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Internationales

Entstrickungsbesteuerung bei DBA-Änderung für Unternehmen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Entstrickungsbesteuerung bei DBA-Änderung: Sachverhalt und Hintergrund

Der Bundesfinanzhof hat mit Entscheidung vom 19. November 2025 zum Aktenzeichen I R 41/22 eine für international aufgestellte Unternehmen sehr wichtige Frage geklärt. Im Mittelpunkt stand die sogenannte passive Entstrickung. Unter Entstrickung versteht man im Steuerrecht den Wegfall oder die Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts an stillen Reserven. Stille Reserven sind Wertsteigerungen eines Wirtschaftsguts, die steuerlich noch nicht realisiert und deshalb bislang nicht versteuert worden sind. Von einer passiven Entstrickung spricht man, wenn dieser Rechtsverlust nicht durch eine aktive Verlagerung eines Wirtschaftsguts, sondern allein durch eine Änderung der Rechtslage ausgelöst wird, etwa durch ein neues Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.

Im entschiedenen Fall ging es um Anteile an einer spanischen Kapitalgesellschaft, die dem Sonderbetriebsvermögen II eines Mitunternehmers einer GmbH & Co. KG zugeordnet waren. Sonderbetriebsvermögen ist Vermögen eines Gesellschafters, das zwar nicht der Gesellschaft selbst gehört, aber steuerlich der betrieblichen Tätigkeit der Mitunternehmerschaft dient. Das neue Doppelbesteuerungsabkommen mit Spanien sah vor, dass Veräußerungsgewinne aus Anteilen an Gesellschaften mit überwiegend unbeweglichem Vermögen, also insbesondere Immobilienvermögen, unter bestimmten Voraussetzungen auch im Belegenheitsstaat besteuert werden können. Dadurch konnte sich das deutsche Besteuerungsrecht im Vergleich zur bisherigen Rechtslage beschränken.

Das Finanzamt wollte deshalb für das Jahr 2013 einen Entstrickungsgewinn erfassen. Es argumentierte, dass die zum Jahresende 2012 bestehende Immobilienquote der spanischen Gesellschaft von mehr als 50 Prozent dazu führe, dass mit Anwendbarkeit des neuen Abkommens ab dem 1. Januar 2013 eine fiktive Entnahme anzusetzen sei. Eine fiktive Entnahme bedeutet, dass das Gesetz den Vorgang so behandelt, als sei das Wirtschaftsgut zum gemeinen Wert aus dem Betriebsvermögen entnommen worden. Der gemeine Wert ist der Verkehrswert, also der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbar wäre.

Die Entscheidung ist für kleine Unternehmen mit Auslandsbeteiligungen, für mittelständische Unternehmensgruppen, für Familienunternehmen mit Immobilienbezug im Ausland, für Onlinehändler mit internationalen Beteiligungsstrukturen und auch für spezialisierte Träger wie Pflegeeinrichtungen oder Krankenhäuser relevant, sofern diese in grenzüberschreitende Holding oder Immobilienstrukturen eingebunden sind. Denn die Frage, wann genau ein Entstrickungsgewinn zu erfassen ist, entscheidet nicht nur über die Steuerlast, sondern häufig auch über Bilanzierung, Feststellungsbescheide und Verfahrensstrategie.

DBA-Änderung und Entstrickung: Kernaussagen zur steuerlichen Einordnung

Der Bundesfinanzhof hat zunächst einen zentralen Grundsatz bestätigt. Der Tatbestand des Einkommensteuergesetzes zur Entstrickung kann auch dann erfüllt sein, wenn die Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts allein auf einer Änderung der Rechtslage beruht. Damit hat das Gericht ausdrücklich anerkannt, dass nicht nur aktive Vorgänge wie die Überführung eines Wirtschaftsguts in eine ausländische Betriebsstätte erfasst werden, sondern grundsätzlich auch Änderungen eines Doppelbesteuerungsabkommens.

Diese Aussage ist dogmatisch bedeutsam. Das Gericht stellt klar, dass die Vorschrift nicht an ein willentliches Handeln des Steuerpflichtigen anknüpft. Entscheidend ist vielmehr, ob Deutschland sein Besteuerungsrecht hinsichtlich eines späteren Veräußerungs- oder Nutzungsgewinns verliert oder nur noch eingeschränkt ausüben kann. Der Bundesfinanzhof begründet dies mit Wortlaut, Systematik und Gesetzeszweck. Die Norm soll das deutsche Besteuerungsrecht an den im Inland entstandenen stillen Reserven sichern. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige den auslösenden Vorgang steuern konnte.

Für die Praxis noch wichtiger ist jedoch die zweite Kernaussage der Entscheidung. Der Bundesfinanzhof widerspricht der bisherigen Verwaltungsauffassung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Besteuerung. Nach Auffassung des Gerichts tritt die Rechtsfolge der Entstrickung in der letzten juristischen Sekunde ein, bevor die Beschränkung oder der Ausschluss des deutschen Besteuerungsrechts wirksam wird. Das ist mehr als eine theoretische Feinheit. Es entscheidet darüber, welchem Veranlagungszeitraum oder Wirtschaftsjahr der Entstrickungsgewinn zuzuordnen ist.

Im konkreten Fall bedeutete dies, dass ein etwaiger Entstrickungsgewinn nicht im Jahr 2013, sondern bereits in der letzten juristischen Sekunde des 31. Dezember 2012 hätte erfasst werden müssen, weil das neue Abkommen zwar schon am 18. Oktober 2012 in Kraft getreten war, aber erst auf Steuern für Zeiträume ab dem 1. Januar 2013 anwendbar wurde. Da das Finanzamt den Gewinn dem falschen Jahr zugeordnet hatte, war der angegriffene Bescheid rechtswidrig.

Bemerkenswert ist zudem, dass der Bundesfinanzhof die eigentliche materiellrechtliche Frage, ob im konkreten Fall tatsächlich eine Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts vorlag, gerade nicht abschließend entscheiden musste. Das Gericht weist darauf hin, dass dies ohnehin nur dann bejaht werden könnte, wenn Spanien im Veräußerungsfall nach seinem innerstaatlichen Recht tatsächlich eine steuerbare und in Deutschland anrechenbare Steuer hätte erheben können. Auch darin liegt ein wichtiger Hinweis für die Beratungspraxis. Eine bloß abstrakte Zuweisung eines Besteuerungsrechts im Doppelbesteuerungsabkommen genügt nicht zwangsläufig. Es kann auf die konkrete Wechselwirkung mit dem nationalen ausländischen Steuerrecht ankommen.

Praxisfolgen für Mittelstand, Onlinehandel und spezialisierte Branchen

Für mittelständische Unternehmen mit grenzüberschreitenden Beteiligungen ist die Entscheidung vor allem ein Warnsignal für die steuerliche Frühwarnung bei Änderungen von Doppelbesteuerungsabkommen. Wer Auslandsbeteiligungen im Betriebsvermögen hält, sollte nicht nur gesellschaftsrechtliche oder operative Veränderungen überwachen, sondern auch Änderungen der völkerrechtlichen Rahmenbedingungen. Das gilt besonders bei Beteiligungen an Gesellschaften mit hohem Immobilienanteil. Immobilienquoten, Bilanzstrukturen und die Zuordnung zum Betriebsvermögen können zum Auslöser erheblicher stiller Reserven werden.

Kleine Unternehmen und inhabergeführte Gesellschaften unterschätzen häufig, dass auch vermeintlich passive Konstellationen ohne Verkauf, ohne Umstrukturierung und ohne Liquiditätszufluss steuerliche Folgen haben können. Gerade bei GmbH & Co. KG Strukturen mit Sonderbetriebsvermögen ist eine sorgfältige Bestandsaufnahme unerlässlich. Wird ein Entstrickungstatbestand zeitlich falsch eingeordnet, entstehen schnell Folgeprobleme bei Feststellungserklärungen, Eröffnungsbilanzen und der Korrektur bestandskräftiger Bescheide.

Für Onlinehändler und digital aufgestellte Unternehmen ist das Thema relevant, wenn Beteiligungen an ausländischen Plattformgesellschaften, Logistikgesellschaften oder Immobiliengesellschaften gehalten werden. Auch wenn das Kerngeschäft digital ist, können Beteiligungsstrukturen mit Auslandsbezug steuerlich von DBA-Änderungen betroffen sein. Wer international expandiert, sollte deshalb Steuerrecht, Buchhaltung und Beteiligungscontrolling enger verzahnen.

Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser und andere spezialisierte Unternehmen können ebenfalls betroffen sein, insbesondere wenn sie Immobilien oder Beteiligungen über ausländische Trägergesellschaften, Projektgesellschaften oder Investitionsvehikel strukturieren. In diesen Branchen sind Immobilien regelmäßig ein wesentlicher Werttreiber. Wenn eine Gesellschaft im Ausland überwiegend unbewegliches Vermögen hält, kann eine Änderung der abkommensrechtlichen Zuweisung des Besteuerungsrechts erhebliche stille Reserven berühren. Für Kreditinstitute und andere Finanzinstitutionen ist die Entscheidung zudem wichtig, weil sie Einfluss auf steuerliche Due Diligence, Covenant-Prüfungen und die Bewertung latenter Steuerrisiken haben kann.

Praktisch folgt daraus, dass Unternehmen bei DBA-Änderungen nicht nur den materiellen Tatbestand prüfen müssen, sondern auch den exakten steuerlichen Stichtag. Der vom Bundesfinanzhof hervorgehobene Zeitpunkt der letzten juristischen Sekunde verlangt eine präzise Zuordnung zum richtigen Bilanzstichtag. Das betrifft sowohl die laufende Deklaration als auch rückblickende Betriebsprüfungen. Besonders heikel wird es, wenn Vorjahre bereits bestandskräftig sind. Dann stellt sich die Frage, ob und wie Bilanzansätze im Folgejahr erfolgsneutral zu korrigieren sind. Genau an dieser Stelle zeigt sich, wie wichtig eine belastbare digitale Dokumentation der Beteiligungsstruktur, der ausländischen Bilanzdaten und der steuerlichen Würdigung ist.

Entstrickung bei Auslandsbeteiligungen: Fazit für die Unternehmenspraxis

Die Entscheidung vom 19. November 2025, I R 41/22, bringt zweifache Klarheit. Erstens kann eine Entstrickung grundsätzlich auch allein durch eine Änderung eines Doppelbesteuerungsabkommens ausgelöst werden. Zweitens ist der maßgebliche Besteuerungszeitpunkt die letzte juristische Sekunde vor Wirksamwerden der Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts. Für Unternehmen ist das keine bloße Detailfrage, sondern eine Weichenstellung für Bilanzierung, Deklaration, Betriebsprüfung und Rechtsbehelfsverfahren.

Unternehmen mit internationalen Beteiligungen sollten ihre Strukturen deshalb nicht nur materiell steuerlich, sondern auch zeitlich präzise analysieren. Besonders für kleine und mittelständische Unternehmen, für Onlinehändler sowie für immobiliennahe oder spezialisierte Branchen wie Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser ist eine vorausschauende Abstimmung zwischen Steuerfunktion, Buchhaltung und Rechtsberatung entscheidend. Unsere Kanzlei betreut kleine und mittelständische Unternehmen bei genau dieser Schnittstelle und legt einen besonderen Fokus auf die Digitalisierung und Prozessoptimierung in der Buchhaltung. Gerade durch saubere digitale Prozesse, transparente Datenflüsse und standardisierte Prüfmechanismen lassen sich steuerliche Risiken frühzeitig erkennen und oft erhebliche Kostenersparungen im Mittelstand realisieren.

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