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Recht

Erbvertrag und Schenkung: Herausgabeanspruch sicher prüfen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Erbvertrag und Schenkung: Was der Herausgabeanspruch bedeutet

Wer Vermögen im Wege eines Erbvertrags überträgt oder sich auf eine vertraglich zugesagte Erbfolge verlässt, braucht Rechtssicherheit. Gerade in Unternehmerfamilien, bei Immobilienvermögen oder bei der vorweggenommenen Vermögensübertragung an Kinder stellt sich häufig die Frage, ob lebzeitige Geschenke des späteren Erblassers die vertraglich zugesagte Erbfolge wirtschaftlich entwerten können. Der Bundesgerichtshof hat mit Versäumnisurteil vom 08.07.2026 zum Aktenzeichen IV ZR 256/25 hierzu eine wichtige Klarstellung getroffen.

Danach steht ein im Erbvertrag vorbehaltenes, aber noch nicht ausgeübtes Rücktrittsrecht dem Anspruch des Vertragserben gegen den Beschenkten auf Herausgabe einer lebzeitigen Schenkung nicht entgegen. Für die Praxis bedeutet das: Allein der Umstand, dass sich der Erblasser im Erbvertrag einen Rücktritt vorbehalten hat, nimmt dem vertraglich eingesetzten Erben noch nicht die berechtigte Erwartung, die Erbschaft später tatsächlich zu erhalten.

Der rechtliche Hintergrund liegt in der besonderen Bindungswirkung des Erbvertrags. Anders als ein Testament kann ein Erbvertrag bindende letztwillige Verfügungen, also Anordnungen über die Vermögensnachfolge von Todes wegen, enthalten, die nicht mehr einseitig abgeändert werden können. Diese Bindung soll gerade verhindern, dass der vertraglich bedachte Erbe später ohne tragfähigen Grund leer ausgeht. Zugleich bleibt der Erblasser zu Lebzeiten grundsätzlich frei, über sein Vermögen zu verfügen. Diese Freiheit endet aber dort, wo Schenkungen gezielt dazu dienen, den Vertragserben wirtschaftlich zu benachteiligen.

Genau an dieser Stelle setzt der gesetzliche Herausgabeanspruch an. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch kann der Vertragserbe unter bestimmten Voraussetzungen vom Beschenkten die Herausgabe eines Geschenks verlangen, wenn die Schenkung in der Absicht erfolgt ist, seine erbrechtliche Stellung zu beeinträchtigen. Das ist vor allem in Familienkonstellationen mit Grundstücksübertragungen, Geldschenkungen oder Vermögensverschiebungen kurz vor dem Erbfall von erheblicher Bedeutung.

BGH-Entscheidung zum Rücktrittsvorbehalt im Erbvertrag

Im entschiedenen Fall waren die Parteien die einzigen Kinder des Erblassers. Die Eltern hatten bereits in den sechziger Jahren einen Erbvertrag geschlossen und sich wechselseitig gebunden. Später wurde dieser Erbvertrag durch einen Nachtrag ergänzt. Darin war unter anderem vorgesehen, dass der Überlebende nach dem Tod des zuerst Versterbenden seinen eigenen Nachlass unter den gemeinsamen Abkömmlingen abweichend aufteilen durfte. Außerdem behielten sich beide Vertragsparteien ein Rücktrittsrecht vom Erbvertrag vor.

Der Erblasser übertrug zu Lebzeiten zwei Grundstücke und leistete Geldzahlungen an eines seiner Kinder. Nach seinem Tod machte das andere Kind geltend, durch diese Vermögensverschiebungen in seiner Stellung als vertraglich gebundener Erbe beeinträchtigt worden zu sein, und verlangte die Übertragung eines hälftigen Miteigentumsanteils beziehungsweise Wertersatz sowie die Erstattung der Hälfte der Zahlungen.

Während das Berufungsgericht die Ansprüche abgelehnt hatte, hob der Bundesgerichtshof diese Entscheidung auf. Der Senat stellte klar, dass der bloße Rücktrittsvorbehalt den Schutz des Vertragserben nicht entfallen lässt. Zwar vermindert ein vorbehaltenes Rücktrittsrecht die Sicherheit des Vertragserben, weil der Erblasser theoretisch später noch zurücktreten könnte. Solange ein solcher Rücktritt aber nicht tatsächlich erklärt wurde, bleibt die erbvertragliche Bindung bestehen. Genau deshalb darf der Vertragserbe weiterhin darauf vertrauen, den Erblasser auf der Grundlage des Erbvertrags zu beerben.

Der Bundesgerichtshof begründet dies überzeugend mit dem Schutzgedanken des Erbvertrags. Würde schon der bloße Vorbehalt eines Rücktrittsrechts den Anspruch ausschließen, könnte der Erblasser die vertragliche Bindung wirtschaftlich leerlaufen lassen, indem er Vermögen zu Lebzeiten verschenkt, ohne den Rücktritt tatsächlich zu erklären. Das würde die Bindungswirkung des Erbvertrags unterlaufen und den Vertragspartner des Erblassers benachteiligen, der von solchen Schenkungen oft gar keine Kenntnis hat.

Auch die im konkreten Erbvertrag geregelte Änderungsbefugnis half nicht weiter. Nach Auffassung des Gerichts hatte das Berufungsgericht diese Klausel zu weit ausgelegt. Der Wortlaut trug nicht die Annahme, dass der Erbvertrag schon zu Lebzeiten beider Eltern beliebig geändert werden konnte. Damit blieb es bei der grundsätzlichen Bindung.

Herausgabeanspruch nach Schenkung: Voraussetzungen in der Praxis

Für Unternehmen, vermögende Privatpersonen und Familien mit betrieblich gebundenem Vermögen ist die Entscheidung vor allem deshalb relevant, weil sie die Prüfung von lebzeitigen Übertragungen schärft. Ein Rücktrittsvorbehalt ist das Recht, sich unter den vertraglich vorgesehenen Bedingungen später wieder vom Erbvertrag zu lösen. Wird dieses Recht nur vereinbart, aber nicht ausgeübt, bleibt der Schutz des Vertragserben grundsätzlich bestehen.

Entscheidend ist damit weiterhin, ob die sonstigen Voraussetzungen des Anspruchs vorliegen. Der Bundesgerichtshof hat den Rechtsstreit gerade deshalb an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses die weiteren Tatbestandsmerkmale prüft. Dazu gehört insbesondere die Frage, ob die Schenkung mit der Absicht vorgenommen wurde, den Vertragserben zu beeinträchtigen. Eine Schenkung ist rechtlich eine unentgeltliche Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert. Nicht jede Schenkung ist problematisch. Kritisch wird es dort, wo sie die vertraglich zugesagte Erbfolge wirtschaftlich aushöhlt.

In der Beratungspraxis kommt es daher stark auf die Umstände des Einzelfalls an. Bei Grundstücksübertragungen innerhalb der Familie, bei größeren Geldzuwendungen oder bei der Übertragung von Gesellschaftsbeteiligungen ist sorgfältig zu prüfen, welches Motiv hinter der Verfügung stand und ob der Vertragserbe in seiner gesicherten Rechtsposition gezielt geschwächt werden sollte. Das kann gerade bei kleinen und mittelständischen Unternehmen relevant werden, wenn Betriebsvermögen, Immobilien oder Liquidität noch zu Lebzeiten auf einzelne Familienmitglieder verlagert werden.

Hinzu kommt, dass der Anspruch sich gegen den Beschenkten richtet. Wer Vermögen vom späteren Erblasser erhält, sollte sich deshalb nicht allein auf die formale Wirksamkeit der Übertragung verlassen. Besteht eine erbvertragliche Bindung, kann nach dem Erbfall ein Rückforderungsrisiko entstehen. Das betrifft nicht nur private Immobilien, sondern ebenso betriebsnahe Vermögenswerte, etwa vermietete Betriebsgrundstücke oder Beteiligungen an Familiengesellschaften.

Erbfolge, Vermögensschutz und Gestaltungssicherheit für Unternehmen

Die Entscheidung stärkt die Verlässlichkeit des Erbvertrags und verhindert, dass vertraglich zugesagte Erbpositionen durch bloße Vorbehaltsklauseln ausgehöhlt werden. Für die Nachfolgeplanung bedeutet das mehr Klarheit. Wer einen Erbvertrag schließt, muss sich bewusst sein, dass die Bindungswirkung ernst zu nehmen ist und nicht durch lebzeitige Schenkungen beliebig umgangen werden kann. Umgekehrt erhalten Vertragserben eine bessere Ausgangslage, wenn sie nach dem Erbfall Vermögensverschiebungen überprüfen lassen möchten.

Besonders wichtig ist dies in der Unternehmensnachfolge. In inhabergeführten Betrieben, Familienunternehmen oder bei immobilienhaltenden Gesellschaften hängt wirtschaftliche Stabilität oft von einer rechtssicheren Vermögensstruktur ab. Werden Übertragungen zu Lebzeiten geplant, sollten Erbvertrag, Vollmachten, gesellschaftsrechtliche Regelungen und familieninterne Ausgleichsmechanismen sauber aufeinander abgestimmt sein. Nur so lassen sich spätere Streitigkeiten über Herausgabe, Wertersatz oder Ausgleichsansprüche vermeiden.

Ebenso sollten Beschenkte und potenzielle Erben frühzeitig dokumentieren, aus welchen Gründen Vermögensübertragungen erfolgen. Eine nachvollziehbare Gestaltung kann helfen, rechtliche Risiken im Streitfall besser einzuordnen. Wo erhebliche Vermögenswerte betroffen sind, empfiehlt sich eine strukturierte Prüfung der Nachfolgeplanung schon vor der Umsetzung einzelner Schenkungen.

Im Ergebnis zeigt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.07.2026 zum Aktenzeichen IV ZR 256/25, dass ein nicht ausgeübter Rücktrittsvorbehalt den Herausgabeanspruch des Vertragserben nicht ausschließt. Wer Erbverträge, Schenkungen und Nachfolgefragen rechtssicher gestalten will, sollte deshalb nicht nur die erbrechtliche Bindung, sondern auch die wirtschaftlichen Folgen lebzeitiger Vermögensübertragungen genau im Blick behalten. Wir begleiten kleine und mittelständische Unternehmen bei der rechtssicheren Strukturierung ihrer Prozesse mit besonderem Fokus auf Digitalisierung und effizienter Buchhaltung. Gerade an der Schnittstelle von Vermögensplanung, Dokumentation und Prozessoptimierung unterstützen wir unsere Mandanten dabei, Aufwand zu reduzieren und spürbare Kostenersparnisse zu realisieren.

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