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Erbschaftsteuer

Erbschaftsteuer: Keine Schenkung bei Altenteil für Ehegatten

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Rechtliche Grundlagen der Schenkungsteuer bei ehebedingten Zuwendungen

Die Einordnung von Vermögensübertragungen unter Ehegatten als schenkungsteuerpflichtige Vorgänge ist seit jeher komplex. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob und wann ein Ehegatte dem anderen eine Zuwendung im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes gewährt, die unentgeltlich erfolgt und den anderen tatsächlich bereichert. Eine Zuwendung gilt nur dann als Schenkung, wenn sie den Empfänger ohne rechtliche oder wirtschaftliche Gegenleistung bereichert und dieser über den Vermögenswert frei verfügen kann. Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 18. September 2025 (Az. 3 K 459/24 Erb) in diesem Zusammenhang eine praxisrelevante Klarstellung getroffen, die insbesondere für landwirtschaftliche Betriebe und familiengeführte Unternehmen von großer Bedeutung ist.

Hintergrund des Falles war die Übergabe eines landwirtschaftlichen Hofes vom Vater auf den Sohn. Im Rahmen dieses Generationswechsels wurde der Sohn verpflichtet, beiden Eltern gegenüber ein sogenanntes Altenteil einzuräumen. Dieses Altenteil beinhaltete ein lebenslanges Wohnrecht im bisherigen Familienheim sowie einen monatlich zu zahlenden Baraltenteil. Der Baraltenteil wurde auf ein gemeinsames Konto der Eheleute eingezahlt, das formal auf den Namen der Ehefrau lief. Das Finanzamt sah in der Gestaltung eine Schenkung des Ehemanns an seine Frau, da sie durch die Vereinbarung eine neue, einklagbare Forderung und ein mitbenutzbares Wohnrecht erlangt habe.

Gesamtgläubigerstellung und Verfügungsfreiheit als entscheidende Kriterien

Das Gericht erläuterte in seinem Urteil die Bedeutung der sogenannten Gesamtgläubigerstellung nach § 428 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Danach steht einem Gläubigerverband eine Forderung gemeinschaftlich zu, wobei jeder Gläubiger die gesamte Leistung verlangen kann, der Schuldner aber mit Erfüllung an einen Gläubiger gegenüber allen Gläubigern frei wird. Ausschlaggebend ist jedoch, ob die einzelne Gesamtgläubigerin oder der einzelne Gesamtgläubiger tatsächlich die Verfügung über den Anspruch in seinem Belieben ausüben kann. Nur wenn diese rechtliche und tatsächliche Verfügungsfreiheit gegeben ist, kann eine Zuwendung als unentgeltlich und damit schenkungsteuerpflichtig eingestuft werden.

Im betreffenden Fall verneinte das Finanzgericht eine solche Verfügungsfreiheit der Ehefrau. Das Wohnrecht am Familienheim diene der gemeinsamen Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft und stelle kein selbstständig disponierbares Recht dar. Es sei daher nicht Ausdruck einer Bereicherung des einen Ehegatten durch den anderen, sondern Bestandteil der gemeinsamen Lebensführung. Ebenso verhalte es sich beim monatlichen Baraltenteil, der nach den internen Absprachen beider Ehegatten in erster Linie der Deckung des Lebensunterhalts diente. Das Gericht sah hierin eine Umsetzung der gemeinsamen Verpflichtung aus der Ehe und keine unentgeltliche Zuwendung, über die einer der Beteiligten frei verfügen konnte.

Praktische Relevanz für Familienunternehmen und Hofübergaben

Die Entscheidung verdeutlicht, wie sorgfältig die steuerliche Bewertung von Altenteilsvereinbarungen und familieninternen Übertragungen erfolgen muss. Gerade in der Landwirtschaft und in familiengeführten Betrieben ist die Übertragung des Unternehmens an die nächste Generation häufig mit der Absicherung der Eltern durch Altenteilsrechte verbunden. Solche Vereinbarungen haben nicht nur eine emotionale, sondern auch eine erhebliche rechtliche Dimension, da sie sowohl zivilrechtlich als auch steuerlich ausbalanciert sein müssen. Wird ein Altenteil so gestaltet, dass beide Ehegatten Gesamtgläubiger der vereinbarten Leistungen sind, entsteht nach Auffassung des Finanzgerichts keine steuerpflichtige Schenkung, sofern die Nutzung der Rechte und Ansprüche der Fortführung der ehelichen oder familiären Lebensgemeinschaft dient. Entscheidend ist stets, ob die betroffene Person frei über den Vermögenswert verfügen kann oder ob dieser der gemeinsamen Lebensführung zugeordnet ist. Diese Differenzierung ist für Steuerberatende bei der Vertragsgestaltung von zentraler Bedeutung, um die steuerlichen Folgen zuverlässig zu steuern und ungewollte Belastungen zu vermeiden.

Für Onlinehändler, Pflegeeinrichtungen oder kleinere mittelständische Unternehmen kann das Urteil ebenfalls richtungsweisend sein, wenn betriebliche oder private Vermögenswerte im Zuge von Nachfolgeplanungen unter Ehegatten oder Familienmitgliedern übertragen werden. Auch hier kommt es darauf an, ob die Übertragung tatsächlich eine einseitige Vermögensverlagerung bewirkt oder lediglich der gemeinsamen Lebensführung dient. Eine saubere vertragliche Ausgestaltung und die dokumentierte Zielrichtung der Vereinbarung sind essenziell, um die steuerliche Anerkennung zu sichern und spätere Streitigkeiten mit den Finanzbehörden zu vermeiden.

Fazit und Handlungsempfehlung für die Praxis

Die Entscheidung des Finanzgerichts Münster schafft Klarheit in einem Bereich, der in der Beratungspraxis häufig Unsicherheiten auslöst. Sie zeigt, dass nicht jede vertragliche Absicherung des einen Ehegatten automatisch als steuerlich relevante Schenkung zu bewerten ist. Maßgeblich sind die tatsächlichen Nutzungs- und Verfügungsverhältnisse, die sich aus den getroffenen Abreden ergeben. Wird ein Recht oder eine Forderung vorrangig im Rahmen der gemeinsamen Lebensführung genutzt, fehlt es an der erforderlichen Verfügungsfreiheit, die eine Schenkung ausmachen würde. Damit bestätigt das Gericht die hohe Bedeutung des jeweiligen Innenverhältnisses zwischen den Ehegatten bei der steuerlichen Beurteilung von Altenteils- und Versorgungsrechten.

Unternehmen, die innerhalb der Familie Übergabeverträge oder sonstige Nachfolgeregelungen planen, sollten diese Entscheidung zum Anlass nehmen, bestehende Vertragswerke zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Eine transparente vertragliche Gestaltung und eine klare Dokumentation der beabsichtigten Zwecke dienen nicht nur der steuerlichen Rechtssicherheit, sondern auch der Vermeidung künftiger Auseinandersetzungen mit den Finanzämtern. Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen bei der rechtssicheren und wirtschaftlich effizienten Gestaltung solcher Prozesse. Durch unsere Spezialisierung auf Digitalisierung und Prozessoptimierung in der Buchhaltung sichern wir unseren Mandanten erhebliche Kostenvorteile und begleiten sie zuverlässig in allen Phasen der betrieblichen und privaten Nachfolgeplanung.

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