Die Abgrenzung zwischen erster Tätigkeitsstätte und Auswärtstätigkeit hat im Lohnsteuerrecht erhebliche finanzielle Folgen. Das zeigt die aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 09.09.2026, VI R 4/25, besonders deutlich. Im Kern geht es um die Frage, ob Fahrten eines angestellten Piloten zum Stationierungsflughafen nur mit der Entfernungspauschale oder nach den günstigeren Grundsätzen für beruflich veranlasste Auswärtsfahrten berücksichtigt werden können. Für Unternehmen mit fliegendem Personal, für Personalabteilungen, für Lohnbuchhaltungen und für steuerberatende Berufe ist die Entscheidung weit über den Einzelfall hinaus relevant, weil sie die Grenzen des Begriffs der ersten Tätigkeitsstätte weiter konkretisiert.
Erste Tätigkeitsstätte und Fahrtkosten: Sachverhalt und steuerlicher Hintergrund
Nach dem Einkommensteuerrecht werden Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte grundsätzlich nur mit der Entfernungspauschale berücksichtigt. Diese beträgt 0,30 Euro, inzwischen 0,38 Euro, je Entfernungskilometer. Demgegenüber können sonstige beruflich veranlasste Fahrten nach Dienstreisegrundsätzen entweder mit den tatsächlichen Kosten oder bei Nutzung des eigenen Fahrzeugs pauschal mit 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer geltend gemacht werden. Für Arbeitnehmende ist die Einordnung daher regelmäßig von unmittelbarer wirtschaftlicher Bedeutung.
Im entschiedenen Fall machte ein angestellter Pilot seine Fahrten von der Wohnung zum Stationierungsflughafen nach Dienstreisegrundsätzen geltend. Er vertrat die Auffassung, der Flughafen sei nicht seine erste Tätigkeitsstätte. Seine Begründung lautete, dass er auf dem Flughafengelände selbst nur in geringem Umfang tätig geworden sei. Die eigentliche berufliche Tätigkeit habe er ausschließlich im Flugzeug ausgeübt. Ein Flugzeug sei jedoch ersichtlich keine ortsfeste betriebliche Einrichtung, also keine fest mit einem bestimmten Ort verbundene Einrichtung des Arbeitgebers oder eines Dritten, der der Arbeitgeber zugeordnet ist.
Dieser Argumentation folgten weder das Finanzamt noch das Finanzgericht. Auch vor dem Bundesfinanzhof blieb die Revision ohne Erfolg. Die Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs trägt den Titel, dass ein Flugzeug am Stationierungsflughafen in der Parkposition als erste Tätigkeitsstätte eines Piloten anzusehen sei. Gerade diese Formulierung macht deutlich, dass der Gerichtshof nicht nur auf das abstrakte Verkehrsmittel Flugzeug abstellt, sondern auf dessen konkrete Einbindung in den ortsfesten Bereich des Stationierungsflughafens.
BFH präzisiert den Begriff der ersten Tätigkeitsstätte am Stationierungsflughafen
Der Bundesfinanzhof hat zunächst den Ausgangspunkt des Klägers bestätigt, dass ein Flugzeug grundsätzlich keine ortsfeste betriebliche Einrichtung ist. Damit bleibt die bisherige Systematik gewahrt. Die erste Tätigkeitsstätte setzt nach der Rechtsprechung eine ortsfeste betriebliche Einrichtung voraus, in der die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit in nicht nur unbedeutendem Umfang ausgeübt wird. Ortsfest bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Einrichtung räumlich an einem festen Ort verankert ist und nicht lediglich mobil eingesetzt wird.
Entscheidend war jedoch die weitere Würdigung des konkreten Einsatzortes. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs umfasst die ortsfeste Tätigkeitsstätte eines Piloten nicht nur das Flughafengelände und die dort befindlichen Gebäude, sondern auch ein Flugzeug, solange es sich am Stationierungsflughafen in der Parkposition befindet. In dieser Phase ist das Flugzeug nach Ansicht des Gerichts noch dem ortsfesten Bereich des Flughafens zuzurechnen. Erst wenn das Flugzeug die Parkposition verlässt und in den Flugbetrieb übergeht, löst es sich aus diesem räumlichen und funktionalen Zusammenhang.
Besonders wichtig ist dabei die tatsächliche Tätigkeit des Piloten in dieser Phase. Der Kläger war unstreitig bereits im stehenden Flugzeug in hinreichendem Umfang beruflich tätig. Zu seinen Aufgaben gehörten aus dem Cockpit heraus die Organisation und Überwachung des Tankvorgangs sowie umfangreiche flugvorbereitende Sicherheits- und Funktionskontrollen zur Prüfung der Flugtauglichkeit. Diese Tätigkeiten waren nach der Würdigung des Gerichts nicht nur vorbereitender Nebenaspekt, sondern Teil der arbeitsvertraglich geschuldeten Berufsausübung als Pilot. Gerade weil diese Arbeiten in einem dem Flughafen noch zurechenbaren räumlichen Bereich erbracht wurden, bejahte der Bundesfinanzhof das Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte.
Damit verdeutlicht die Entscheidung, dass die steuerliche Einordnung nicht allein davon abhängt, ob ein bestimmtes Arbeitsmittel oder ein Verkehrsmittel als solches beweglich ist. Maßgeblich bleibt vielmehr, ob die konkrete Tätigkeit noch innerhalb einer ortsfesten betrieblichen Sphäre stattfindet und dort in relevantem Umfang erbracht wird. Die Begründung ist deshalb auch methodisch bemerkenswert, weil sie den Begriff der ortsfesten Einrichtung funktional auslegt, ohne ihn vollständig von seiner räumlichen Komponente zu lösen.
Lohnsteuer, Reisekosten und Dokumentation: Folgen für Unternehmen und spezialisierte Branchen
Für Luftfahrtunternehmen und andere Arbeitgeber mit fliegendem Personal bringt die Entscheidung vor allem mehr Klarheit bei der lohnsteuerlichen Behandlung von Fahrtkosten. Arbeitgeber, die Reisekosten erstatten oder entsprechende Angaben im Lohnkonto verarbeiten, müssen die Zuordnung zum Stationierungsflughafen sorgfältig prüfen. Sobald dort eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt, kommt für die Fahrten von der Wohnung dorthin grundsätzlich nur die Entfernungspauschale in Betracht. Eine Behandlung als voll abzugsfähige Auswärtstätigkeit scheidet dann aus.
Für kleine Unternehmen und mittelständische Unternehmen ist die Entscheidung zwar nicht unmittelbar inhaltlich einschlägig, wenn kein fliegendes Personal beschäftigt wird. Gleichwohl ist sie aus grundsätzlichen Erwägungen bedeutsam. Der Bundesfinanzhof zeigt erneut, dass es bei der ersten Tätigkeitsstätte stark auf die tatsächlichen Arbeitsabläufe, die organisatorische Zuordnung und die konkrete Tätigkeit am Einsatzort ankommt. Dieses Verständnis kann auch für Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser, Logistikunternehmen, Servicetechniker, Außendienststrukturen oder Onlinehändler mit dezentralen Lager und Versandprozessen relevant sein, wenn Mitarbeitende zwischen festen Betriebsstätten und wechselnden Einsatzorten tätig werden.
Gerade in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen stellt sich häufig die Frage, ob bestimmte Einsatzorte als dauerhafte betriebliche Zuordnung anzusehen sind oder ob wechselnde Tätigkeitsorte vorliegen. Bei Onlinehändlern kann die Abgrenzung im Bereich Fulfillment, Warenlager, Retourenzentren oder bei kombinierten Büro und Lagerstandorten Bedeutung gewinnen. Im Mittelstand betrifft das Thema regelmäßig Monteure, Vertriebsmitarbeitende, Berater, Bauleiter oder Mitarbeitende mit gemischten Innen und Außendienstaufgaben. Auch wenn die konkreten Tatsachen anders gelagert sind, bestätigt die Entscheidung den hohen Stellenwert einer präzisen arbeitsvertraglichen und organisatorischen Zuordnung.
Für Steuerberatende und Finanzinstitutionen ist die Entscheidung zudem im Rahmen von Compliance und Risikoanalyse relevant. Fehler bei der Beurteilung von Fahrtkosten können im Lohnsteuerabzug, bei Reisekostenerstattungen und bei Betriebsprüfungen zu Korrekturen führen. Unternehmen sollten deshalb nicht nur Verträge prüfen, sondern vor allem die tatsächliche Durchführung dokumentieren. Wenn vorbereitende oder abschließende Tätigkeiten regelmäßig an einem bestimmten Ort stattfinden und dort einen wesentlichen Teil der geschuldeten Arbeit ausmachen, spricht dies eher für eine erste Tätigkeitsstätte als für eine Auswärtstätigkeit.
In der Praxis empfiehlt sich daher ein enger Abgleich zwischen HR, Lohnbuchhaltung, Einsatzplanung und steuerlicher Beratung. Die Entscheidung zeigt, dass vermeintlich mobile Tätigkeiten steuerlich durchaus einem festen Tätigkeitsort zugeordnet werden können, wenn der funktionale Zusammenhang mit einer ortsfesten Einrichtung stark genug ist. Für die lohnsteuerliche Behandlung und für die Deklaration in der Einkommensteuer ist dies von erheblicher Bedeutung.
Fazit zur ersten Tätigkeitsstätte bei mobilen Berufsbildern
Mit dem Urteil vom 09.09.2026, VI R 4/25, stellt der Bundesfinanzhof klar, dass bei Piloten auch ein am Stationierungsflughafen in der Parkposition stehendes Flugzeug Teil der ersten Tätigkeitsstätte sein kann. Ausschlaggebend ist, dass der Pilot dort bereits in nicht nur unbedeutendem Umfang arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeiten ausübt und das Flugzeug in dieser Phase noch der ortsfesten betrieblichen Sphäre des Flughafens zuzurechnen ist. Die Folge ist, dass die Fahrten zwischen Wohnung und Stationierungsflughafen nur mit der Entfernungspauschale berücksichtigt werden.
Für Unternehmen folgt daraus, dass die Beurteilung der ersten Tätigkeitsstätte stets anhand der realen Prozessabläufe erfolgen muss. Wer Lohnsteuer, Reisekosten und Dokumentation rechtssicher aufsetzen will, sollte Arbeitsorganisation und Nachweise eng verzahnen. Unsere Kanzlei betreut kleine und mittelständische Unternehmen bei genau diesen Themen mit einem klaren Fokus auf Digitalisierung und Prozessoptimierung in der Buchhaltung. Durch standardisierte, digitale Abläufe lassen sich nicht nur steuerliche Risiken reduzieren, sondern häufig auch erhebliche Kostenersparnisse im Tagesgeschäft erreichen.
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