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Erbschaftsteuer

Erbschaftsteuer und Billigkeit bei fehlender Bereicherung

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Erbschaftsteuer bei fehlender Bereicherung: Sachverhalt und rechtlicher Hintergrund

Der Bundesfinanzhof hat mit Entscheidung vom 25.02.2026, Az. II R 1/22, die Anforderungen an eine abweichende Festsetzung der Erbschaftsteuer aus Billigkeitsgründen präzisiert. Im Zentrum stand ein praxisrelevanter Konflikt zwischen dem erbschaftsteuerlichen Stichtagsprinzip und dem Gedanken, dass nur eine tatsächliche Bereicherung besteuert werden soll. Das Stichtagsprinzip bedeutet, dass für die Bewertung des Erwerbs grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Todes des Erblassers abgestellt wird. Maßgeblich ist also der Nachlasswert zu diesem Zeitpunkt, auch wenn sich später herausstellt, dass der Erbe wirtschaftlich nichts erhält.

Im entschiedenen Fall war der Kläger testamentarisch Miterbe. Zunächst war jedoch aufgrund eines dem Nachlassgericht nicht bekannten Testaments ein unzutreffender Erbschein an andere Personen erteilt worden. Diese traten als Erbinnen auf, vereinnahmten Nachlasswerte und verbrauchten diese nach den Feststellungen des bisherigen Verfahrens weitgehend. Erst Jahre später wurde der fehlerhafte Erbschein eingezogen und ein neuer Erbschein erteilt, aus dem sich die Miterbenstellung des Klägers ergab. Das Finanzamt setzte gleichwohl Erbschaftsteuer fest, weil nach dem Erbschaftsteuerrecht der Erwerb von Todes wegen bereits mit dem Tod des Erblassers entsteht und der damalige Nachlasswert steuerlich anzusetzen ist.

Der Kläger begehrte deshalb eine niedrigere Festsetzung aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO. Eine Billigkeitsmaßnahme ist eine Korrektur der Steuerfestsetzung in besonderen Einzelfällen, wenn die Steuererhebung zwar formal dem Gesetz entspricht, im konkreten Ergebnis aber als unbillig erscheint. Das Finanzgericht hatte dem Begehren stattgegeben und die Steuer auf null Euro reduzieren wollen. Der Bundesfinanzhof hat diese Sicht nicht bestätigt, sondern die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen. Entscheidend war nicht, dass eine Billigkeitsmaßnahme von vornherein ausgeschlossen wäre. Im Gegenteil hat der Bundesfinanzhof ausdrücklich betont, dass eine solche Korrektur bei der Erbschaftsteuer ausnahmsweise möglich ist. Allerdings verlangt er dafür eine deutlich intensivere Prüfung der tatsächlichen Umstände.

Für Unternehmen, vermögende Familien, Gesellschafterkreise, Pflegeeinrichtungen mit stiftungsnahen Strukturen, Krankenhäuser in gemeinnütziger oder privater Trägerschaft sowie auch für kleinere Familienunternehmen ist diese Entscheidung bedeutsam. Gerade dort, wo Nachlasswerte aus Gesellschaftsbeteiligungen, Bankguthaben oder sonstigen Ansprüchen bestehen, kann sich die Frage stellen, ob eine festgesetzte Erbschaftsteuer trotz wirtschaftlichen Ausfalls bestehen bleibt oder aus Billigkeitsgründen korrigiert werden kann.

Billigkeitsfestsetzung nach § 163 AO: Maßstäbe des Bundesfinanzhofs

Der Bundesfinanzhof hält an seinem bisherigen Grundsatz fest, dass die Erbschaftsteuer grundsätzlich an den Vermögensanfall zum Todeszeitpunkt anknüpft. Zugleich betont er aber, dass das Erbschaftsteuerrecht nicht nur vom Stichtagsprinzip, sondern auch vom Bereicherungsprinzip geprägt ist. Das Bereicherungsprinzip besagt, dass steuerlich grundsätzlich nur das erfasst werden soll, was dem Erwerber wirtschaftlich zugutekommt. Daraus kann sich in eng begrenzten Ausnahmefällen ein Anspruch auf eine Billigkeitskorrektur ergeben, wenn der Erbe ohne eigenes Verschulden wirtschaftlich leer ausgeht.

Genau an dieser Stelle verschärft die Entscheidung die Anforderungen an den Nachweis. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs reicht es nicht aus, lediglich darzulegen, dass der Erbe tatsächlich keine Nachlassgegenstände erhalten hat. Ebenso wenig genügt der bloße Hinweis, der Nachlass sei von unberechtigten Dritten verbraucht worden. Vielmehr muss umfassend geprüft werden, ob dem Erben zivilrechtliche Ansprüche zustanden und ob diese wirtschaftlich werthaltig sowie tatsächlich durchsetzbar waren. Zivilrechtliche Ansprüche sind privatrechtliche Forderungen, etwa auf Herausgabe oder Wertersatz gegen Personen, die Nachlassgegenstände ohne Berechtigung erlangt haben.

Der Bundesfinanzhof verweist insoweit auf die erbrechtlichen Ersatzansprüche gegen Erbschaftsbesitzer. Ein Erbschaftsbesitzer ist eine Person, die Nachlassgegenstände im Besitz hat und sich dabei auf ein vermeintliches Erbrecht beruft, obwohl ihr dieses tatsächlich nicht zusteht. Bestehen gegen solche Personen noch realistische Ansprüche auf Herausgabe oder Ersatz, spricht dies gegen eine steuerliche Korrektur aus Billigkeitsgründen. Denn dann ist der Erbe wirtschaftlich nicht endgültig entreichert, sondern kann den Wert möglicherweise noch realisieren.

Besonders wichtig ist die prozessuale Aussage der Entscheidung. Das Finanzgericht hatte angenommen, die fehlende Bereicherung genüge im Kern bereits für die Billigkeitsmaßnahme. Der Bundesfinanzhof widerspricht dem. Er verlangt eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls. Dazu gehört erstens, ob der Erbe alles ihm Zumutbare unternommen hat, um den Nachlass zu sichern. Dazu gehört zweitens, ob er Herausgabe oder Ersatzansprüche verfolgt hat. Und dazu gehört drittens, ob eine Anspruchsverfolgung wegen Vermögenslosigkeit des Gegners oder aus anderen Gründen von vornherein aussichtslos war. Eine bloße schwierige oder teure Durchsetzung genügt nicht automatisch. Maßgeblich ist vielmehr, ob sie objektiv unzumutbar oder wirtschaftlich leerlaufend gewesen wäre.

Damit setzt der Bundesfinanzhof einen strengen Prüfungsmaßstab. Die Billigkeitsfestsetzung bleibt ein Ausnahmeinstrument. Sie soll keinen allgemeinen Ausgleich für spätere wirtschaftliche Nachteile schaffen, sondern nur einen ungewollten Überhang des Gesetzes im Einzelfall korrigieren. Für die Praxis heißt das: Wer eine Reduzierung oder Aufhebung der Erbschaftsteuer erreichen will, muss Tatsachen sorgfältig dokumentieren und belastbar nachweisen.

Erbschaftsteuer in der Praxis: Folgen für Unternehmen, Familien und Berater

Die Entscheidung hat erhebliche praktische Relevanz für Steuerberatende, Finanzinstitutionen und Unternehmen aller Größen. In inhabergeführten kleinen Unternehmen und im Mittelstand sind Nachlässe häufig mit Bankkonten, Gesellschafterdarlehen, Beteiligungen oder Pflichtteilsansprüchen verbunden. Kommt es nach dem Erbfall zu Streit über die Erbenstellung oder zu einer fehlerhaften Verteilung von Vermögenswerten, kann die Erbschaftsteuer dennoch bereits entstehen, obwohl der tatsächlich Berechtigte wirtschaftlich zunächst nichts erhält. Die Hoffnung, sich in solchen Fällen ohne Weiteres auf fehlende Bereicherung zu berufen, wird durch die Entscheidung deutlich relativiert.

Für Familienunternehmen ist besonders relevant, dass gesellschaftsrechtliche und erbrechtliche Konflikte eng mit der Steuerfestsetzung verzahnt sind. Wird etwa ein Gesellschaftsanteil oder ein Auszahlungsanspruch zunächst von einer unberechtigten Person vereinnahmt, muss der wahre Erbe nachweisen können, welche Schritte er zur Sicherung und Rückholung des Werts unternommen hat. Das kann die Kommunikation mit Banken, Nachlassgerichten, Mitgesellschaftern und gegebenenfalls ausländischen Stellen umfassen. Wer hier zu spät handelt oder seine Bemühungen nicht dokumentiert, schwächt seine Position im Billigkeitsverfahren erheblich.

Auch für Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser und andere spezialisierte Unternehmen kann die Entscheidung mittelbar wichtig sein, wenn sie in Nachlassabwicklungen eingebunden sind, etwa als Vermieter, Vertragspartner, Darlehensschuldner oder Empfänger von Zahlungen aus einem Nachlass. Sobald Unklarheit über die Erbenstellung besteht, sollte besonders sorgfältig geprüft werden, an wen Leistungen erbracht werden. Denn fehlerhafte Auszahlungen können spätere Rückabwicklungen und langwierige Streitigkeiten auslösen, die wiederum steuerliche Folgen für die Beteiligten nach sich ziehen.

Finanzinstitutionen und Banken sollten die Entscheidung ebenfalls aufmerksam lesen. Die steuerliche Belastung eines Erben kann davon abhängen, ob und wie Nachlassvermögen gesichert oder ausgezahlt wurde. In der Beratungspraxis empfiehlt sich daher eine enge Abstimmung zwischen Erbrecht, Steuerrecht und Nachlassorganisation. Für Onlinehändler und digital aufgestellte Unternehmen ist zudem bedeutsam, dass Nachlasswerte heute oft in digitalen Zahlungsströmen, Plattformguthaben oder Forderungen gegen Dritte liegen. Auch hier gilt: Die spätere Behauptung, Vermögenswerte seien nicht erreichbar gewesen, wird nur dann überzeugen, wenn die Sicherungs und Verfolgungsschritte nachvollziehbar belegt sind.

Steuerberatende sollten Mandanten frühzeitig darauf hinweisen, dass ein Antrag nach § 163 AO kein Auffangnetz für unvollständige Sachverhaltsaufklärung ist. Erforderlich sind geordnete Unterlagen zu Nachlassbestand, Auszahlungen, Schriftverkehr, Vermögenslage der in Anspruch genommenen Personen und den Gründen, weshalb weitere Maßnahmen nicht erfolgversprechend oder unzumutbar waren. Je komplexer der Nachlass, desto wichtiger ist eine strukturierte Verfahrensdokumentation.

Erbschaftsteuer und fehlende Bereicherung: Was jetzt zählt

Die Entscheidung vom 25.02.2026, Az. II R 1/22, bestätigt, dass eine abweichende Festsetzung der Erbschaftsteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen möglich bleibt, wenn ein Erbe trotz steuerlich erfassten Erwerbs letztlich nicht bereichert ist. Sie macht aber ebenso klar, dass dieser Weg nur in eng begrenzten Ausnahmefällen offensteht. Wer sich darauf berufen will, muss nicht nur den wirtschaftlichen Ausfall darlegen, sondern auch nachweisen, dass der Nachlass gesichert und bestehende Ersatzansprüche ernsthaft geprüft oder verfolgt wurden oder von Anfang an aussichtslos waren.

Für kleine Unternehmen, mittelständische Betriebe, Familienunternehmen, Onlinehändler sowie Einrichtungen im Gesundheitswesen ist das ein wichtiger Hinweis auf die Bedeutung einer sauberen Nachlass und Verfahrensorganisation. Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittelständische Unternehmen sowie Mandanten unterschiedlicher Branchen bei steuerlichen Fragestellungen mit besonderem Fokus auf digitale Prozesse und effiziente Abläufe in der Buchhaltung. Gerade durch strukturierte Digitalisierung und Prozessoptimierung lassen sich Risiken, unnötige Reibungsverluste und häufig auch erhebliche Kosten im Mittelstand spürbar reduzieren.

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