Erbschaftsteuer und Steuerklasse: Warum Lebensgefährten benachteiligt sind
In der erbschaftsteuerlichen Praxis stellt sich für viele private Vermögensinhaberinnen und Vermögensinhaber ebenso wie für Unternehmerfamilien die Frage, wie der überlebende Partner finanziell abgesichert werden kann, wenn keine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft besteht. Hintergrund ist die Steuerklasse im Erbschaftsteuerrecht. Die Steuerklasse ist eine gesetzliche Einordnung der erwerbenden Person nach ihrem persönlichen Verhältnis zur Erblasserin oder zum Erblasser; sie steuert maßgeblich, welche persönlichen Freibeträge und welche Steuersätze zur Anwendung kommen. Der persönliche Freibetrag ist der Betrag, bis zu dessen Höhe ein Erwerb von Todes wegen steuerfrei bleibt. Der Steuersatz ist der prozentuale Anteil, mit dem der darüber hinausgehende steuerpflichtige Erwerb besteuert wird.
Die Bundesregierung hat aktuell klargestellt, dass sie keine Gründe sieht, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in die günstige Steuerklasse I bei der Erbschaftsteuer einzustufen. Diese Position wurde in einer Antwort auf eine parlamentarische Anfrage dargestellt. Zentral ist dabei die Aussage, dass eine Gleichbehandlung nichtehelicher Lebensgemeinschaften mit Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften verfassungsrechtlich nicht geboten sei. Für die Beratungspraxis ist damit keine kurzfristige politische Trendwende erkennbar, sondern vielmehr eine Bestätigung des Status quo: Ohne formalen familienrechtlichen Status bleibt der erbschaftsteuerliche Zugang zu den günstigeren Rahmenbedingungen der Steuerklasse I verwehrt.
Für Betroffene ist das nicht nur eine Frage der „gefühlten Gerechtigkeit“, sondern ganz konkret eine Liquiditäts- und Nachfolgefrage. Gerade bei Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder größeren Wertpapierdepots kann die Steuerbelastung im Erbfall zu einem erheblichen Finanzierungsdruck führen, wenn Freibeträge niedrig sind und Steuersätze höher ausfallen. Das betrifft nicht nur klassische Unternehmernachfolgen, sondern ebenso Konstellationen bei Praxisgemeinschaften, Freiberuflerstrukturen, Onlinehändlern mit wachsendem Betriebsvermögen oder Immobilienvermögen im Privatbereich.
Praktische Folgen für Freibeträge, Steuersätze und Liquidität im Erbfall
Die Einordnung in eine ungünstigere Steuerklasse wirkt in der Regel doppelt: Zum einen fällt der persönliche Freibetrag typischerweise deutlich geringer aus als bei Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern, zum anderen greifen höhere Steuersätze bereits bei niedrigeren steuerpflichtigen Erwerbsstufen. In der Konsequenz entsteht häufig eine Erbschaftsteuer, die aus dem geerbten Vermögen zeitnah zu begleichen ist. Die Erbschaftsteuer ist eine Verkehrsteuer, also eine Steuer, die an einen Vermögensübergang anknüpft, nicht an laufende Erträge. Das führt dazu, dass steuerliche Belastungen selbst dann entstehen können, wenn das geerbte Vermögen wenig liquid ist, etwa weil es in Immobilien gebunden ist oder im Betrieb als Working Capital benötigt wird.
Für kleine und mittelständische Unternehmen ist die Liquiditätsdimension besonders kritisch. Wird beispielsweise ein Lebensgefährte zum Erben von Unternehmensanteilen eingesetzt, kann die Steuerzahlung unter Umständen nur durch Entnahmen, Fremdfinanzierung oder sogar durch Teilveräußerungen dargestellt werden. Das kann Investitionspläne beeinträchtigen, Bankkennzahlen verschlechtern und in der Folge den Finanzierungsspielraum einschränken. Für Finanzinstitutionen ist dies ebenfalls relevant, weil Kreditentscheidungen und Covenants häufig von stabilen Cashflows und Eigenkapitalrelationen abhängen. Auch für Pflegeeinrichtungen oder andere stark regulierte Branchen gilt: Hohe einmalige Steuerzahlungen können die Handlungsfähigkeit im operativen Geschäft belasten, insbesondere wenn Rücklagenbildung ohnehin durch Kostendruck begrenzt ist.
Hinzu kommt eine psychologische Komponente, die in der Praxis regelmäßig unterschätzt wird: Viele Paare verlassen sich auf informelle Absprachen oder gehen davon aus, dass langjähriges Zusammenleben automatisch zu einer steuerlichen Privilegierung führt. Tatsächlich ist aber gerade im Erbschaftsteuerrecht die formale Zuordnung entscheidend. Für die Beratung bedeutet das, dass die Vermögensstruktur, die testamentarische Gestaltung und die geplante Absicherung des Partners zwingend zusammen gedacht werden müssen, um das Risiko einer „Steuerfalle“ im Erbfall zu vermeiden.
Gestaltungs- und Handlungsoptionen für Unternehmen und Privatvermögen
Wenn eine Besserstellung nichtehelicher Lebensgemeinschaften politisch nicht absehbar ist, muss die Praxis auf Gestaltungsinstrumente setzen, die rechtssicher sind und zur Lebenssituation passen. Ein zentraler Hebel ist die vorausschauende Nachfolgeplanung. Nachfolgeplanung bedeutet die rechtliche und steuerliche Strukturierung des Vermögensübergangs zu Lebzeiten und von Todes wegen mit dem Ziel, Versorgung, Kontrolle und Steuerbelastung in ein tragfähiges Verhältnis zu bringen. Im ersten Schritt sollte transparent gemacht werden, welche Vermögenswerte tatsächlich vererbt werden sollen und welche davon im Fall einer hohen Steuerbelastung zur Liquiditätsbeschaffung problematisch wären.
In vielen Fällen führt kein Weg daran vorbei, die Frage des rechtlichen Status offen zu besprechen. Eine Eheschließung oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft kann aus erbschaftsteuerlicher Sicht erhebliche Vorteile bringen, ist aber natürlich eine persönliche Entscheidung und nicht allein steuerlich zu motivieren. Wo dieser Schritt nicht gewünscht ist, rücken andere Instrumente in den Fokus. Dazu zählen klare testamentarische Regelungen, um Streitigkeiten zu vermeiden, sowie lebzeitige Vermögensübertragungen, um Freibeträge zu nutzen und den Vermögensübergang zu staffeln. Lebzeitige Übertragungen sind rechtlich Schenkungen; eine Schenkung ist die unentgeltliche Zuwendung unter Lebenden, die ebenfalls der Schenkungsteuer unterliegt, aber häufig planbarer ist als der Erbfall.
Bei Unternehmensvermögen ist zusätzlich die gesellschaftsrechtliche Ebene zwingend zu berücksichtigen. Gesellschaftsverträge, Nachfolgeklauseln und Abfindungsregelungen bestimmen, ob und wie ein Lebensgefährte überhaupt Gesellschafter werden kann oder ob stattdessen eine finanzielle Abfindung vorgesehen ist. Eine Abfindungsregelung kann zwar die gesellschaftsrechtliche Handlungsfähigkeit sichern, kann aber gleichzeitig die Liquiditätslast erhöhen, wenn sie im Todesfall kurzfristig erfüllt werden muss. Eine abgestimmte Gestaltung verhindert, dass steuerliche und gesellschaftsrechtliche Ziele gegeneinander laufen.
Aus Sicht der Finanzierungspraxis ist außerdem entscheidend, frühzeitig eine realistische Liquiditätsplanung für den Erbfall zu entwickeln. Das umfasst die Frage, welche Mittel zur Begleichung einer potenziellen Erbschaftsteuer verfügbar wären und ob Vorsorgeinstrumente, etwa durch geeignete Finanzierungslinien oder Vermögensdispositionen, sinnvoll sind. Gerade bei Onlinehändlern mit starkem Wachstum oder saisonalen Cashflow-Schwankungen kann eine einmalige Steuerzahlung in einer ungünstigen Phase zu erheblichen operativen Risiken führen. Eine belastbare Planung reduziert nicht nur das Risiko für das Unternehmen, sondern schafft auch Transparenz gegenüber Banken und anderen Kapitalgebern.
Fazit: Jetzt planen, bevor die Erbschaftsteuer zur Belastungsprobe wird
Die aktuelle politische Einordnung bestätigt, dass nichteheliche Lebensgemeinschaften erbschaftsteuerlich weiterhin nicht wie Ehen oder eingetragene Lebenspartnerschaften behandelt werden sollen. Für die Praxis bedeutet das: Wer den Partner ohne formalen Status absichern will, muss die erbschaftsteuerlichen Rahmenbedingungen aktiv in die Nachfolge- und Vermögensplanung integrieren. Besonders im Mittelstand und bei betrieblich gebundenem Vermögen entscheidet eine frühzeitige Strukturierung darüber, ob der Vermögensübergang ohne operative Verwerfungen gelingt oder ob Liquiditätsdruck und Finanzierungseffekte den Fortbestand gefährden.
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