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Erbschaftsteuer

Ersatzerbschaftsteuer und Familienstiftungen: BFH klärt Auslandsfälle

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Keine Ersatzerbschaftsteuer für ausländische Familienstiftungen mit Sitz in Deutschland – Bedeutung für Unternehmen und Familienvermögen

Mit seiner Entscheidung vom 4. Juni 2025 (Az. II R 30/22) hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass eine nach schweizerischem Recht errichtete, aber in Deutschland verwaltete Familienstiftung nicht der Ersatzerbschaftsteuer unterliegt, wenn sie nach deutschem Recht als nichtrechtsfähig gilt. Diese Grundsatzentscheidung hat weitreichende Konsequenzen für ausländische Stiftungen mit Verwaltungssitz in Deutschland sowie für Familienunternehmen, kleinere Betriebe oder auch Pflegeeinrichtungen, die ihr Vermögen über generationsübergreifende Strukturen sichern wollen.

Der Streit drehte sich um die zentrale Frage, ob § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes auf Stiftungen Anwendung findet, die zwar formal nach ausländischem Recht gegründet wurden, deren tatsächliche Geschäftsleitung sich aber im Inland befindet. Das Finanzgericht hatte zuvor die Auffassung vertreten, dass die Ersatzerbschaftsteuer unabhängig von der zivilrechtlichen Rechtsfähigkeit eingreift. Der Bundesfinanzhof sah das anders. Damit endet eine langjährige Unsicherheit zur steuerlichen Behandlung von nichtrechtsfähigen Auslandsstiftungen, die in Deutschland verwaltet werden.

Rechtliche Einordnung und Begründung des Bundesfinanzhofs

Die Ersatzerbschaftsteuer erfasst gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG das Vermögen von Familienstiftungen in Abständen von 30 Jahren, um sicherzustellen, dass Vermögen, das dauerhaft in einer Stiftung gebunden ist, nicht dauerhaft der Erbschaftsteuer entzogen bleibt. Zugleich wird durch § 2 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG festgelegt, dass eine solche Steuerpflicht auch entstehen kann, wenn eine Stiftung ihre Geschäftsleitung im Inland hat. Der Bundesfinanzhof betont nun, dass diese Vorschriften ausschließlich auf rechtsfähige Stiftungen Anwendung finden, da nur diese Träger eigenen Vermögens und somit auch steuerlich relevante Rechtssubjekte sein können.

Im Mittelpunkt der Entscheidung steht die sogenannte Sitztheorie des internationalen Gesellschaftsrechts: Danach richtet sich die Rechtsfähigkeit eines Gebildes nach dem Recht des Staates, in dem sich seine tatsächliche Geschäftsleitung befindet. Da die betreffende Stiftung von Deutschland aus geführt wurde, war deutsches Recht maßgeblich – und nach deutschem Zivilrecht gilt eine solche Stiftung, mangels Anerkennung nach § 80 Bürgerliches Gesetzbuch, als nichtrechtsfähig. Folgerichtig kann sie auch kein eigenes Vermögen im Sinne des Erbschaftsteuerrechts besitzen und damit nicht Schuldnerin einer Ersatzerbschaftsteuer sein.

Der Bundesfinanzhof wies ausdrücklich darauf hin, dass die Gleichstellung ausländischer Vermögensmassen, wie Trusts oder vergleichbare Strukturen, mit Stiftungen nur in bestimmten Fällen gesetzlich vorgesehen ist. Eine planwidrige Lücke sah das Gericht hier nicht. Der Gesetzgeber habe bewusst entschieden, Familienstiftungen ausländischen Rechts nur dann in die Ersatzerbschaftsteuer einzubeziehen, wenn sie im Inland als rechtsfähig anerkannt sind. Dies sei vor allem im Verhältnis zu Institutionen des europäischen Wirtschaftsraums oder zu EU-Mitgliedstaaten relevant, aber nicht bei Konstruktionen aus der Schweiz oder ähnlichen Drittstaaten.

Relevanz für Unternehmen, Pflegeeinrichtungen und internationale Vermögensstrukturen

Für kleine und mittlere Unternehmen, aber auch für spezialisierte Einrichtungen wie Pflegeheime, Kliniken oder Onlinehändler, hat die Entscheidung erhebliche Bedeutung. Familienunternehmen, die Stiftungsmodelle im Ausland nutzen, um Vermögen zu strukturieren oder zu sichern, erhalten durch den Beschluss Rechtssicherheit. Sofern ihre Stiftung nach deutschem Recht als nichtrechtsfähig gilt, unterliegt sie nicht der 30-jährlich fiktiv ausgelösten Ersatzerbschaftsteuer. Dies verhindert eine steuerliche Doppelbelastung und erleichtert die langfristige Planung der Vermögensnachfolge.

Für Unternehmen mit internationaler Ausrichtung ist zudem bedeutsam, dass die Verwaltungsstruktur einer Stiftung maßgeblichen Einfluss auf ihre steuerliche Behandlung in Deutschland hat. Entscheidend ist, wo die tatsächliche Geschäftsführung liegt und ob gegebenenfalls eine Anerkennung nach deutschem Recht erforderlich ist. Für grenzüberschreitend tätige Familiengesellschaften, die Beteiligungen oder Immobilien über eine Familienstiftung in der Schweiz oder Liechtenstein halten, ist diese Abgrenzung von unmittelbarer praktischer Relevanz. Steuerberatende sollten daher bei der Gestaltung solcher Strukturen sowohl zivilrechtliche als auch steuerliche Gesichtspunkte koordinieren und darauf achten, wie Verwaltungsprozesse und Leitungskompetenzen organisiert sind.

Auch für Pflegeeinrichtungen oder Krankenhausträger, die zunehmend in Familien- oder Trägerstiftungen eingebunden sind, bietet das Urteil wichtige Anhaltspunkte. Sie können ihre inländischen und ausländischen Stiftungsbeteiligungen nun genauer auf eine mögliche Ersatzerbschaftsteuerpflicht prüfen. Je nach Verwaltungsort der Stiftung lässt sich die steuerliche Belastung deutlich optimieren. Da der Bundesfinanzhof zudem betont, dass das Vermögen einer nichtrechtsfähigen Stiftung ohnehin den hinter ihr stehenden natürlichen Personen zugerechnet wird, könnte dies die steuerliche Durchleitung auf Erbenebene vereinfachen und gleichzeitig fiskalischen Konflikten vorbeugen.

Für Steuerberaterinnen, Finanzdienstleister und Unternehmensjuristen bedeutet die Entscheidung, dass sie Mandanten künftig noch genauer auf die Unterscheidung zwischen rechtsfähiger und nichtrechtsfähiger Stiftung hinweisen müssen. Bei Neugründungen oder Umstrukturierungen von Familienstiftungen sollten insbesondere die Anerkennungsvoraussetzungen nach deutschem Recht und mögliche steuerliche Folgen einer Sitzverlegung berücksichtigt werden, um ungewollte Steuerpflichten zu vermeiden.

Schlussfolgerungen und Bedeutung für die Praxis im Mittelstand

Mit seiner Entscheidung hat der Bundesfinanzhof mehr Klarheit geschaffen. Eine Auslandsstiftung, die in Deutschland verwaltet wird, ist – sofern ihr keine deutsche Rechtsfähigkeit zukommt – von der Ersatzerbschaftsteuer befreit. Für betroffene Familienstrukturen und inhabergeführte mittelständische Unternehmen bedeutet dies eine deutliche Entlastung und ein geringeres steuerliches Risiko bei grenzüberschreitenden Stiftungsmodellen. Zudem stärkt die Entscheidung die Planungs- und Investitionssicherheit, insbesondere dort, wo Vermögensschutz und Nachfolgegestaltung eng miteinander verknüpft sind.

Gerade für kleine und mittlere Unternehmen zeigt sich damit, dass steuerliche Optimierung und saubere rechtliche Strukturierung Hand in Hand gehen müssen. Unsere Kanzlei begleitet Unternehmen unterschiedlichster Branchen – vom Onlinehandel bis zur Pflegewirtschaft – bei der Digitalisierung und Prozessoptimierung ihrer buchhalterischen Abläufe. Durch den gezielten Einsatz digitaler Werkzeuge in der Steuer- und Rechnungslegungspraxis lassen sich erhebliche Effizienzgewinne erzielen, die Kosten senken und die Unternehmen fit für die Zukunft machen.

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