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Erbschaftsteuer

Erbschaftsteuer und Billigkeitserlass bei fehlender Bereicherung

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Erbschaftsteuer und Billigkeitserlass in der Praxis

Die Erbschaftsteuer knüpft grundsätzlich an den Vermögensanfall zum Zeitpunkt des Todes an. Maßgeblich ist damit der steuerliche Stichtag, also der Moment, in dem der Erwerb von Todes wegen eintritt. In der Praxis kann das zu schwierigen Ergebnissen führen, wenn ein Erbe zwar rechtlich am Nachlass beteiligt ist, wirtschaftlich aber am Ende nichts erhält. Genau an dieser Stelle gewinnt die abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen an Bedeutung. Unter Billigkeitsgründen versteht man vereinfacht gesagt besondere Umstände, in denen die strikte Anwendung des Steuergesetzes im Einzelfall als unvertretbar hart erscheinen würde.

Der Bundesfinanzhof hat mit Entscheidung vom 25.02.2026 zum Aktenzeichen II R 1/22 klargestellt, dass eine Erbschaftsteuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen ausnahmsweise unbillig sein kann, wenn der Erbe den Nachlasswert am Stichtag zwar versteuern muss, ihn aber kein Verschulden daran trifft, dass er letztlich nicht bereichert ist. Sachliche Billigkeitsgründe beziehen sich auf die Anwendung des Gesetzes im konkreten Einzelfall. Es geht also nicht um persönliche finanzielle Schwierigkeiten des Steuerpflichtigen, sondern um eine atypische Belastungswirkung des Steuerrechts.

Für Erbinnen und Erben, für Familienunternehmen, für Gesellschafterstrukturen im Mittelstand und auch für vermögensverwaltende Konstellationen ist diese Entscheidung besonders relevant. Das gilt vor allem dann, wenn mehrere Miterben beteiligt sind, Vermögenswerte schwer greifbar sind oder Nachlassbestandteile im Ausland liegen. Gerade in grenzüberschreitenden Erbfällen zeigt sich häufig, dass die steuerliche Zurechnung und die tatsächliche Verfügbarkeit des Vermögens auseinanderfallen können.

Wann ein Billigkeitserlass bei Erbschaftsteuer möglich ist

Die Entscheidung macht deutlich, dass ein Billigkeitserlass kein Automatismus ist. Wer sich auf eine fehlende tatsächliche Bereicherung beruft, muss die Voraussetzungen sorgfältig darlegen und gegebenenfalls nachweisen. Zentral ist dabei der Gedanke, dass der Erbe alles ihm Zumutbare unternommen haben muss, um den am Stichtag vorhandenen Nachlass zu sichern. Der Nachlass ist die Gesamtheit der vererblichen Rechte und Pflichten des Verstorbenen. Die Finanzverwaltung und die Gerichte verlangen deshalb eine nachvollziehbare Darstellung, welche konkreten Schritte zur Sicherung des Vermögens unternommen wurden.

Im entschiedenen Fall ging es um die Situation eines Miterben. Ein Miterbe ist eine Person, die gemeinsam mit anderen Erben Teil einer Erbengemeinschaft wird. Die Erbengemeinschaft bedeutet, dass der Nachlass zunächst allen Miterben gemeinschaftlich zusteht. Gerade diese gemeinschaftliche Bindung führt in der Praxis oft dazu, dass einzelne Beteiligte faktisch keinen Zugriff auf Vermögenswerte erhalten, obwohl sie erbrechtlich beteiligt sind. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs reicht der bloße Hinweis, dass andere Miterben den Nachlass an sich genommen haben oder im außereuropäischen Ausland vermutet werden, nicht aus.

Vielmehr muss der betroffene Erbe belegen, dass er seine Möglichkeiten ausgeschöpft hat. Dazu gehört insbesondere, dass er Maßnahmen zur Nachlasssicherung eingeleitet oder jedenfalls ernsthaft versucht hat. Ebenso wichtig ist die Frage nach Ersatzansprüchen. Ein Ersatzanspruch ist ein rechtlicher Anspruch auf Ausgleich oder Schadensersatz gegen die Person, die den Vermögensnachteil verursacht hat. Der Bundesfinanzhof verlangt, dass solche Ansprüche geltend gemacht werden, sofern dies nicht von vornherein aussichtslos ist. Eine Aussichtslosigkeit kann etwa dann in Betracht kommen, wenn der Ersatzverpflichtete vermögenslos ist, also erkennbar über kein pfändbares Vermögen verfügt.

Damit setzt die Rechtsprechung die Hürde bewusst hoch. Ein Billigkeitserlass kommt nur in den Fällen in Betracht, in denen die fehlende Bereicherung nicht auf Untätigkeit, Nachlässigkeit oder fehlende Dokumentation des Erben zurückzuführen ist. Für die Beratungspraxis folgt daraus, dass die tatsächliche Ebene des Falles fast ebenso wichtig ist wie die rechtliche Würdigung.

Welche Nachweise Erben und Berater jetzt vorbereiten sollten

Aus der Entscheidung ergibt sich ein klarer Handlungsrahmen für die Praxis. Wer einen Erlass oder eine abweichende Festsetzung erreichen will, sollte lückenlos dokumentieren, welche Schritte nach dem Erbfall unternommen wurden. Das betrifft die Kommunikation mit Miterben, Sicherungsmaßnahmen hinsichtlich Konten, Immobilien oder sonstiger Vermögenswerte sowie die Prüfung, ob zivilrechtliche Ansprüche verfolgt werden können. Zivilrechtlich bedeutet hier, dass Ansprüche nach dem allgemeinen Privatrecht gegenüber anderen Beteiligten bestehen können, etwa auf Herausgabe, Auskunft oder Schadensersatz.

Besonders anspruchsvoll sind Fälle mit Auslandsbezug. Wenn sich Miterben im außereuropäischen Ausland aufhalten oder Vermögenswerte dort transferiert wurden, ist die Durchsetzung von Ansprüchen oft erschwert. Das allein genügt aber nicht, um auf weitere Schritte zu verzichten. Erforderlich ist vielmehr eine belastbare Darstellung, warum die Anspruchsverfolgung praktisch und rechtlich nicht durchführbar oder wirtschaftlich sinnlos war. Für Unternehmen und Unternehmerfamilien mit internationaler Vermögensstruktur ist deshalb eine frühzeitige Abstimmung zwischen steuerlicher und zivilrechtlicher Beratung unerlässlich.

Auch für kleine und mittelständische Unternehmen kann das Thema mittelbar erhebliche Bedeutung haben. Häufig befinden sich Geschäftsanteile, betriebliche Immobilien oder Darlehensforderungen im Nachlass. Wenn einzelne Erben zwar steuerlich belastet werden, aber keinen Zugriff auf die Werte erhalten, kann dies zu Liquiditätsproblemen führen. Liquidität bezeichnet die Fähigkeit, fällige Zahlungsverpflichtungen rechtzeitig zu erfüllen. Gerade bei Unternehmensnachfolgen kann eine Erbschaftsteuerbelastung ohne tatsächlichen Mittelzufluss erhebliche Spannungen auslösen. Umso wichtiger ist es, Nachlassstrukturen, Vollmachten, gesellschaftsrechtliche Regelungen und Dokumentationsprozesse frühzeitig zu ordnen.

Steuerberatende sollten ihre Mandanten daher darauf hinweisen, dass Billigkeitsanträge nur dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn Tatsachen sauber aufbereitet sind. In der Praxis scheitern viele Anträge nicht an der abstrakten Rechtslage, sondern an fehlenden Nachweisen. Wer erst spät reagiert, keine Unterlagen sichert oder mögliche Ansprüche ungeprüft lässt, schwächt seine Position erheblich.

Praxisfolgen für Erbfälle, Unternehmensnachfolge und Mittelstand

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs schafft keine generelle Entlastung bei ungünstigen Erbfällen, sie setzt aber einen wichtigen Maßstab für atypische Härten. Der steuerliche Grundsatz bleibt bestehen, dass der Erwerb zum Stichtag bewertet und besteuert wird. Eine Korrektur aus Billigkeitsgründen bleibt die Ausnahme. Diese Ausnahme ist jedoch real, wenn ein Erbe trotz sorgfältigen Handelns wirtschaftlich leer ausgeht und dies nachvollziehbar belegen kann.

Für die Unternehmenspraxis bedeutet das vor allem eines: Nachlasssicherung ist nicht nur erbrechtlich, sondern auch steuerlich entscheidend. Bei Familiengesellschaften, Beteiligungsvermögen und komplexen Erbengemeinschaften sollten Verantwortlichkeiten, Zugriffsmöglichkeiten und Dokumentationswege klar geregelt sein. Je früher Risiken erkannt werden, desto besser lassen sich spätere Streitigkeiten mit Miterben und mit dem Finanzamt vermeiden. Das gilt nicht nur für größere Vermögen, sondern ebenso für kleinere Nachlässe, bei denen die Steuerbelastung im Verhältnis zur tatsächlichen Auszahlung besonders schwer wiegen kann.

Im Ergebnis stärkt die Entscheidung die Position derjenigen Erben, die nachweisbar alles Erforderliche getan haben, um den Nachlass zu sichern und Ersatzansprüche zu verfolgen. Zugleich macht sie deutlich, dass die Anforderungen an Vortrag und Beweis hoch sind und eine rein pauschale Berufung auf fehlende Bereicherung nicht genügt. Wir begleiten kleine und mittelständische Unternehmen sowie Unternehmerfamilien bei steuerlichen Fragestellungen mit einem besonderen Fokus auf digitale Abläufe und belastbare Prozesse. Gerade an der Schnittstelle von Steuern, Buchhaltung und Prozessoptimierung schaffen wir für Mandanten erhebliche Effizienz- und Kostenpotenziale, die auch in komplexen Erb- und Nachfolgefällen den entscheidenden Unterschied machen können.

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