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Sozialversicherung

Familienversicherung und Teilrente: Neue Grenzen für Ehepartner

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Hintergrund und rechtlicher Rahmen der Familienversicherung

Die beitragsfreie Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung stellt eine tragende Säule des deutschen Sozialversicherungssystems dar. Sie soll den sozialen Ausgleich innerhalb von Familien fördern und sicherstellen, dass bestimmte Angehörige ohne eigene Beitragslast krankenversichert bleiben können. Grundlage dieser Regelung ist § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der definiert, unter welchen Voraussetzungen Ehegatten, Lebenspartner und Kinder von Mitgliedern in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei mitversichert werden können. Zentral ist hierbei die Bedingung, dass das Gesamteinkommen des Familienangehörigen regelmäßig die definierte Einkommensgrenze, ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, nicht überschreiten darf. Im Jahr 2021 entsprach dies einem Betrag von 470 Euro monatlich.

Für Rentnerinnen und Rentner gilt dabei seit jeher eine besondere Konstellation. Nach § 42 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch können Versicherte ihre Altersrente entweder als Vollrente oder als Teilrente in Höhe von mindestens zehn Prozent der Vollrente beziehen. Diese Wahlmöglichkeit hat in der Praxis dazu geführt, dass manche Ehepartner kurzzeitig auf eine Teilrente umstellten, um unter die maßgebliche Einkommensgrenze zu fallen und damit vorübergehend in die beitragsfreie Familienversicherung aufgenommen zu werden. Ob ein solches Vorgehen zulässig ist, war bislang nicht eindeutig geklärt und wurde nun höchstrichterlich entschieden.

Die Entscheidung des Bundessozialgerichts zur Teilrente

In seinem Urteil vom 22. Januar 2026 (Az. B 6a/12 KR 14/24 R) hat das Bundessozialgericht entschieden, dass ein kurzfristiger Bezug einer Teilrente keinen Anspruch auf Aufnahme in die beitragsfreie Familienversicherung begründet. Maßgeblich für die Entscheidung war die Auslegung des Begriffs des „regelmäßigen Gesamteinkommens“. Nach Auffassung der Richter muss die Einkommenssituation eine gewisse Dauerhaftigkeit und Stetigkeit aufweisen. Eine nur wenige Monate andauernde Teilrente, die offensichtlich allein gewährt wird, um die Einkommensgrenze zu unterschreiten, erfüllt diese Voraussetzung nicht.

Das Gericht stellte dabei klar, dass die Prognoseentscheidung der Krankenkassen sich auf einen längeren Zeitraum, im Regelfall von zwölf Monaten, beziehen muss. Nur wenn während dieses Zeitraums das Gesamteinkommen voraussichtlich dauerhaft unterhalb der Grenze bleibt, kann von einer schutzbedürftigen Situation im Sinne der gesetzlichen Regelung ausgegangen werden. Eine bloß temporäre Gestaltung – wie etwa der kurzzeitige Wechsel in eine geringere Teilrente – führt nach der Auffassung des Gerichts nicht zu einer anerkennungsfähigen Schutzbedürftigkeit.

Mit dieser Entscheidung wurde zugleich deutlich, dass die beitragsfreie Familienversicherung ihrem sozialpolitischen Ziel verpflichtet bleibt, Menschen abzusichern, die dauerhaft nicht in der Lage sind, ihre Krankenversicherungsbeiträge selbst zu tragen. Die bloße Umgehung durch kurzfristige Gestaltungsmöglichkeiten widerspricht diesem Prinzip und ist nach der aktuellen Rechtslage ausgeschlossen.

Gesetzesänderung ab 2026 und ihre praktische Bedeutung

Parallel zu dieser höchstrichterlichen Klarstellung hat der Gesetzgeber die Vorschriften zur Familienversicherung ab dem 1. Januar 2026 reformiert. Die Neufassung des § 10 Absatz 1 Satz 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch schließt den Zugang zur Familienversicherung für Ehegatten und Lebenspartner mit Teilrentenbezug nun generell aus, wenn sie die Einkommensgrenze nur durch die Wahl einer Teilrente unterschreiten würden. Dabei spielt die Dauer des Teilrentenbezugs künftig keine Rolle mehr. Der Gesetzgeber begründet diese Verschärfung mit dem Schutz der Solidargemeinschaft und der Notwendigkeit, Missbrauchsfälle zu vermeiden.

Für die Praxis bedeutet dies, dass Rentnerinnen und Rentner, die ihre Altersrente nur teilweise in Anspruch nehmen, künftig grundsätzlich nicht familienversichert sein können, sofern sie ohne die Teilrente über der Einkommensgrenze liegen würden. Diese Regel gilt unabhängig davon, ob es sich um wenige Monate oder einen längeren Zeitraum handelt. Damit entfällt für Ehegatten, die bislang auf diese Gestaltung zurückgegriffen haben, eine wesentliche Möglichkeit der Beitragsersparnis.

Besonders betroffen sind Ehepartner in Haushalten kleiner und mittelständischer Unternehmen sowie in Betrieben, in denen die Krankenversicherung der Familienangehörigen häufig über die beitragsfreie Familienversicherung erfolgt ist. Auch Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser, deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in größerem Umfang in Teilzeit oder kurz vor Renteneintritt tätig sind, müssen künftig verstärkt auf eine vorausschauende Versicherungsplanung achten. In vielen Fällen kann es sinnvoll sein, frühzeitig eine freiwillige Krankenversicherung zu prüfen oder den Wechsel in die Krankenversicherung der Rentner zu planen.

Praktische Handlungsempfehlungen und Fazit

Für Steuerberatende, Finanzplanerinnen und Unternehmensleitungen ergibt sich aus dem Urteil und der Gesetzesänderung ein deutlicher Handlungsbedarf. Betroffene Ehegatten, die bisher die beitragsfreie Familienversicherung in Betracht gezogen hatten, sollten ihre individuelle Situation neu bewerten. Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Beratungen müssen künftig verstärkt darauf achten, ob ein Wechsel in die Teilrente ungewollte Beitragsfolgen nach sich zieht und ob alternative Absicherungswege besser geeignet sind. Die Übergangsregelung bis Ende 2025 bietet noch Möglichkeiten, bestehende Fälle an die künftige Rechtslage anzupassen.

Langfristig stärkt die Neuregelung die finanzielle Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung, schafft aber auch neue Herausforderungen für betroffene Familien. Unternehmerinnen und Unternehmer sollten diese Änderungen in ihre Liquiditätsplanung einbeziehen, da zusätzliche Krankenversicherungsbeiträge für Ehepartner künftig fest einzuplanen sind. Eine frühzeitige Beratung kann hier vor unerwarteten Belastungen schützen.

Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittelständische Unternehmen bei der Optimierung ihrer Buchhaltungs- und Versicherungsprozesse. Durch den gezielten Einsatz digitaler Lösungen und die Automatisierung von Abläufen unterstützen wir unsere Mandanten dabei, Rechtssicherheit zu gewährleisten und durch Digitalisierung erhebliche Kostenersparnisse zu erzielen. Wir beraten Unternehmen unterschiedlichster Branchen bei der strategischen Ausrichtung ihrer Sozialversicherungsprozesse – effizient, rechtssicher und praxisorientiert.

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