Verfassungsrechtliche Zweifel an der gesetzlichen Regelung
Die aktuelle Diskussion um die Ersetzung der Einwilligung eines psychisch erkrankten Elternteils in eine Adoption hat durch einen Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Januar 2026 (Az. 1 UF 77/25) neue Aufmerksamkeit erlangt. Nach der derzeitigen Rechtslage kann die Einwilligung eines Elternteils in die Adoption des eigenen Kindes grundsätzlich nur ersetzt werden, wenn das Kind andernfalls nicht in einer Familie aufwachsen könnte. Diese Voraussetzung ergibt sich aus § 1748 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der die Ersetzung der Einwilligung bei besonders schweren psychischen oder geistigen Erkrankungen regelt. Das Oberlandesgericht sieht hierin einen möglichen Verstoß gegen die Grundrechte des Kindes und hat das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Nach Auffassung des Gerichts ist die derzeitige Norm zu restriktiv. Sie trägt den berechtigten Interessen des Kindes an einem stabilen und rechtlich abgesicherten familiären Umfeld nicht in ausreichendem Maße Rechnung. Denn selbst wenn das Kind in einer Pflegefamilie dauerhaft aufgehoben ist, bleibt seine rechtliche Stellung unsicher. Diese Unsicherheit entsteht, weil ein Pflegeverhältnis, anders als eine Adoption, jederzeit überprüft oder beendet werden kann. Damit geht es nicht nur um rechtstechnische Fragen, sondern um den grundrechtlichen Kernbereich des Kindeswohls und der familiären Stabilität.
Das Zusammenspiel von Elternrecht und Kindeswohl
Im Zentrum der verfassungsrechtlichen Bewertung steht der Ausgleich zwischen dem Elternrecht gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes und dem ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Kindeswohl. Das Elternrecht schützt die Entscheidungskompetenz der Eltern in Bezug auf das eigene Kind, während das Kindeswohl als übergeordnetes Leitprinzip verlangt, dass Kinder in einer Umgebung aufwachsen, die ihre körperliche, geistige und emotionale Entwicklung fördert. Gerade in Fällen schwerer psychischer Erkrankungen eines Elternteils kann dieser Zielkonflikt besonders scharf hervortreten, weil das Elternrecht zwar fortbesteht, in der Realität aber keine tatsächliche elterliche Fürsorge mehr gewährleistet ist.
Das Oberlandesgericht argumentiert, dass die gegenwärtige gesetzliche Ausgestaltung faktisch dazu führt, dass Kinder in prekären familiären Situationen de facto keine Möglichkeit haben, durch Adoption die Sicherheit und Zugehörigkeit eines neuen Familienumfelds zu erfahren, obwohl dies ihrem Wohl am besten dienen könnte. Das Gericht betont, dass die bisherige Gesetzeslage nur dann eine Ersetzung zulässt, wenn das Kind ohne Adoption in keiner Familie aufwachsen könnte. Diese Voraussetzung schließe Kinder aus, die bereits in einer stabilen Pflegefamilie leben, weil das Gesetz davon ausgeht, dass das Aufwachsen dort genügt. Damit wird die psychologische und rechtliche Dimension elterlicher Zugehörigkeit unzureichend berücksichtigt.
Normenkontrolle und mögliche Folgen für das Familienrecht
Mit der Vorlage an das Bundesverfassungsgericht kommt die sogenannte konkrete Normenkontrolle nach Artikel 100 des Grundgesetzes zur Anwendung. Diese Verfahrensart dient der Prüfung, ob ein Gesetz mit den Verfassungsvorgaben vereinbar ist. Für die Fachpraxis bedeutet dies, dass das laufende Verfahren beim Oberlandesgericht ruht, bis das Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung getroffen hat. Sollte das höchste deutsche Gericht die Zweifel bestätigen, müsste der Gesetzgeber den § 1748 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anpassen und klarere Kriterien schaffen, die sowohl die Rechte der biologischen Eltern als auch die Interessen und Grundrechte des Kindes angemessen berücksichtigen.
Für kommunale Jugendämter, Familiengerichte und Einrichtungen wie Pflegefamilien oder Träger der Kinder- und Jugendhilfe hätte eine solche Entscheidung weitreichende Bedeutung. In der Praxis könnte eine verfassungsgerichtliche Neuausrichtung dazu führen, dass die Anforderungen an die Ersetzung elterlicher Einwilligungen flexibler und kindzentrierter ausgestaltet werden. Für Pflegeeltern, die ein Kind langfristig betreuen, würde dies mehr Rechtssicherheit schaffen. Ebenso würde sich für soziale Einrichtungen und Beratungsstellen ein größerer Handlungsspielraum ergeben, um Kinder frühzeitig in stabile rechtliche Verhältnisse einzugliedern.
Praktische Relevanz und Fazit
Auch wenn die Frage der Adoption psychisch erkrankter Elternteile auf den ersten Blick ein spezielles familienrechtliches Thema darstellt, zeigt dieser Fall grundlegend, wie sehr juristische Normen und gesellschaftliche Werte miteinander verbunden sind. Für die anwaltliche und steuerberatende Praxis bedeutet dies, dass rechtliche Stabilität in familiären Strukturen auch wirtschaftliche und organisatorische Stabilität beeinflusst, etwa bei Erbfolgeregelungen, der Gestaltung von Unterhaltsansprüchen oder steuerlichen Freibeträgen. Insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen, deren Inhaber zugleich familiäre Verantwortung tragen, profitieren von einem klaren rechtlichen Rahmen, der Familienangelegenheiten berechenbarer macht.
Das Verfahren verdeutlicht zudem, dass gesetzliche Normen stets im Lichte gesellschaftlicher Entwicklungen zu interpretieren sind. Die psychische Gesundheit von Eltern, das Schutzbedürfnis von Kindern und der Anspruch auf rechtliche Sicherheit stehen heute stärker im Fokus als noch vor wenigen Jahrzehnten. Eine an den Bedürfnissen des Kindes orientierte Auslegung oder Anpassung des § 1748 Bürgerliches Gesetzbuch könnte daher nicht nur individuelles Leid mindern, sondern auch die institutionellen Abläufe in Pflege- und Adoptionsverfahren effizienter gestalten.
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