Rechtliche Bedeutung von Standardpatenten und FRAND-Lizenzen
Standardessenziellen Patenten kommt im heutigen Wirtschafts- und Technologiekontext eine zentrale Rolle zu. Ein Patent ist dann standardessenziell, wenn seine Nutzung für die Einhaltung eines technischen Standards zwingend erforderlich ist – etwa bei Technologien wie Wi-Fi, 5G oder Videokodierungsverfahren. Damit alle Hersteller auf dieselbe standardisierte Technik zugreifen können, werden diese Patente in technischen Normen verankert. Daraus ergibt sich ein Spannungsfeld zwischen dem Schutz des geistigen Eigentums der Patentinhaber und dem Interesse der Allgemeinheit an der Verfügbarkeit standardisierter Technologien. Um den Missbrauch einer dominanten Marktstellung zu verhindern, hat sich in der Rechtsprechung der sogenannte FRAND-Grundsatz etabliert, der besagt, dass Lizenzen zu fairen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen („fair, reasonable and non-discriminatory“) gewährt werden müssen.
Die Anwendung dieses Grundsatzes stellt sowohl Patentinhaber als auch Lizenzsuchende vor praktische Herausforderungen. Unternehmen, die standardessenzielle Technologien in ihre Produkte integrieren, etwa Hersteller von Kommunikationstechnik, Medizintechnik oder vernetzten Geräten im Industrie-4.0-Umfeld, müssen sicherstellen, dass sie über eine entsprechende Lizenz verfügen, um Patentverletzungen zu vermeiden. Patentinhaber wiederum sind verpflichtet, ihre Lizenzen unter FRAND-Bedingungen anzubieten, um nicht gegen das Kartellrecht zu verstoßen.
Aktuelle Entscheidung des Landgerichts München I
Mit Urteil vom 8. Januar 2026 (Az. 7 O 5007/25) hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts München I erneut Maßstäbe für die praktische Anwendung des FRAND-Grundsatzes gesetzt. Gegenstand der Entscheidung war ein Streit um den Vertrieb von Wi-Fi-6-fähigen Endgeräten. Der Patentinhaber sah seine Rechte verletzt und verlangte Unterlassung. Das Gericht sprach ihm diesen Unterlassungsanspruch zu und präzisierte gleichzeitig die Voraussetzungen, unter denen sich Hersteller erfolgreich auf einen „kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand“ berufen können. Dieser Einwand dient dem Schutz des Lizenzsuchenden vor einem Missbrauch der Marktmacht durch den Patentinhaber. Die Richterinnen und Richter machten deutlich, dass derartige Einwände nur zulässig sind, wenn die Hersteller in nachweislich ernsthafter Weise verhandlungsbereit sind.
Nach Auffassung der Kammer liegt Lizenzwilligkeit nur dann vor, wenn der potentielle Lizenznehmer schon vor Abschluss eines Vertrags seine Zahlungsbereitschaft demonstriert, indem er etwa den als angemessen erachteten Lizenzbetrag anbietet oder eine entsprechende Sicherheit leistet. Dies gilt insbesondere dann, wenn zwischen den Vorstellungen beider Parteien eine erhebliche Diskrepanz besteht. Auch wenn bereits ein ausländisches Gericht in einem laufenden Verfahren eine angemessene Lizenzhöhe vorgeschlagen hat, soll der Lizenzsuchende in dieser Höhe eine Sicherheit leisten. Damit wird das wirtschaftliche Risiko gerechter auf beide Seiten verteilt und die Missbrauchsanfälligkeit reduziert.
Praktische Auswirkungen für Unternehmen
Die Entscheidung des Landgerichts München I hat weitreichende praktische Bedeutung, insbesondere für produzierende Mittelständler und international tätige Technologieunternehmen. Wer Produkte entwickelt oder vertreibt, die auf technische Standards zurückgreifen, muss sich bewusst sein, dass die Nutzung solcher Patente ohne Lizenz gravierende rechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen haben kann. Ein Unterlassungsurteil kann schnell den Marktzugang in Deutschland blockieren, wie der konkrete Fall des Wi-Fi-6-Standards zeigt. Gleichzeitig macht das Gericht deutlich, dass Lizenzsuchende ihre Verhandlungswilligkeit aktiv untermauern müssen, um den FRAND-Schutz wirksam in Anspruch zu nehmen. Es genügt nicht, sich allgemein auf Verhandlungsbereitschaft zu berufen; vielmehr sind nachweisbare Handlungen erforderlich, die die Ernsthaftigkeit unterstreichen.
Bemerkenswert ist, dass die Kammer bei der Beurteilung der Angemessenheit des Lizenzangebots bestehende Vergleichslizenzen als Ausgangspunkt heranzieht. Der Patentinhaber kann auswählen, welche Lizenzverträge er zur Begründung seines Angebots vorlegt, was eine gewisse Flexibilität erlaubt, aber auch Transparenz erfordert. Ergänzend sieht die Entscheidung eine Kontrollberechnung nach dem sogenannten Top-Down-Ansatz vor. Dabei wird zunächst der Gesamtwert sämtlicher für den Standard erforderlichen Patente abgeschätzt, um anschließend den Anteil zu bestimmen, der auf die konkret verletzten Schutzrechte entfällt. Diese Berechnung ermöglicht eine realistischere Einschätzung der wirtschaftlichen Bedeutung einzelner Patente und stärkt die Nachvollziehbarkeit der Lizenzkalkulation.
Fazit und Handlungsempfehlungen
Das Urteil verdeutlicht, dass bei der Nutzung standardessentieller Patente ein ausgewogenes Verhalten beider Parteien erforderlich ist. Während Patentinhaber ihre Lizenzen transparent und diskriminierungsfrei anbieten müssen, sind Hersteller und Entwickler verpflichtet, die eigene Lizenzwilligkeit aktiv zu dokumentieren und gegebenenfalls finanzielle Sicherheiten zu leisten. Für Unternehmen bedeutet dies, dass das Lizenzmanagement stärker strategisch ausgerichtet sein sollte. Eine frühzeitige rechtliche Prüfung und die sorgfältige Dokumentation von Verhandlungen und Zahlungsbereitschaften können helfen, Streitigkeiten zu vermeiden und die eigene Marktposition zu sichern. Insbesondere KMU, die Technologien in vernetzten Geräten, Fahrzeugen oder medizinischen Anwendungen einsetzen, sollten strukturierte Prozesse zur Bewertung von Standardpatenten und Lizenzpflichten etablieren.
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