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Einkommensteuer

Erste Tätigkeitsstätte am Flughafen: Folgen für Arbeitnehmer

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Erste Tätigkeitsstätte am Flughafen: Sachverhalt und steuerlicher Hintergrund

Der Bundesfinanzhof hat mit Entscheidung vom 09.09.2026, Az. VI R 4/25, die Anforderungen an die erste Tätigkeitsstätte für fliegendes Personal weiter präzisiert. Im Kern ging es um die Frage, ob ein Pilot die Fahrten zwischen Wohnung und Stationierungsflughafen nach Dienstreisegrundsätzen als Werbungskosten abziehen kann oder ob lediglich die Entfernungspauschale anzusetzen ist. Werbungskosten sind beruflich veranlasste Aufwendungen, die die steuerpflichtigen Einkünfte mindern. Die Entfernungspauschale begrenzt den Abzug für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte typischerweise auf den einfachen Entfernungskilometer.

Der betroffene Pilot war arbeitsrechtlich dauerhaft einem bestimmten Flughafen zugewiesen. Vor jedem Langstreckenflug musste er deutlich vor dem Abflug am Flughafen erscheinen, dort teils Unterlagen abrufen, sich mit der Crew abstimmen und anschließend im Cockpit umfangreiche Vorbereitungen durchführen. Dazu gehörten das Einspielen von Flugdaten, die Organisation und Überwachung des Tankvorgangs sowie obligatorische Sicherheits und Funktionskontrollen zur Prüfung der Flugtauglichkeit. In der Steuererklärung wurden die Fahrten zum Flughafen wie Reisekosten behandelt. Das Finanzamt erkannte jedoch nur die Entfernungspauschale an. Diese Sichtweise hat der Bundesfinanzhof bestätigt.

Steuerlich ist der Fall deshalb bedeutsam, weil die Abgrenzung zwischen erster Tätigkeitsstätte und auswärtiger Tätigkeit über die Höhe des Fahrtkostenabzugs entscheidet. Eine erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung, der ein Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist und an der er zumindest in geringem Umfang berufstypische Tätigkeiten ausübt. Gerade bei Berufen mit wechselnden Einsatzorten, etwa im Luftverkehr, im Rettungsdienst, in der Logistik oder in technischen Außendiensten, ist diese Abgrenzung seit Jahren streitanfällig. Die aktuelle Entscheidung stärkt die Linie, dass auch großräumige Betriebsgelände als erste Tätigkeitsstätte in Betracht kommen.

BFH zur ersten Tätigkeitsstätte: Warum der Flughafen steuerlich maßgeblich ist

Der Bundesfinanzhof stellt zunächst klar, dass ein Flughafen eine großräumige ortsfeste betriebliche Einrichtung sein kann. Eine ortsfeste betriebliche Einrichtung ist ein räumlich zusammengefasster Bereich mit Betriebsmitteln, der dauerhaft einem betrieblichen Zweck dient und standortgebunden genutzt wird. Nach Auffassung des Gerichts umfasst eine solche Einrichtung nicht nur einzelne Gebäude, sondern das gesamte räumlich abgegrenzte und organisatorisch zusammenhängende Flughafengelände, soweit es vom Arbeitgeber für seinen Flugbetrieb genutzt wird.

Besonders wichtig ist die Aussage, dass auch das in der Parkposition stehende Flugzeug Teil dieser großräumigen Einrichtung sein kann. Das Gericht differenziert damit zeitlich und funktional sehr genau. Ein Flugzeug ist für sich genommen nicht ortsfest und kann deshalb allein keine erste Tätigkeitsstätte darstellen. Solange es sich aber in der zugewiesenen Parkposition auf dem Flughafengelände befindet, bleibt es in den Funktionszusammenhang des Flughafens eingebunden. Erst mit dem Verlassen der Parkposition und dem Übergang in den Flugbetrieb löst es sich aus diesem Zusammenhang und wird zu einer mobilen Tätigkeitsstätte.

Für die steuerliche Beurteilung war ferner entscheidend, dass der Pilot dem Stationierungsflughafen dauerhaft arbeitsrechtlich zugeordnet war. Eine dauerhafte Zuordnung liegt vor, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer einem bestimmten betrieblichen Ort nicht nur vorübergehend, sondern auf Dauer oder jedenfalls für einen unbestimmten Zeitraum zuweist. Diese Zuordnung war im Streitfall unstreitig. Zusätzlich verlangt das Gesetz, dass der Arbeitnehmer dort in gewissem Umfang Tätigkeiten verrichtet, die zu seinem Berufsbild gehören. Auch dieses Merkmal sah der Bundesfinanzhof als erfüllt an.

Maßgeblich waren dabei nicht nur die Tätigkeiten in den Gebäuden des Flughafens, sondern vor allem die flugvorbereitenden Arbeiten im Cockpit und an Bord, solange das Flugzeug noch in der Parkposition stand. Das Gericht bewertet gerade diese Tätigkeiten als quantitativ und qualitativ hinreichend, weil sie berufstypisch, sicherheitsrelevant und integraler Bestandteil der arbeitsvertraglich geschuldeten Pilotentätigkeit sind. Damit war der Stationierungsflughafen die erste Tätigkeitsstätte. Die Folge ist, dass Fahrten zwischen Wohnung und Flughafen nicht nach Reisekostengrundsätzen, sondern nur mit der Entfernungspauschale berücksichtigt werden.

Bemerkenswert ist zudem die Einordnung in die bisherige Rechtsprechung. Der Bundesfinanzhof knüpft an frühere Entscheidungen zu großräumigen Einrichtungen wie Bahnhöfen, Werksgeländen und Rettungswachen an. Die jetzige Entscheidung fügt sich also systematisch in eine Linie ein, nach der auch mobile Arbeitsmittel vor Ort in die erste Tätigkeitsstätte einbezogen werden können, solange sie sich auf dem zugeordneten Betriebsgelände befinden und dort Vor oder Nachbereitungshandlungen stattfinden. Für die Praxis schafft das mehr Klarheit, führt aber zugleich zu engeren Abzugsmöglichkeiten für betroffene Arbeitnehmer.

Steuerfolgen für Unternehmen, Airlines und angrenzende Branchen

Für Luftfahrtunternehmen, Personalabteilungen und steuerliche Berater hat die Entscheidung unmittelbare Relevanz. Die arbeitsrechtliche Zuordnung zu einem Stationierungsort gewinnt noch stärker an Gewicht, weil sie zusammen mit den tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten den steuerlichen Rahmen für Fahrtkosten vorgibt. Arbeitgeber sollten daher sorgfältig prüfen, wie Stationierungsorte in Arbeitsverträgen, Einsatzplänen und internen Richtlinien beschrieben sind. Unklare oder uneinheitliche Dokumentationen erhöhen das Risiko von Streitigkeiten im Lohnsteuerabzug und bei Einkommensteuerveranlagungen.

Auch für kleine Unternehmen und mittelständische Betriebe außerhalb der Luftfahrt ist die Entscheidung lehrreich. Das gilt etwa für Pflegeeinrichtungen mit springendem Fachpersonal, Krankenhäuser mit Notfall und Einsatzdiensten, Onlinehändler mit Lager und Umschlagflächen sowie spezialisierte Unternehmen in Logistik, Wartung oder Sicherheitsdiensten. Überall dort, wo Beschäftigte wechselnde Einsatzorte haben, aber regelmäßig einem bestimmten Betriebsgelände zugeordnet sind und dort berufstypische Vorbereitungs oder Nachbereitungstätigkeiten ausüben, kann eine erste Tätigkeitsstätte vorliegen. Die steuerliche Folge ist regelmäßig die Beschränkung auf die Entfernungspauschale für die Wege dorthin.

Für Steuerberatende ist besonders wichtig, dass die tatsächliche Tätigkeit am zugeordneten Ort nicht unterschätzt werden darf. Schon ein im Verhältnis zum Gesamteinsatz eher begrenzter, aber berufsbildprägender Tätigkeitsanteil kann genügen, wenn er funktional bedeutsam ist. Im entschiedenen Fall waren es gerade die sicherheitsrelevanten Kontrollen und die operative Flugvorbereitung. Übertragen auf andere Branchen kann dies bedeuten, dass etwa die Schichtübernahme im Krankenhaus, die Kommissionierungsfreigabe im Onlinehandel oder die technische Einsatzvorbereitung auf einem Betriebshof stärker zu würdigen ist als bloße Nebenhandlungen.

In der Gestaltungsberatung empfiehlt sich daher ein genauer Blick auf Zuordnungsentscheidungen des Arbeitgebers, Tätigkeitsbeschreibungen und Arbeitsabläufe. Wo Mitarbeitende tatsächlich nur vorübergehend oder rein organisatorisch einen Standort aufsuchen, kann weiterhin eine auswärtige Tätigkeit in Betracht kommen. Wo jedoch ein fester Standort organisatorischer Ankerpunkt des Arbeitsverhältnisses ist und dort berufstypische Kernhandlungen stattfinden, spricht nach der aktuellen Rechtsprechung viel für eine erste Tätigkeitsstätte. Für die Lohnabrechnung, Reisekostenrichtlinien und die Kommunikation mit Mitarbeitenden sollte diese Abgrenzung sauber umgesetzt werden, um spätere Nachforderungen, Einsprüche oder Berichtigungen zu vermeiden.

Fazit zur ersten Tätigkeitsstätte bei wechselnden Einsatzorten

Die Entscheidung VI R 4/25 schärft den steuerlichen Begriff der ersten Tätigkeitsstätte für mobile Berufe. Bei dauerhaftem Stationierungsort und berufstypischen Tätigkeiten auf dem zugeordneten Betriebsgelände reicht es aus, wenn auch Arbeiten in oder an einem mobilen Arbeitsmittel stattfinden, solange dieses noch funktional Teil der ortsfesten Einrichtung ist. Für Piloten bedeutet dies regelmäßig, dass der Stationierungsflughafen erste Tätigkeitsstätte ist und Fahrten dorthin nur mit der Entfernungspauschale abziehbar sind. Die Aussagekraft der Entscheidung reicht jedoch deutlich über die Luftfahrt hinaus und betrifft auch kleine Unternehmen, mittelständische Unternehmen, Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser, Onlinehändler und andere Betriebe mit gemischten stationären und mobilen Arbeitsabläufen.

Unternehmen sollten die Entscheidung zum Anlass nehmen, Zuordnungen, Reisekostenprozesse und lohnsteuerliche Abläufe zu überprüfen und sauber zu dokumentieren. Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittelständische Unternehmen bei der rechtssicheren Gestaltung solcher Prozesse mit besonderem Fokus auf digitale Buchhaltungsabläufe, Prozessoptimierung und den damit verbundenen erheblichen Kostenersparnissen.

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