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Gewerbesteuer

Erstattungszinsen Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Erstattungszinsen auf Gewerbesteuer – neue steuerliche Einordnung durch den BFH

Mit der aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 26. September 2025 (Aktenzeichen IV R 16/23) hat der IV. Senat eine für Unternehmen, Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie Finanzinstitutionen gleichermaßen bedeutsame Klarstellung getroffen. Der Kern des Urteils liegt in der Frage, ob Erstattungszinsen für zu viel gezahlte Gewerbesteuer bei der steuerlichen Gewinnermittlung als Betriebseinnahmen zu erfassen sind. Der Bundesfinanzhof bejaht dies ausdrücklich und führt damit eine Linie fort, die bereits in früheren Entscheidungen angedeutet wurde. Für die Praxis in der Buchhaltung kleiner Unternehmen, mittelständischer Betriebe, Pflegeeinrichtungen und auch Onlinehändler ist dieses Urteil von erheblicher Tragweite, weil es unmittelbar die steuerliche Behandlung von Gewerbesteuerrückzahlungen betrifft.

Nach § 233a der Abgabenordnung werden Steuererstattungen, die auf einer geänderten Steuerfestsetzung beruhen, verzinst. Diese Zinsen sollen einen Ausgleich dafür schaffen, dass das Finanzamt die Veranlagung erst deutlich später vornimmt und dem Steuerpflichtigen dadurch Kapital entzogen bleibt. Bislang war jedoch umstritten, ob diese Zinsen bei der Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen gelten. Die betroffene Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, hatte argumentiert, dass die Erstattungszinsen wie die zugrunde liegende Gewerbesteuer zum sogenannten nichtsteuerbaren Bereich gehören müssten. Nachdem bereits das Finanzgericht Düsseldorf die Klage abgewiesen hatte, bestätigte der BFH diese Sichtweise und wies die Revision zurück.

Rechtliche Begründung und systematische Einordnung

Die Entscheidung basiert auf einer präzisen Auslegung mehrerer Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und der Abgabenordnung. Ausgangspunkt ist § 4 Absatz 5b Einkommensteuergesetz, der besagt, dass die Gewerbesteuer und ihre Nebenleistungen keine Betriebsausgaben sind. Dieses Abzugsverbot gilt aber ausschließlich für die Ausgabenseite. Der Bundesfinanzhof stellt nun klar, dass die spiegelbildliche Einnahmeseite von dieser Vorschrift nicht umfasst ist. Während also Nachzahlungszinsen auf die Gewerbesteuer steuerlich nicht abzugsfähig sind, gehören Erstattungszinsen zur betrieblichen Sphäre und erhöhen folglich den steuerpflichtigen Gewinn.

In seiner Begründung verweist der BFH auf die gesetzgeberische Entscheidung, die bereits bei Einführung des § 233a Abgabenordnung getroffen wurde. Damals hatte der Finanzausschuss ausdrücklich abgelehnt, Erstattungszinsen steuerfrei zu stellen, um eine Gleichbehandlung zu den steuerpflichtigen Zinsen aus Kapitalanlagen sicherzustellen. Der Bundesfinanzhof betont, dass dieser Grundsatz auch für die Gewerbesteuer gilt. Zinsen sind als wirtschaftlicher Vorteil zu betrachten, der aus der vorübergehenden Kapitalüberlassung resultiert, und somit grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Diese Argumentation stützt sich auf die ständige Rechtsprechung, wonach Betriebseinnahmen alle Zugänge in Geld oder Geldeswert sind, die durch den Betrieb veranlasst sind.

Verfassungsrechtliche Bedenken wies das Gericht ebenfalls zurück. Die asymmetrische Behandlung – der Ausschluss der Nachzahlungszinsen als Betriebsausgaben und die gleichzeitige Steuerpflicht der Erstattungszinsen – verstoße weder gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes noch gegen das Prinzip der steuerlichen Folgerichtigkeit. Entscheidend sei, dass es sich um unterschiedliche wirtschaftliche Vorgänge handele: Während Nachzahlungszinsen Ausdruck einer verspäteten Pflichterfüllung seien, stellten Erstattungszinsen eine Vergütung für entgangene Kapitalnutzung dar.

Relevanz und Konsequenzen für Unternehmen und Steuerberatung

Für kleine und mittlere Unternehmen, aber auch für spezialisierte Branchen wie Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser, verändert diese Rechtsprechung die steuerliche Behandlung von Rückzahlungen im Zusammenhang mit der Gewerbesteuer spürbar. Erhalten Betriebe von der Finanzverwaltung eine Erstattung überzahlter Gewerbesteuer einschließlich Zinsen, müssen die Zinserträge in ihrer Gewinnermittlung als Betriebseinnahmen erfasst werden. Dies wirkt sich unmittelbar auf das zu versteuernde Einkommen aus. Wer bisher eine Neutralisierung vorgenommen hat, muss die Buchhaltung künftig entsprechend anpassen.

In der Praxis bedeutet dies für Steuerberatende und Buchhaltungsabteilungen, dass sämtliche vergleichbaren Zinszahlungen aus Steuererstattungen – etwa nach Betriebsprüfungen – systematisch zu prüfen sind. Sie dürfen nicht mehr als außerbilanzielle Korrektur bei der Gewinnermittlung ausgeschlossen werden. Besonders in Branchen, die regelmäßig Betriebsprüfungen unterliegen oder Vorauszahlungen über längere Zeiträume leisten, etwa stationäre Pflegeanbieter oder medizinische Einrichtungen, kann dies zu messbaren steuerlichen Effekten führen. Onlinehändler und digital arbeitende Dienstleister müssen ebenfalls sicherstellen, dass ihre automationsgestützten Buchhaltungsprozesse korrekt zwischen steuerneutralen Steuererstattungen und steuerpflichtigen Erstattungszinsen differenzieren.

Auch für die steuerliche Beratungspraxis ergeben sich daraus Anpassungspflichten. Die Argumentation der Klägerin hatte insbesondere darauf abgestellt, dass die Regelung eine unlogische Ungleichbehandlung verursache. Der BFH zeigt aber deutlich, dass der Gesetzgeber bei Einführung des Abzugsverbots für die Gewerbesteuer gerade keine vollständige Symmetrie beabsichtigte. Steuerberatende sollten deshalb ihre Mandanten aktiv darüber informieren, dass Erstattungszinsen künftig in allen Fällen zu versteuern sind, wenn sie im betrieblichen Zusammenhang stehen. Eine rückwirkende Korrektur kann geboten sein, sofern Vorjahre noch offen sind.

Gestaltungs- und Handlungsempfehlung

Unternehmen sollten ihre Tax-Compliance-Prozesse daraufhin überprüfen, ob Zinszahlungen aus Steuererstattungen bisher ordnungsgemäß als Betriebseinnahmen gebucht werden. Gerade bei komplexen Finanzstrukturen, wie sie im Mittelstand häufig anzutreffen sind, empfiehlt es sich, die Kontierungssystematik in der Finanzbuchhaltung klar zu definieren. Steuerberaterinnen und Steuerberater können hier unterstützen, indem sie den automatisierten Abgleich zwischen Steuerkonto und Finanzbuchhaltung digitalisieren und in die bestehenden Systeme integrieren. Auf diese Weise lassen sich Fehlbuchungen vermeiden, und der steuerrechtlich korrekte Ausweis der Erstattungszinsen wird sichergestellt.

Schlussfolgerung und Ausblick für die betriebliche Praxis

Das Urteil des BFH schafft eine eindeutige Grundlage für die Behandlung von Erstattungszinsen auf Gewerbesteuer und beendet eine jahrelange Diskussion über deren steuerliche Qualifikation. Es verdeutlicht zugleich, dass steuerliche Neutralität im Bereich der Betriebsausgabenverbote nicht zwingend eine Spiegelbildlichkeit auf der Einnahmenseite erfordert. Für Unternehmen bedeutet dies, dass jede Zinszahlung im Zusammenhang mit Steuererstattungen als Einnahme steuerpflichtig bleibt, während die entsprechenden Nachzahlungszinsen weiterhin nicht abziehbar sind. Damit erhöht die Entscheidung die Transparenz, aber auch die steuerliche Last in Fällen von rückwirkenden Steuererstattungen.

Gerade kleine und mittelständische Unternehmen sollten das Urteil zum Anlass nehmen, ihre internen Prozesse kritisch zu prüfen. Die Digitalisierung der Buchhaltungs- und Steuerprozesse bietet hier Chancen, die rechtlich korrekte Behandlung solcher Sachverhalte automatisiert sicherzustellen und gleichzeitig den administrativen Aufwand zu reduzieren. Unsere Kanzlei unterstützt Unternehmen jeder Größe – von inhabergeführten Betrieben bis hin zu mittelständischen Gesellschaften – bei der digitalen Prozessoptimierung in der Buchhaltung. Der Fokus liegt dabei auf Effizienzsteigerung, Kosteneinsparung und rechtssicherer Abbildung steuerlicher Vorgänge, wie sie das aktuelle BFH-Urteil exemplarisch verdeutlicht.

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