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Internationales

Entstrickung bei DBA-Änderungen: Folgen für Unternehmen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Grenzüberschreitend tätige Unternehmen müssen steuerliche Risiken nicht nur bei Umstrukturierungen, Überführungen von Wirtschaftsgütern oder Veräußerungen im Blick behalten. Nach der aktuellen Rechtsprechung kann ein steuerlicher Zugriff auf stille Reserven unter bestimmten Voraussetzungen bereits dann ausgelöst werden, wenn sich allein die Rechtslage ändert. Genau darin liegt die besondere Tragweite der aktuellen Entscheidungen: Die steuerrechtliche Entstrickung, also die Aufdeckung und Besteuerung stiller Reserven wegen eines drohenden Verlusts des deutschen Besteuerungsrechts, setzt nicht zwingend ein aktives Handeln des Steuerpflichtigen voraus. Für Kapitalgesellschaften, mittelständische Unternehmensgruppen, Holdingstrukturen, Familienunternehmen mit Auslandsbeteiligungen sowie für spezialisierte Branchen mit internationalem Immobilienbezug ist diese Entwicklung von erheblicher Bedeutung.

Entstrickung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten und neuer Regelungshintergrund

Der Bundesfinanzhof hat mit den Urteilen vom 19.11.2025 zu den Aktenzeichen I R 41/22 und I R 6/23 klargestellt, dass eine sogenannte passive Entstrickung grundsätzlich möglich ist. Gemeint sind Fälle, in denen das deutsche Besteuerungsrecht nicht durch ein Tun des Steuerpflichtigen, sondern durch eine spätere Rechtsänderung ausgeschlossen oder beschränkt wird. Gerade bei Änderungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung kann das relevant werden. Ein solches Abkommen regelt, welchem Staat in grenzüberschreitenden Fällen das Besteuerungsrecht zusteht und wie Doppelbesteuerung vermieden wird.

Seit dem Jahr 2006 hat der Gesetzgeber in mehreren steuerlichen Vorschriften Vorkehrungen getroffen, um einen vorzeitigen Zugriff auf stille Reserven zu ermöglichen. Stille Reserven sind Wertsteigerungen von Wirtschaftsgütern, die steuerlich noch nicht realisiert, wirtschaftlich aber bereits vorhanden sind. Der vorzeitige Steuerzugriff greift dann, wenn Deutschland sein Besteuerungsrecht an diesen Wertzuwächsen verliert oder nur noch eingeschränkt ausüben kann. Typische Konstellationen sind die Überführung von Wirtschaftsgütern in eine ausländische Betriebsstätte oder andere grenzüberschreitende Strukturveränderungen. Umstritten war bisher, ob auch eine bloße Änderung der Rechtslage, etwa durch ein neues Doppelbesteuerungsabkommen, eine solche Entstrickung auslösen kann.

Im Verfahren I R 41/22 betraf der Streit eine deutsche GmbH, die an einer spanischen Kapitalgesellschaft beteiligt war. Diese Gesellschaft verfügte über spanischen Immobilienbesitz. Mit Wirkung zum 01.01.2012 trat ein neues Abkommen zwischen Deutschland und Spanien in Kraft. Danach musste Deutschland in bestimmten Fällen eine von Spanien erhobene Quellensteuer auf die deutsche Steuer anrechnen, wenn in Deutschland ansässige Steuerpflichtige Anteile an Gesellschaften mit einer Immobilienquote von mindestens 50 Prozent veräußern. Die Immobilienquote beschreibt dabei den Wertansatz spanischer Immobilien im Verhältnis zur Bilanzsumme. Das Finanzamt sah in dieser Anrechnungspflicht bereits eine Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts und nahm deshalb eine fiktive Veräußerung der Anteile an. Der daraus abgeleitete hypothetische Gewinn sollte bei der GmbH besteuert werden.

Im Verfahren I R 6/23 ging es um australischen Immobilienbesitz einer deutschen Kapitalgesellschaft. Das Finanzamt leitete eine Entstrickung daraus ab, dass mit dem Inkrafttreten eines neuen Abkommens zwischen Deutschland und Australien zum 01.01.2017 das deutsche Besteuerungsrecht an einem künftigen Veräußerungsgewinn entfallen sei. Auch hier stand damit die Frage im Mittelpunkt, ob eine Rechtsänderung ohne aktives Verhalten des Unternehmens eine Entstrickungsbesteuerung auslösen kann.

Beschränkung des Besteuerungsrechts als Auslöser vorzeitiger Besteuerung

Der Bundesfinanzhof hat die Grundsatzfrage eindeutig beantwortet und die Möglichkeit einer passiven Entstrickung bejaht. Entscheidend ist danach nicht, wodurch der Ausschluss oder die Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts eintritt. Maßgeblich ist vielmehr, ob die rechtliche Folge tatsächlich eintritt. Wenn Deutschland durch eine neue Abkommenslage auf einen Teil seines künftigen Steuerzugriffs verzichten muss oder ausländische Steuer in einer Weise anrechnen muss, die den inländischen Steueranspruch mindert, kann das grundsätzlich genügen.

Damit stärkt der Bundesfinanzhof eine an der Schutzfunktion der Entstrickungsvorschriften orientierte Auslegung. Diese Vorschriften sollen verhindern, dass in Deutschland entstandene stille Reserven unversteuert bleiben, nur weil sich die Zuordnung des Besteuerungsrechts ins Ausland verlagert. Der Gedanke dahinter ist systematisch nachvollziehbar: Wenn Deutschland die Wertzuwächse bei späterer Realisation nicht mehr oder nur eingeschränkt besteuern kann, soll der Zugriff vorverlagert werden.

Im Fall I R 41/22 blieb das Finanzamt dennoch erfolglos. Der Bundesfinanzhof beanstandete nicht den rechtlichen Ausgangspunkt, sondern die zeitliche Zuordnung. Die Rechtsfolgen einer Entstrickung treten nach Auffassung des Gerichts in der letzten juristischen Sekunde vor Wirksamwerden des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts ein. Im Streitfall hätte die etwaige Entstrickung deshalb noch dem Veranlagungszeitraum 2011 und nicht erst 2012 zugeordnet werden müssen. Der Veranlagungszeitraum ist der Zeitraum, für den die Steuer festgesetzt wird, regelmäßig also das Kalenderjahr. Diese Präzisierung ist für die Beratungspraxis besonders wichtig, weil bereits ein Fehler bei der zeitlichen Einordnung über Erfolg oder Misserfolg eines Steuerbescheids entscheiden kann.

Im Verfahren I R 6/23 bestätigte der Bundesfinanzhof die Entscheidung der Vorinstanz ebenfalls, allerdings aus einem anderen Grund. Eine Entstrickung schied dort schon deshalb aus, weil nach Ansicht des Gerichts bereits unter dem alten Abkommen kein deutsches Besteuerungsrecht an einem Gewinn aus der Veräußerung der australischen Immobilien bestand. Fehlt es schon vorher an einem inländischen Besteuerungsrecht, kann dessen Wegfall durch das neue Abkommen folgerichtig keine Entstrickung auslösen. Auch diese Aussage hat erhebliche Bedeutung, weil sie zeigt, dass jede Entstrickungsprüfung zwingend mit einer genauen Analyse der bisherigen und der neuen Rechtslage beginnen muss.

Handlungsbedarf für Mittelstand, Holdingstrukturen, Immobilienbezug und Spezialbranchen

Für kleine und mittelständische Unternehmen mit Auslandsbeziehungen erhöht sich der Prüfungsbedarf deutlich. Das gilt insbesondere für Unternehmensgruppen mit Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften, für Holdinggesellschaften, für Familienunternehmen mit internationalem Immobilienvermögen und für Gesellschaften, die Betriebsstätten im Ausland unterhalten. Auch Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen oder andere spezialisierte Träger können betroffen sein, wenn sie grenzüberschreitende Beteiligungsstrukturen, ausländische Immobilieninvestitionen oder internationale Kooperationsgesellschaften aufgebaut haben. Für Onlinehändler ist das Thema ebenfalls relevant, wenn Lagerstrukturen, Tochtergesellschaften oder digitale Geschäftsmodelle zu steuerlichen Anknüpfungspunkten im Ausland führen.

Die Entscheidungen machen deutlich, dass künftige Steuerbelastungen nicht erst bei einer Veräußerung oder Umstrukturierung entstehen können. Bereits die Änderung eines Doppelbesteuerungsabkommens oder einer sonstigen steuerlichen Vorschrift kann eine vorgezogene Besteuerung stiller Reserven auslösen. Unternehmen sollten deshalb Gesetzesänderungen, Abkommensänderungen und Ratifikationsprozesse nicht nur abstrakt verfolgen, sondern konkret auf ihre Bilanzpositionen, Beteiligungen und internationalen Vermögenswerte auswerten. Gerade weil Änderungen solcher Abkommen regelmäßig in längeren Verfahrensabläufen erfolgen, besteht häufig ein zeitliches Fenster für die Analyse und gegebenenfalls für strukturierende Maßnahmen.

Ebenso wichtig ist die saubere Dokumentation. Unternehmen sollten nachvollziehbar darlegen können, welche Wirtschaftsgüter oder Beteiligungen potenziell betroffen sind, welche stillen Reserven darin enthalten sein könnten und zu welchem Zeitpunkt sich die internationale Zuweisung des Besteuerungsrechts verändert. In der Praxis hängt die rechtssichere Beurteilung oft an Detailfragen der jeweiligen Abkommensregelung, an der Funktion einer Anrechnung ausländischer Steuer und an der zutreffenden Ermittlung des maßgeblichen Zeitpunkts. Fehler in der zeitlichen Zuordnung oder bei der Reichweite des deutschen Besteuerungsrechts können zu erheblichen Mehrsteuern, Rechtsbehelfsverfahren und bilanziellen Unsicherheiten führen.

Für Finanzinstitutionen und steuerberatende Berufe liegt die Herausforderung darin, grenzüberschreitende Portfolien und Beteiligungsstrukturen nicht nur transaktionsbezogen, sondern auch rechtsentwicklungsbezogen zu überwachen. Die aktuelle Rechtsprechung verlangt eine vorausschauende Steuerfunktion, die Änderungen der Rahmenbedingungen frühzeitig erkennt. Gerade im Mittelstand, wo internationale Beteiligungen häufig historisch gewachsen sind und nicht immer in einer zentralen Tax Governance abgebildet werden, besteht hier besonderer Optimierungsbedarf.

Passive Entstrickung früh erkennen und steuerliche Risiken gezielt steuern

Die Kernaussage der aktuellen Rechtsprechung ist klar: Eine Entstrickung kann auch ohne aktives Verhalten des Steuerpflichtigen eintreten, wenn eine Rechtsänderung das deutsche Besteuerungsrecht ausschließt oder beschränkt. Gleichzeitig zeigen die Entscheidungen, dass eine pauschale Annahme unzulässig bleibt. Es ist stets im Einzelfall zu prüfen, ob sich die Besteuerungsposition Deutschlands tatsächlich verschlechtert hat und welchem Veranlagungszeitraum ein etwaiger Entstrickungstatbestand zuzuordnen ist. Für Unternehmen mit Auslandsbezug wird damit die laufende Beobachtung von Doppelbesteuerungsabkommen zu einem festen Bestandteil der Steuerstrategie.

Wer internationale Beteiligungen, ausländische Immobilienbezüge oder grenzüberschreitende Strukturen im Bestand hat, sollte die eigenen Steuerprozesse darauf ausrichten, Rechtsänderungen frühzeitig zu identifizieren und deren Folgen sauber zu dokumentieren. Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittelständische Unternehmen genau an dieser Schnittstelle aus Steuerrecht, digitaler Buchhaltung und effizienter Prozessgestaltung. Durch konsequente Digitalisierung und Prozessoptimierung in der Finanzfunktion lassen sich Risiken früher erkennen und zugleich erhebliche Kostenersparungen im laufenden Betrieb erreichen.

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