufsgruppen sind dabei berufsständische Kammern Teil der Aufsichtslandschaft. Entscheidend für die Unternehmenspraxis ist weniger, welche Stelle im Einzelfall zuständig ist, sondern dass die Aufsicht künftig stärker nach einheitlichen Kriterien vorgehen soll. In der Logik des europäischen Regelwerks ist das Ziel eine verhältnismäßige und wirksame Ahndung. Verhältnismäßigkeit bedeutet juristisch, dass die Maßnahme geeignet, erforderlich und angemessen sein muss, also weder ins Leere laufen noch über das notwendige Maß hinausgehen darf.

Gleichzeitig wird im Entwurf deutlich, dass trotz einheitlicher Standards Bewertungsspielräume bleiben sollen. Ermessen bezeichnet im Verwaltungsrecht den Bereich, in dem eine Behörde innerhalb gesetzlich vorgezeichneter Grenzen zwischen mehreren rechtlich zulässigen Entscheidungen wählen kann. Für Unternehmen und beratende Berufsgruppen ist das ein kritischer Punkt, weil Ermessensspielräume in der Aufsichtspraxis zu unterschiedlichen Ergebnissen führen können, selbst wenn die Ausgangslage ähnlich ist. Wo Standards einerseits Harmonisierung versprechen, können offene Formulierungen andererseits weiterhin zu Uneinheitlichkeit führen, insbesondere wenn sich Aufsichtsstrukturen, Ressourcen und Prüfungsschwerpunkte zwischen Mitgliedstaaten unterscheiden.

Praktisch relevant ist zudem die Frage, wie abstrakte Indikatoren zur Schwere von Verstößen auf unterschiedliche Geschäftsmodele angewendet werden. Was bei einem großen Institut oder einem zentral organisierten Konzern als Standardprozess vorausgesetzt wird, kann bei kleineren Einheiten, etwa inhabergeführten Unternehmen oder Einzelpraxen, strukturell anders aussehen. Genau an dieser Stelle entzündet sich aktuell Kritik aus dem Nichtfinanzsektor, weil die Besonderheiten kleiner Einheiten und ihre begrenzten Ressourcen in einem komplexen Regulierungsrahmen leicht untergehen.

Kritik aus dem Nichtfinanzsektor: Komplexität und unbestimmte Rechtsbegriffe

In der Konsultation zum Entwurf der Standards wird grundsätzlich begrüßt, dass einheitliche Leitplanken für Sanktionen geschaffen werden sollen. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass der Entwurf Besonderheiten des Nichtfinanzsektors, insbesondere sehr kleiner Einheiten, nicht ausreichend abbilde. Im Ergebnis steht die Sorge im Raum, dass Kriterien zwar formal für alle gelten, in der Anwendung aber schwer handhabbar sind und dadurch entweder übermäßig streng oder inkonsistent wirken können.

Ein Kernproblem liegt in der Komplexität des Regelwerks und der Vielzahl sogenannter unbestimmter Rechtsbegriffe. Unbestimmte Rechtsbegriffe sind gesetzliche oder regulatorische Formulierungen, deren Inhalt nicht abschließend festgelegt ist, etwa „angemessen“, „wirksam“ oder „erheblich“. Sie müssen im Einzelfall ausgelegt werden. Das ist im Recht nicht ungewöhnlich, führt aber in der Compliance-Praxis zu Unsicherheit: Prozesse müssen so gestaltet sein, dass sie die Erwartungen der Aufsicht erfüllen, obwohl die konkrete Messlatte teilweise erst durch Verwaltungspraxis und Einzelfallentscheidungen konturiert wird. Für kleine und mittelständische Unternehmen, aber auch für spezialisierte Dienstleister mit komplexen Mandats- oder Kundenstrukturen, kann das zu erheblichem Aufwand bei Dokumentation, internen Kontrollen und Nachweisführung führen.

Hinzu kommt, dass Harmonisierung nur dann tatsächlich wirksam wird, wenn Standards in der täglichen Aufsichtspraxis gut anwendbar sind. Wenn die Vorgaben zu technisch oder zu abstrakt sind, steigt das Risiko, dass Prüfergebnisse stärker von individuellen Interpretationen abhängen. Für Betroffene bedeutet das, dass nicht nur die materiell richtige Erfüllung von Pflichten zählt, sondern auch die Fähigkeit, diese Erfüllung plausibel darzustellen. Gerade in Bereichen mit erhöhtem Geldwäscherisiko, etwa bei grenzüberschreitenden Zahlungen, komplexen Zahlungsdienstketten oder häufigen Kundenwechseln, sind saubere Nachweise entscheidend. Das betrifft nicht nur Banken, sondern je nach Tätigkeit auch Onlinehändler mit internationalen Zahlungsströmen oder Unternehmen mit stark projektbezogenen Geschäftsbeziehungen.

Praxisfolgen: Wie Unternehmen und Beratende jetzt vorsorgen

Aus unserer Sicht liegt der wichtigste praktische Effekt der angekündigten Standards darin, dass Sanktionierung stärker an strukturierten Bewertungsmaßstäben ausgerichtet werden soll, während gleichzeitig Ermessensspielräume fortbestehen. Damit steigt die Bedeutung eines Compliance-Setups, das nicht nur „irgendwie funktioniert“, sondern das sich im Prüfungsfall logisch erklären lässt. Wer Prozesse sauber definiert, Verantwortlichkeiten nachvollziehbar zuordnet und Kontrollen dokumentiert, reduziert das Risiko, dass eine Pflichtverletzung als schwerer eingestuft wird, als sie bei objektiver Betrachtung sein müsste. In der Sanktionierungspraxis spielt regelmäßig auch eine Rolle, ob Verstöße systematisch sind oder ob es sich um Einzelfälle handelt, ob sie früh erkannt und behoben wurden und ob interne Kontrollen geeignet waren, Fehler zu verhindern oder zumindest schnell aufzudecken.

Für Steuerberatende und Finanzabteilungen in kleinen und mittelständischen Unternehmen bedeutet das, dass Geldwäsche-Compliance nicht isoliert betrachtet werden sollte. Schnittstellen zu Buchhaltung, Zahlungsprozessen und Kundenannahme sind häufig die Stellen, an denen Nachweise entstehen oder verloren gehen. Gerade in digital geprägten Geschäftsmodellen, etwa im Onlinehandel, ist die Prozesskette von der Bestellung über den Zahlungseingang bis zur Verbuchung ein zentraler Datenpfad. Wenn diese Kette Medienbrüche enthält, entstehen Lücken in der Dokumentation, die sich in einer auf Standards gestützten Aufsichtsbewertung nachteilig auswirken können. Für spezialisierte Unternehmen wie Pflegeeinrichtungen oder Krankenhäuser ist die Risikolage zwar typischerweise anders gelagert, aber auch dort kann die Dokumentationsqualität in Zahlungs- und Abrechnungsprozessen maßgeblich sein, wenn es um die Einordnung von Auffälligkeiten und die Nachvollziehbarkeit von Geldflüssen geht.

Wichtig ist zudem, sich auf die Umsetzungszeitschiene einzustellen. Die Richtlinie ist bis zum 10.07.2027 in nationales Recht umzusetzen. Die technischen Regulierungsstandards sollen nach dem europäischen Fahrplan früher konkretisiert werden. Auch wenn Detailfragen noch in Bewegung sind, ist der sinnvolle Zeitpunkt zur Vorbereitung nicht erst mit dem nationalen Umsetzungsgesetz, sondern mit der Schaffung belastbarer interner Grundlagen. Dazu gehört vor allem ein klarer Überblick, welche Prozesse geldwäscherelevant sein können, wo Nachweise erzeugt werden, wie lange Informationen verfügbar bleiben und wer im Unternehmen für Prüfungsanfragen auskunftsfähig ist.

Im Fazit zeichnet sich ab, dass die geplanten Standards den Anspruch an Einheitlichkeit und Verhältnismäßigkeit stärken, zugleich aber durch Komplexität, unbestimmte Rechtsbegriffe und verbleibendes Ermessen weiterhin erhebliche Anforderungen an Umsetzung und Nachweisführung stellen. Wir unterstützen kleine und mittelständische Unternehmen dabei, Buchhaltungs- und Finanzprozesse durchgängig zu digitalisieren und so prüfungssichere Abläufe aufzubauen, die in der Praxis spürbare Kostenersparnisse und eine deutlich bessere Prozessqualität ermöglichen.

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