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Recht

Ersatzschulverordnung NRW teilweise unwirksam erklärt

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Hintergrund der Entscheidung zur Ersatzschulverordnung

Mit Urteil vom 1. Oktober 2025 hat das Bundesverwaltungsgericht (Az. 6 CN 1.24) zentrale Vorschriften der nordrhein-westfälischen Ersatzschulverordnung für unwirksam erklärt. Diese Verordnung regelt die Anforderungen, unter denen Lehrkräfte an Ersatzschulen des Landes tätig werden dürfen, und stellt damit ein wesentliches Steuerungsinstrument für das private Schulwesen dar. Ersatzschulen sind Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft, die nach Artikel 7 Absatz 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigt werden können, sofern sie in ihren Lehrzielen und ihrer wissenschaftlichen Ausbildung nicht hinter öffentlichen Schulen zurückbleiben. Das Bundesverwaltungsgericht sah in Teilen der nordrhein-westfälischen Regelung einen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt, der sicherstellen soll, dass wesentliche Fragen der Berufszulassung und -ausübung gesetzlich festgelegt sind.

Hintergrund des Rechtsstreits war die Neufassung der Ersatzschulverordnung, die zum 1. August 2020 in Kraft trat. Sie sah für Lehrkräfte an Ersatzschulen ein mehrstufiges Feststellungsverfahren zur Eignungsprüfung vor. Darin mussten Bewerberinnen und Bewerber ihre pädagogische Befähigung unter anderem durch schriftliche Arbeiten, Kolloquien und Unterrichtsprüfungen nachweisen. Diese Regelungen betrafen insbesondere private Schulträger wie Waldorfschulen, die eigene Ausbildungsgänge für Lehrkräfte unterhalten und eine weitgehende pädagogische Eigenständigkeit beanspruchen.

Rechtliche Bewertung des Gerichts

Das Bundesverwaltungsgericht stellte klar, dass es sich bei dem vorgesehenen Feststellungsverfahren der Ersatzschulverordnung um ein sogenanntes berufseröffnendes Prüfungsverfahren handelt. Ein solches Verfahren bestimmt maßgeblich darüber, ob einer Person der Zugang zu einem Beruf ermöglicht wird, weshalb es unmittelbar dem Schutzbereich des Artikel 12 Grundgesetz unterfällt, der die Berufsfreiheit gewährleistet. Eingriffe in dieses Grundrecht sind nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässig. Nach Auffassung des Gerichts fehlten jedoch in der nordrhein-westfälischen Ersatzschulverordnung wesentliche Merkmale, die für die rechtsstaatliche Ausgestaltung eines solchen Prüfungsverfahrens erforderlich sind. Insbesondere wurden keine Vorgaben über die fachliche Qualifikation, die Zusammensetzung und die Bestellung der Prüfer geregelt. Diese Aspekte dürfen nach dem verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt nicht allein der Verwaltung überlassen bleiben, sondern bedürfen einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage.

Zudem erklärte das Gericht mehrere Bestimmungen über die spezifischen Anforderungen an Lehrkräfte in Waldorfschulen für unwirksam. Die fraglichen Regelungen des § 9 der Ersatzschulverordnung beschränkten in unzulässiger Weise die in Artikel 7 Absatz 4 Grundgesetz geschützte Freiheit privater Schulträger bei der Auswahl ihres Lehrpersonals. Nur soweit die Vorschriften pädagogische Mindestanforderungen für waldorfspezifische Fächer betrafen, hielt das Gericht diese Einschränkungen für legitim, da sie der Sicherung eines nachvollziehbaren fachlichen Standards dienten.

Bedeutung für Landesrecht und Schulträger

Mit diesem Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht ein klares Signal zur rechtsstaatlichen Ausgestaltung landesrechtlicher Regelwerke gegeben. Die Länder sind zwar befugt, nähere Bestimmungen zur Genehmigung von Ersatzschulen und zur Eignung von Lehrkräften zu treffen, sie müssen dabei jedoch den Grundsatz der Normklarheit und das verfassungsrechtlich garantierte Recht auf Berufsfreiheit wahren. Das Urteil dürfte über Nordrhein-Westfalen hinaus Wirkung entfalten, da viele Bundesländer vergleichbare Regelungen für Ersatz- und Privatschulen kennen. Für Schulträger, insbesondere für Einrichtungen mit alternativen pädagogischen Konzepten wie Waldorfschulen oder freie christliche Schulen, ist die Entscheidung von erheblicher Bedeutung. Sie stärkt ihre Position gegenüber staatlichen Aufsichtsbehörden und betont den verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass pädagogische Pluralität und Schulvielfalt ein schützenswertes Gut in einer freiheitlichen Bildungsordnung darstellen.

Auch aus verwaltungsorganisatorischer Perspektive ist das Urteil relevant. Es verdeutlicht, dass Prüfungsverfahren mit berufsrechtlichen Auswirkungen nicht isoliert von den Anforderungen des Grundgesetzes gedacht werden dürfen. Wenn verwaltungsinterne Verfahren unmittelbare Auswirkungen auf den Zugang zu einem Beruf haben, sind die Anforderungen an Transparenz, Rechtsschutz und gesetzliche Grundlage besonders hoch. Landesregierungen werden sich künftig verstärkt mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob ihre bestehenden Verordnungen formell hinreichend legitimiert sind oder ob Teile dieser Regelwerke einer gesetzlichen Nachbesserung bedürfen.

Fazit und Ausblick

Das Urteil macht deutlich, dass die Kompetenzverteilung zwischen Staat und Ersatzschulen einer sorgfältigen Abwägung bedarf. Einerseits muss die staatliche Schulaufsicht sicherstellen, dass Unterricht und Lehrkräfte den allgemein anerkannten Bildungsstandards entsprechen. Andererseits darf diese Aufsicht nicht zu einer faktischen Einschränkung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Selbstständigkeit freier Schulen führen. Entscheidend ist, dass die Verfahren zur Qualifikationsprüfung von Lehrkräften auf einer klaren gesetzlichen Grundlage stehen und zugleich genügend Raum für pädagogische Vielfalt lassen. Gerade private Bildungsträger sollten nun prüfen, ob ihre internen Qualifikationsprozesse mit den neuen rechtlichen Maßstäben vereinbar sind und gegebenenfalls Anpassungen vornehmen, um Genehmigungsverfahren reibungsloser zu gestalten. Unternehmen aus dem Bildungssektor, aber auch öffentliche Einrichtungen, können aus dieser Entscheidung wichtige Erkenntnisse für die Gestaltung rechtssicherer Prüfungs- und Auswahlverfahren ziehen.

Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittelständische Unternehmen bei der rechtssicheren Gestaltung ihrer Verwaltungs- und Prüfprozesse. Mit unserem Schwerpunkt auf Digitalisierung und Prozessoptimierung in der Buchhaltung unterstützen wir Mandanten dabei, ihre Abläufe effizient zu gestalten und dadurch erhebliche Kostenersparnisse zu erzielen. Wir beraten Unternehmen aller Größenordnungen und verfügen über langjährige Erfahrung in der rechtlichen und organisatorischen Optimierung von Geschäftsprozessen.

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