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Verwaltungsrecht

Gehweg auf Privatgrundstück darf nicht abgesperrt werden

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Rechtliche Ausgangslage bei öffentlichen Gehwegen auf Privatgrundstücken

Die Frage, ob Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken den auf ihrem Boden verlaufenden Teil eines Gehwegs absperren dürfen, ist in der Praxis von erheblicher Bedeutung. Insbesondere für Unternehmen, deren Grundstücke von öffentlichen Wegen tangiert werden, spielt die Abgrenzung zwischen privatem Eigentum und öffentlichem Nutzungsrecht eine zentrale Rolle. Der Gehweg ist in diesem Zusammenhang nicht bloß ein bauliches Element, sondern rechtlich Teil einer öffentlichen Straße, wodurch er der sogenannten Widmung unterliegt. Die Widmung ist der Verwaltungsakt, durch den ein Straßengrundstück dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt wird. Mit ihr entsteht eine öffentlich-rechtliche Zweckbestimmung, die das Eigentumsrecht einschränkt.

Genau diese Abwägung stand im Zentrum einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz im Verfahren Az. 2 K 1096/24.KO vom 13. August 2025. Der Kläger, Eigentümer mehrerer aneinandergrenzender Flächen, versuchte, den gesamten Gehweg auf seinem Privatgrundstück durch Umzäunung und Widerruf seiner Duldungserklärung für den öffentlichen Gebrauch unzugänglich zu machen. Das Gericht wies die Klage zurück und stellte klar, dass der Gehweg Bestandteil einer öffentlichen Straße ist und daher nicht einseitig gesperrt werden darf.

Besondere Bedeutung für Unternehmen und Betriebe

Viele mittelständische und kleine Betriebe – etwa Handwerksunternehmen, Einzelhändler oder auch Betreiber von Pflegeeinrichtungen – nutzen Grundstücke, die direkt an öffentliche Wege angrenzen oder von ihnen durchzogen werden. Gerade in Lagen, in denen alte Straßenzüge oder gewachsene Strukturen bestehen, kann es vorkommen, dass die Flächen historisch als Gehwege genutzt und im Laufe der Zeit in das öffentliche Straßennetz integriert wurden. Für Unternehmen ist die Entscheidung von hoher Relevanz, da eine Absperrung solcher Wege nicht ohne weiteres möglich ist. Sie müssen hinnehmen, dass die Allgemeinheit den Gehweg weiterhin nutzen darf, auch wenn die Fläche formal zum Privatgrundstück gehört.

Zu beachten ist hierbei, dass die Nutzung eines Gehwegs oft auf jahrzehntelange Duldung zurückgeht. Das Verwaltungsgericht stützte seine Entscheidung insbesondere auf Belege wie Zeitzeugenberichte, alte Luftbilder und die Beschaffenheit der Bebauung. So konnte überzeugend nachgewiesen werden, dass der Gehweg bereits vor dem Stichtag des 31. März 1948 im Sinne des Landesstraßengesetzes als öffentlicher Verkehrswert genutzt wurde. Damit entfaltet die öffentliche Zweckbestimmung weiterhin Bindungswirkung, die dann auch den Rechtsnachfolger, also den heutigen Eigentümer, bindet.

Rechtsfolgen und Grenzen des Eigentumsrechts

Das Urteil macht deutlich, dass das im Grundgesetz verankerte Recht auf Eigentum nicht schrankenlos gilt. Nach Artikel 14 des Grundgesetzes ist Eigentum zwar garantiert, doch sein Gebrauch soll zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen. Genau hier greift die Zweckbestimmung einer Straße ein: Sie begrenzt das umfassende Rechtsausübungsrecht des Eigentümers, soweit es zur Sicherstellung des Zugangs für die Bevölkerung erforderlich ist. Eine einseitige Sperrung durch Schilder, Zaunanlagen oder andere Hindernisse ist folglich unzulässig.

Für die Praxis bedeutet dies, dass Eigentümerinnen und Eigentümer sorgfältig prüfen sollten, ob die von ihnen beanspruchte Fläche in der Vergangenheit schon Teil des öffentlichen Verkehrsraums war. Dies ist besonders relevant, wenn Unternehmen bauliche Maßnahmen auf ihren Grundstücken planen, wie zum Beispiel den Bau neuer Zufahrten, Betriebshallen oder Einfriedungen. Hier kann es rasch zu Konflikten mit der Kommune kommen, wenn ein öffentlich genutzter Gehweg betroffen ist. Der Spielraum zur Durchsetzung eigener Interessen bleibt daher beschränkt. Das Gericht führte zudem aus, dass selbst ein erklärter Widerruf einer jahrzehntelangen Duldung treuwidrig sei. Der Gedanke der Treuwidrigkeit bedeutet, dass ein Verhalten gegen die Grundsätze von Loyalität und Fairness im Rechtsverkehr verstößt. In diesem Fall stand der Widerruf im Widerspruch zu dem seit Generationen gelebten Verständnis, wonach die Allgemeinheit den Gehweg nutzen durfte.

Praktische Handlungsempfehlungen und Fazit

Unternehmen und Immobilieneigentümer sollten vor allem Transparenz gegenüber den Behörden wahren. Wer plant, eine Grundstücksfläche stärker zu sichern oder baulich zu verändern, sollte stets prüfen, ob eine öffentlich-rechtliche Zweckbindung besteht. Kommunen greifen in aller Regel restriktiv durch, wenn versucht wird, Wege zu sperren, die bereits über längere Zeit dem allgemeinen Verkehr zur Verfügung standen. Dennoch können Verhandlungen über Umgestaltungen, bauliche Anpassungen oder eine klare Abgrenzung des Verkehrsraums möglich sein, wenn die Nutzungssicherheit nicht beeinträchtigt wird. Gerade für Pflegeeinrichtungen oder Krankenhäuser, die auf klare Zugänglichkeit angewiesen sind, zeigt sich, dass eine verlässliche Infrastruktur den Betrieb wesentlich unterstützt.

Insgesamt verdeutlicht das Urteil, dass die Grenze zwischen Privateigentum und öffentlichem Recht genau gezogen ist. Unternehmen tun daher gut daran, mögliche Risiken im Vorfeld zu analysieren und Konflikte mit der Kommune zu vermeiden. Wer hier frühzeitig rechtliche Beratung in Anspruch nimmt und digitale Prozesse zur Verwaltung von Grundstücksfragen einsetzt, kann nicht nur rechtliche Streitigkeiten vermeiden, sondern auch erhebliche Kostenvorteile erzielen. Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen seit vielen Jahren dabei, ihre Buchhaltungsprozesse zu digitalisieren, Abläufe zu optimieren und damit langfristig signifikante Kostenersparnisse zu realisieren.

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