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Erbschaftsteuer

Ersatzerbschaftsteuer bei ausländischer Familienstiftung: BFH klärt Zuständigkeit

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Hintergrund und Kernfrage der Entscheidung

Die Ersatzerbschaftsteuer ist eine besondere steuerliche Regelung, die nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz anwendbar wird, wenn das Vermögen einer Stiftung über längere Zeit innerhalb derselben Familie gehalten wird. Sie greift dann, wenn Menschen innerhalb einer Familie versterben, ohne dass tatsächlich ein Erbfall im klassischen Sinne eintritt. Ziel dieser Vorschrift ist es, die fortlaufende Vermögensweitergabe über Stiftungen nicht dauerhaft einer Besteuerung zu entziehen. Der Bundesfinanzhof hatte in seinem Urteil vom 4. Juni 2025, Aktenzeichen II R 30/22, über eine besonders praxisrelevante Fragestellung zu entscheiden: Unterliegt eine ausländische Familienstiftung, die in der Schweiz errichtet wurde, jedoch ihren Verwaltungssitz in Deutschland hat, der Ersatzerbschaftsteuer, obwohl sie in Deutschland nicht rechtsfähig ist?

Im Kern ging es also um die steuerliche Behandlung einer sogenannten nichtrechtsfähigen Stiftung, die nach deutschem Zivilrecht kein eigenes Rechtssubjekt bildet, sondern rechtlich als Vermögen angesehen wird, das von einer natürlichen oder juristischen Person treuhänderisch verwaltet wird. Der Bundesfinanzhof stellte in seiner Entscheidung klar, dass allein der Verwaltungssitz im Inland nicht ausreicht, um eine Ersatzerbschaftsteuerpflicht auszulösen, wenn die Stiftung nicht rechtsfähig ist. Damit wurde die steuerliche Abgrenzung zwischen inländischen und ausländischen Stiftungen in diesem Punkt entscheidend präzisiert.

Rechtliche Begründung und steuerliche Einordnung

Nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes unterliegen sogenannte Ersatzerbschaften der Steuerpflicht, wenn das Vermögen einer Stiftung oder eines Vereins über einen längeren Zeitraum ohne Wechsel des Begünstigten innerhalb einer Familie erhalten wird. Die Ersatzerbschaftsteuer entsteht regelmäßig alle 30 Jahre und soll dadurch einen fiktiven Erbfall simulieren. Dieses Konzept gilt insbesondere für rechtsfähige Familienstiftungen mit inländischem Sitz. Der Begriff der Rechtsfähigkeit bedeutet dabei, dass die Stiftung als eigenständiges Rechtssubjekt am Rechtsverkehr teilnehmen kann, also selbst Eigentum erwerben oder Verpflichtungen eingehen darf.

Im entschiedenen Fall war die Stiftung nach schweizerischem Recht errichtet und besaß keine eigene Rechtspersönlichkeit nach deutschem Zivilrecht. Sie wurde vielmehr von einer natürlichen Person treuhänderisch verwaltet. Da die Ersatzerbschaftsteuer systematisch an die Existenz eines selbständigen Vermögensträgers anknüpft, konnte sie nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht auf eine nichtrechtsfähige Vermögensmasse angewendet werden. Der Gerichtshof führte aus, dass die Besteuerungsvorschrift ihrem Zweck nach auf inländische rechtsfähige Stiftungen ausgerichtet sei, bei denen die Zuordnung des Vermögens eindeutig ist. Bei einer im Inland lediglich verwalteten, aber nicht rechtsfähigen ausländischen Stiftung würde eine Besteuerung dagegen gegen den Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung verstoßen, da der Gesetzgeber eine solche Konstellation nicht erfasst habe.

Der Bundesfinanzhof hob damit eine klare Linie hervor, die für sowohl Steuerpraktiker als auch Unternehmen mit internationalen Vermögensstrukturen relevant ist. Maßgeblich für die Steuerpflicht einer Stiftung ist ihre Anerkennung als rechtlich selbständige Stiftung im Inland. Ohne diese rechtliche Selbständigkeit greift die Ersatzerbschaftsteuer nicht.

Praktische Auswirkungen für Unternehmen und Stiftungen

Die Entscheidung hat weitreichende Bedeutung für alle, die grenzüberschreitende Stiftungsstrukturen nutzen, insbesondere für Unternehmerfamilien, die ihr Vermögen im Rahmen familiärer Nachfolgeplanungen über ausländische Stiftungen absichern wollen. Viele mittelständische Unternehmen, Onlinehändler oder auch Pflegeeinrichtungen setzen auf Familienstiftungen, um Unternehmensanteile zu bündeln und generationsübergreifend zu sichern. Gerade bei solchen Gestaltungen ist die Abgrenzung der steuerlichen Zuständigkeit von erheblicher Relevanz.

Wird eine Stiftung in einem anderen Land gegründet, wie etwa in der Schweiz oder in Liechtenstein, ist stets zu prüfen, ob sie im Inland als rechtsfähig anerkannt ist. Anderenfalls bleibt sie nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs außerhalb der Reichweite der Ersatzerbschaftsteuer, selbst wenn ihre Verwaltung in Deutschland erfolgt. Diese Klarstellung schafft Planungssicherheit für Familienunternehmen, die zunehmend über internationale Strukturen verfügen. Sie bedeutet aber auch, dass die deutsche Finanzverwaltung künftig genauer prüfen wird, wie sich die rechtliche Struktur und Verwaltungspraxis im konkreten Einzelfall darstellen.

Für Beraterinnen und Berater in der Steuerpraxis ergibt sich daraus die Notwendigkeit, die zivilrechtliche Beurteilung der Rechtsfähigkeit ausländischer Stiftungen in die steuerliche Analyse einzubeziehen. Es genügt nicht mehr, allein auf einen Verwaltungssitz in Deutschland abzustellen. Ebenso sind bei Neuerrichtung oder Anpassung bestehender Stiftungsstrukturen die jeweiligen nationalen Rechtsgrundlagen genau zu prüfen, um spätere steuerliche Risiken zu vermeiden.

Fazit und Handlungsempfehlung

Mit dem Urteil II R 30/22 hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass eine im Ausland errichtete, im Inland jedoch nicht rechtsfähige Familienstiftung nicht der Ersatzerbschaftsteuer unterliegt. Entscheidend ist die Frage, ob das ausländische Stiftungsvermögen in Deutschland als eigenständiges Rechtssubjekt gilt. Unternehmen und Privatpersonen mit internationalen Vermögensstrukturen sollten dies sorgfältig prüfen und bestehende Gestaltungen bei Bedarf anpassen. Die Entscheidung bietet dabei nicht nur Rechtssicherheit, sondern auch Gestaltungsspielräume im Rahmen der Steueroptimierung, solange die rechtlichen Anforderungen des deutschen Erbschaftsteuerrechts beachtet werden.

Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen bei der Optimierung ihrer steuerlichen und organisatorischen Prozesse. Mit einem starken Fokus auf Digitalisierung und automatisierte Buchhaltungsprozesse helfen wir unseren Mandanten, ihre Verwaltung zu verschlanken, Transparenz zu schaffen und die Kosten im Finanz- und Steuerbereich nachhaltig zu reduzieren. Unsere Erfahrung aus zahlreichen Projekten zeigt, dass digitalisierte Prozesse und rechtlich fundierte Beratung die Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit gerade im Mittelstand entscheidend stärken können.

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