Unsere KanzleiYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
Mandantensegmente
FachwissenYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
KI BuchhaltungYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
SchnittstellenpartnerYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
KontaktYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
Internationales

EU-Sanktionsrecht und Zollrecht: neues BFH-Urteil stärkt Rechtssicherheit

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

Sie wollen Mandant werden?
Kontaktieren Sie uns!

E-Mail Schreiben
Anfrage senden

Einfuhrverbote und Notlagen im EU-Sanktionsrecht – Hintergründe der BFH-Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 26. November 2025 (Az. VII B 80/25) eine Entscheidung getroffen, die die Reichweite des europäischen Sanktionsrechts gegenüber Russland in einem bislang ungeklärten Grenzbereich betrifft. Im Zentrum stand die Frage, ob eine Schiffsladung mit russischem Mineralöl, die infolge technischer Defekte manövrierunfähig in deutsche Hoheitsgewässer trieb, als verbotene Einfuhr im Sinne des Artikels 3i der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 zu werten ist. Das Bundesfinanzgericht Mecklenburg-Vorpommern hatte zuvor Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Einziehungsmaßnahme geäußert. Der Bundesfinanzhof bestätigte nun die Aussetzung der Vollziehung. Diese Entscheidung ist nicht nur für Zoll- und Handelsjuristen von Bedeutung, sondern auch für Unternehmen unterschiedlichster Branchen – von Reedereien über Energieunternehmen bis hin zu importierenden Mittelständlern und Banken, die in Sanktionsprüfungsprozesse eingebunden sind.

Die zugrundeliegende Verordnung (EU) Nr. 833/2014 regelt, welche Waren russischen Ursprungs nicht in die Europäische Union verbracht werden dürfen. Sie wurde infolge der fortgesetzten russischen Angriffe auf die Ukraine mehrfach verschärft. Die aktuelle Rechtslage untersagt unter anderem die Einfuhr und das Verbringen bestimmter Energieprodukte. Das Hauptzollamt hatte im konkreten Fall eine Ölladung eingezogen und argumentiert, ein Eintrieben des Schiffes in deutsche Gewässer erfülle bereits den Tatbestand des Verbringens, selbst wenn dies durch Wind, Strömung und einen technischen Ausfall verursacht wurde. Der Bundesfinanzhof folgte dieser weiten Auslegung nicht und betonte, dass das unionsrechtliche Verbringungsverbot ein willensgetragenes, also aktiv herbeigeführtes Handeln voraussetzt.

Reichweite des Verbringungsverbots und Bedeutung völkerrechtlicher Ausnahmen

Der Bundesfinanzhof hat die juristische Kernfrage des Falles anhand unions- und völkerrechtlicher Maßstäbe eingeordnet. Das Gericht betonte, dass der Begriff des Verbringens nicht allein auf den physischen Transport, sondern auch auf den Willen des Handelnden abstellt. Bereits frühere Entscheidungen hatten klargestellt, dass ein Verbringen in die Europäische Union im Sinne des Zollrechts ein bewusster Realakt sein muss. Wenn ein Schiff aufgrund unvorhersehbarer technischer Defekte manövrierunfähig wird und durch externe Kräfte in EU-Gewässer gelangt, liegt ein unfreiwilliges Geschehen vor, das nicht als sanktionsrechtlich relevantes Verbringen gewertet werden kann.

  1. Im Mittelpunkt der Begründung steht das subjektive Element des Verbringens. Nach Auffassung des Gerichts reicht das bloße physische Eintreten in das Zollgebiet ohne menschlichen Handlungswillen nicht aus, um den Tatbestand des Artikels 3i zu erfüllen.
  2. Diese Auslegung stützt sich auf das Gebot der Rechtsklarheit und das unionsrechtliche Bestimmtheitsprinzip. Sanktionen müssen berechenbar und transparent sein und dürfen keine Überraschungseffekte auslösen.
  3. Darüber hinaus bezieht der Bundesfinanzhof die völkerrechtlichen Regelungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen ein. Nach Artikel 17 und 18 dieses Übereinkommens steht allen Schiffen das Recht auf friedliche Durchfahrt zu. Daneben existiert ein sogenanntes Nothafenrecht, das Schiffen in Seenot Schutz und Zugang zu sicheren Häfen garantiert. Diese Vorschriften gelten als Bestandteil der Unionsrechtsordnung und müssen bei der Auslegung europäischen Sekundärrechts berücksichtigt werden.

Das Gericht erkennt an, dass die Europäische Union zwar weitreichende Maßnahmen zur wirtschaftlichen Isolierung Russlands ergreift, aber gleichzeitig internationale Schifffahrtsgrundsätze zu achten hat. Ein Schiff, das aus objektiven Gründen in Not gerät, darf sich daher auf die völkerrechtlich garantierte Möglichkeit berufen, vorübergehend in EU-Gewässer einzulaufen, ohne dass daraus ein sanktionsrechtlicher Verstoß folgt. Auch das wiederholte Entfallen und die Entziehung der Flagge – ein im Zuge der Sanktionierung häufiges Problem sogenannter Schattenflotten – hebt diesen Schutzgrundsatz nicht zwingend auf.

Konsequenzen für Unternehmen, Reedereien und Finanzinstitutionen

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs hat erhebliche praxisrelevante Auswirkungen auf die Beurteilung von Sanktionsrisiken. Für Reedereien verdeutlicht sie, dass die rechtliche Abgrenzung zwischen willentlicher und unfreiwilliger Handlung im Sanktionsrecht künftig eine zentrale Rolle spielt. Unternehmen, die mit gefährdeten Herkunftsländern Handel treiben, müssen ihre internen Kontrollsysteme anpassen und eine klare Dokumentation der Transportbedingungen sicherstellen. Für Logistik- und Energieunternehmen ist besonders entscheidend, dass unfreiwillige Schiffsbewegungen nicht automatisch zu einem Sanktionsverstoß führen. Diese Differenzierung kann den Ausschluss von Haftungsrisiken und Lieferkettenunterbrechungen ermöglichen.

Auch Banken und Finanzinstitutionen, die im Rahmen von Akkreditiven oder Garantien Schiffs- und Warenbewegungen begleiten, sollten die Kernaussagen des Beschlusses berücksichtigen. Mangels eines absichtlichen Verbringens liegt kein Verstoß gegen das Einfuhrverbot vor, was wiederum die Voraussetzungen für die Suspendierung oder Rückabwicklung von Finanzgeschäften beeinflusst. Für mittelständische Unternehmen, die Rohstoffe importieren oder in maritimen Lieferketten eingebunden sind, bedeutet die Entscheidung Rechtssicherheit: In Notlagen ist das Einlaufen in EU-Gewässer unter dem Schutz des Nothafenrechts nicht automatisch sanktionsrelevant.

Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser, die auf spezielle Importe angewiesen sind – beispielsweise bei medizinischem Gerät oder Energieprodukten – profitieren indirekt, weil die Entscheidung die unionsrechtliche Klarstellung stärkt, dass humanitäre und sicherheitsbezogene Ausnahmefälle im Sanktionssystem Berücksichtigung finden müssen. Für Onlinehändler, die internationale Lieferketten steuern, ist hingegen die Dokumentation der Lieferwege essenziell, damit im Falle von Störungen eine Abgrenzung zu potenziellen Sanktionsverstößen nachvollziehbar bleibt. In der Unternehmenspraxis sollten Compliance-Abteilungen die Risikoanalysen zur Sanktionseinhaltung nun stärker mit seerechtlichen Rahmenbedingungen verknüpfen.

Schlussfolgerungen und Handlungsempfehlung für die Unternehmenspraxis

Mit dem Beschluss stärkt der Bundesfinanzhof den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Sanktionsrecht. Der Fall verdeutlicht, dass restriktive Maßnahmen weder losgelöst vom Willen der Beteiligten noch im Widerspruch zu völkerrechtlichen Übereinkommen angewendet werden dürfen. Das Urteil hat damit eine richtungsweisende Bedeutung für die Verbindung von Zollrecht, Völkerrecht und europäischem Sanktionsrecht und setzt ein klares Signal zugunsten einer rechtssicheren Anwendung von Embargobestimmungen. Für Unternehmen ergibt sich daraus die praktische Empfehlung, ihre internen Prozesse nicht allein auf die formale Einhaltung von Sanktionslisten zu konzentrieren, sondern auch auf die sachliche Bewertung der Umstände, die zu bestimmten Warenbewegungen führen. Im Rahmen einer Compliance-Strategie sollten insbesondere Transport und Zwischenlagerung in Krisensituationen präzise dokumentiert werden, um rechtliche Risiken zu minimieren und auf Nachfragen der Zoll- oder Strafverfolgungsbehörden vorbereitet zu sein.

Unserer Kanzlei liegt die Unterstützung dieser Prozesse besonders am Herzen. Wir begleiten kleine und mittelständische Unternehmen dabei, ihre Buchhaltungs- und Compliance-Abläufe digital zu optimieren, Schnittstellen zu automatisieren und durch strukturierte Prozessoptimierung langfristig erhebliche Kostenersparnisse zu erzielen. Unsere Erfahrung reicht von der Betreuung regionaler Betriebe bis hin zu international tätigen Mittelständlern – stets mit Fokus auf rechtlicher Sicherheit und digitaler Effizienz.

Mehr über diese
Gerichtsentscheidung lesen
zur externen Veröffentlichung

Mandant werden?
Senden Sie uns Ihr Anliegen

Unsere bestens geschulten Mitarbeiter sind bei jedem Schritt für Sie da. Wir helfen gerne. Bitte melden Sie sich, wenn künstliche Intelligenz, Cloud-Lösungen, Machine Learning und eine hochaktuelle Software auch Ihr "Business-Leben" einfacher machen sollen.

Wir haben Ihre Anfrage erhalten.
Oops! Something went wrong while submitting the form.