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Einkommensteuer

Ertragsanteilsbesteuerung private Leibrenten praxisnah

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Ertragsanteilsbesteuerung privater Leibrenten: worum es jetzt geht

In der Beratungspraxis tauchen private Leibrenten regelmäßig im Umfeld der Altersvorsorge von Unternehmerinnen und Unternehmern, Gesellschafter-Geschäftsführenden, Selbständigen und vermögenden Privatpersonen auf. Gerade bei älteren Rentenversicherungsverträgen mit Kapitalwahlrecht war in den vergangenen Jahren umstritten, ob laufende Rentenzahlungen einkommensteuerlich als wiederkehrende Bezüge nach der sogenannten Ertragsanteilsbesteuerung oder als Einkünfte aus Kapitalvermögen einzuordnen sind. Unter Ertragsanteilsbesteuerung versteht man die Besteuerung nur des rechnerischen Zins- beziehungsweise Ertragsanteils einer Leibrente, während der übrige Teil als Rückfluss des eingesetzten Kapitals steuerlich unberücksichtigt bleibt.

Für Rentenzahlungen aus bestimmten begünstigten Versicherungsverträgen, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden und bei denen anstelle einer Rentenzahlung einmalig Kapital ausgezahlt werden kann, ist gesetzlich klargestellt worden, dass bei laufender Rentenzahlung die Ertragsanteilsbesteuerung maßgeblich ist. Diese Klarstellung erfolgt über die Neuregelung in § 52 Abs. 28 Satz 5 Einkommensteuergesetz in der neuen Fassung. Praktisch entscheidend ist dabei weniger die Einordnung als solche, sondern die Frage, ob diese gesetzliche Neuregelung auch für zurückliegende Veranlagungszeiträume gilt, also für Fälle, die steuerlich noch offen sind. Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hat hierzu in einem Urteil vom 7. Oktober 2025 Stellung genommen und die rückwirkende Anwendung unter bestimmten Voraussetzungen als verfassungsrechtlich zulässig bewertet; gegen die Entscheidung ist Revision anhängig (VIII R 19/25).

Rechtslage bei Altverträgen mit Kapitalwahlrecht und laufender Rente

Ausgangspunkt ist die Unterscheidung zwischen der Besteuerung von Renten als sonstige Einkünfte und der Besteuerung von Kapitalerträgen als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Bei privaten Leibrenten, die nicht aus der gesetzlichen Rentenversicherung stammen, kommt grundsätzlich eine Besteuerung nach § 22 Nummer 1 Einkommensteuergesetz in Betracht; dort ist für bestimmte Leibrenten der Ertragsanteil als steuerpflichtiger Anteil vorgegeben. Der Ertragsanteil richtet sich typisiert nach dem Alter der rentenberechtigten Person bei Rentenbeginn und soll den in der Rente enthaltenen Zinsanteil abbilden.

Bei Versicherungsverträgen mit Kapitalwahlrecht stellt sich die Frage, ob die laufenden Rentenzahlungen wirtschaftlich eher als Auszahlungsform eines Kapitalanlageprodukts zu behandeln sind. Für Altverträge vor 2005 gab es in der Vergangenheit erhebliche Diskussionen, weil der Gesetzgeber mehrere Übergangsregelungen geschaffen hatte und zudem die Verwaltungspraxis über Jahre hinweg eine einheitliche Linie verfolgte: Wurde das Kapitalwahlrecht nicht ausgeübt, wurden die Renten typischerweise als Leibrenten behandelt und mit Ertragsanteil besteuert. Genau an dieser Schnittstelle setzte spätere Rechtsprechung an und eröffnete Argumentationsspielräume, ob bei bestimmten Konstellationen nicht doch Regeln für Kapitalerträge anwendbar sein könnten.

Mit der Neuregelung in § 52 Abs. 28 Satz 5 Einkommensteuergesetz in der neuen Fassung ordnet der Gesetzgeber nun ausdrücklich an, dass Rentenzahlungen aus einem begünstigten Versicherungsvertrag im Sinne des § 10 Abs. 1 Nummer 2 Buchstabe b Einkommensteuergesetz in der Fassung 2004, soweit keine Kapitalauszahlung gewählt wird, mit dem Ertragsanteil nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Einkommensteuergesetz zu versteuern sind. Damit wird die Einordnung der laufenden Rentenzahlungen in diesen Fällen gesetzlich festgelegt. Für die Praxis bedeutet das: Wer sich bei einem entsprechenden Altvertrag für die laufende Rente entschieden hat, muss für offene Jahre grundsätzlich von einer Ertragsanteilsbesteuerung ausgehen.

Rückwirkung der Neuregelung und Vertrauensschutz in offenen Fällen

Besonders praxisrelevant ist die Frage der Rückwirkung. Unter echter Rückwirkung versteht man im Verfassungsrecht eine Regelung, die nachträglich in bereits abgeschlossene Sachverhalte eingreift und Rechtsfolgen für die Vergangenheit anordnet. Solche Eingriffe sind grundsätzlich unzulässig, weil sie den Vertrauensschutz verletzen können. Vertrauensschutz meint den verfassungsrechtlich geprägten Grundsatz, dass Bürgerinnen und Bürger auf die bestehende Rechtslage vertrauen dürfen, wenn sie ihre Dispositionen darauf ausrichten, und dass dieses Vertrauen nicht ohne besondere Gründe nachträglich enttäuscht werden soll.

Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hat die gesetzliche Änderung als konstitutive Änderung der Rechtslage eingeordnet, die ausdrücklich auch auf zurückliegende Veranlagungszeiträume in noch offenen Fällen angewendet werden soll. Zugleich hat das Gericht ausgeführt, dass die Regelung eine echte Rückwirkung entfaltet, diese aber ausnahmsweise zulässig sein kann, wenn schützenswertes Vertrauen nicht besteht. Maßgeblich stellte das Gericht auf Konstellationen ab, in denen die Dispositionsentscheidung, also die Entscheidung, ob das Kapitalwahlrecht ausgeübt wird oder nicht, zeitlich vor dem 1. Juli 2021 lag. Hintergrund ist, dass bis zu diesem Zeitpunkt eine langjährige Verwaltungspraxis existierte, wonach bei Nichtausübung des Kapitalwahlrechts die Ertragsanteilsbesteuerung anzuwenden ist.

Das Gericht argumentiert im Kern, dass Steuerpflichtige, die ihre Wahlentscheidung in dieser Phase getroffen haben, nicht verlässlich darauf vertrauen konnten, dass später möglicherweise eine für sie günstigere rechtliche Einordnung durchgesetzt werden könnte. Es habe allenfalls eine Chance bestanden, dass eine Rechtsprechungsänderung eintreten könnte, die von der Verwaltungspraxis abweicht. Eine bloße Chance begründet nach dieser Sichtweise kein schutzwürdiges Vertrauen, das eine echte Rückwirkung sperren würde. Auf dieser Grundlage hielt das Gericht eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht für erforderlich und war von einer Verfassungswidrigkeit der Neuregelung nicht überzeugt.

Für die Beratung bedeutet das: In vielen noch offenen Fällen, insbesondere bei Rentenbeginn und Wahlentscheidungen, die vor dem 1. Juli 2021 lagen, ist das Risiko hoch, dass die Finanzverwaltung und die Gerichte die rückwirkende Anwendung akzeptieren und eine Besteuerung nach Ertragsanteil durchsetzen. Da Revision eingelegt wurde (VIII R 19/25), bleibt die weitere Entwicklung zu beobachten, wobei die Argumentationslinie des Finanzgerichts stark an die Verwaltungspraxis und den fehlenden Vertrauensschutz anknüpft.

Praxisfolgen für Steuererklärungen, Einsprüche und Dokumentation

Für Unternehmen und deren Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträger wirkt das Thema häufig zunächst privat. In der Praxis hat es jedoch direkte Konsequenzen für Liquiditätsplanung, private Steuerlast und damit nicht selten auch für Entnahmen, Gesellschafter-Finanzierungen oder Versorgungsplanung. Für Steuerberatende und Finanzinstitutionen ist zudem wichtig, dass die steuerliche Behandlung bei laufenden Rentenzahlungen aus Altverträgen mit Kapitalwahlrecht nicht nur eine einmalige Einstufung ist, sondern sich über Jahre in der Veranlagung fortsetzt und bei Betriebsprüfungen oder Nachfragen der Finanzämter eine saubere Herleitung verlangt.

In offenen Veranlagungszeiträumen sollten die betroffenen Policen und Vertragsunterlagen daraufhin geprüft werden, ob es sich tatsächlich um einen begünstigten Versicherungsvertrag im Sinne des § 10 Abs. 1 Nummer 2 Buchstabe b Einkommensteuergesetz in der Fassung 2004 handelt, ob ein Kapitalwahlrecht bestand und ob dieses ausgeübt wurde. Entscheidend ist außerdem, wann die Dispositionsentscheidung getroffen wurde und wie sie dokumentiert ist. Gerade bei älteren Verträgen sind Nachweise zur Wahlentscheidung, zur Kommunikation mit dem Versicherer und zum Rentenbeginn nicht immer vollständig in den Unterlagen abgelegt. Eine nachträgliche Rekonstruktion ist zwar möglich, verursacht jedoch Aufwand und erhöht das Risiko widersprüchlicher Angaben.

Für laufende Steuererklärungen ist die Einordnung über den Ertragsanteil regelmäßig der sichere Weg, wenn die Voraussetzungen der Neuregelung vorliegen. In Fällen, in denen bereits anders erklärt wurde und die Bescheide noch änderbar sind, stellt sich die Frage nach dem Umgang mit Einsprüchen oder Änderungsanträgen. Hier ist eine nüchterne Risikoabwägung nötig: Wenn die Wahlentscheidung vor dem 1. Juli 2021 lag, sind die Chancen auf eine erfolgreiche Berufung auf Vertrauensschutz nach der Begründung des Finanzgerichts begrenzt. Anders kann die Bewertung ausfallen, wenn Dispositionen erst später getroffen wurden oder wenn besondere Umstände vorliegen, die ein konkret gebildetes Vertrauen belegen könnten. Da hierzu im Urteil vor allem die frühe Dispositionsentscheidung hervorgehoben wird, bleibt in späteren Konstellationen ein größerer Argumentationsspielraum, der aber stets am konkreten Sachverhalt gemessen werden muss.

Für Banken und Versicherer, die Kundinnen und Kunden bei Auszahlungsvarianten begleiten, ergibt sich die Notwendigkeit, steuerliche Hinweise klar zu dokumentieren und Entscheidungszeitpunkte nachvollziehbar zu machen. Für Onlinehändler, Pflegeeinrichtungen, Arztpraxen oder andere spezialisierte Betriebe gilt dasselbe wie für klassische Mittelständler: Auch wenn das operative Geschäft dominiert, wirken private Altersvorsorgeentscheidungen der Inhabenden oft unmittelbar auf Finanzierung und Entnahmefähigkeit. Wer die Steuerlast aus Rentenbezügen unterschätzt, riskiert Fehlkalkulationen bei privaten Vorauszahlungen oder bei der privaten Liquiditätsplanung in Jahren mit schwankenden Unternehmensgewinnen.

Im Fazit ist die Entwicklung ein deutliches Signal, dass der Gesetzgeber bei Übergangsfragen in der Einkommensteuer steuerliche Qualifikationen nachträglich festschreiben kann und Gerichte dies bei fehlendem schutzwürdigen Vertrauen auch rückwirkend akzeptieren. Wir begleiten kleine und mittelständische Unternehmen sowie deren Inhaberinnen und Inhaber dabei, solche steuerlichen Themen sauber in die laufende Deklaration und Planung zu integrieren und gleichzeitig die Buchhaltungsprozesse durch Digitalisierung zu verschlanken. Gerade durch konsequente Prozessoptimierung in der Finanzbuchhaltung lassen sich spürbare Kostenersparnisse realisieren und steuerliche Risiken aus offenen Fällen deutlich besser steuern.

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