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Umsatzsteuer

Empfangsvollmacht bei Haftungsbescheiden richtig nutzen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Empfangsvollmacht und Haftungsbescheid: worum es in der Praxis geht

In der täglichen Beratungspraxis hängt die Durchsetzbarkeit von Rechten häufig nicht an der materiellen Steuerfrage, sondern an Fristen und formalen Zustellregeln. Eine zentrale Rolle spielt dabei die Empfangsvollmacht. Darunter versteht man die Bevollmächtigung einer Person, typischerweise der Steuerberatungskanzlei, Verwaltungsakte der Finanzbehörde für den Steuerpflichtigen entgegenzunehmen. Der praktische Effekt ist erheblich: Wird die Empfangsvollmacht wirksam erteilt und ist sie der Finanzbehörde bekannt, soll die Behörde Bescheide und sonstige Verwaltungsakte grundsätzlich an den Bevollmächtigten übermitteln. Dadurch wird sichergestellt, dass Fristen zuverlässig erfasst, Rechtsbehelfe rechtzeitig eingelegt und Verfahrensrechte sachgerecht wahrgenommen werden.

Aktuell hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 9. Dezember 2025 entschieden, dass eine als Generalvollmacht ausgestaltete Empfangsvollmacht auch im Zusammenhang mit der Übersendung eines Haftungsbescheides zu beachten ist. Inhaltlich geht es damit um die Frage, ob die Finanzbehörde sich über eine vorliegende Empfangsvollmacht hinwegsetzen darf, wenn sie einen Haftungsbescheid nicht an die Kanzlei, sondern an die Privatadresse des Betroffenen zustellt und der Einspruch dann vermeintlich verspätet ist. Das Gericht hat klargestellt, dass die Empfangsvollmacht auch in diesem Kontext wirkt und eine Bekanntgabe an den Bevollmächtigten zu erfolgen hat, wenn die Vollmacht ohne Einschränkungen erteilt wurde.

Für Unternehmen, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer sowie für Finanzinstitutionen, die bei Haftungsrisiken auf belastbare Verfahrensabläufe angewiesen sind, ist das eine wichtige Leitlinie. Gerade in Krisensituationen, etwa bei Liquiditätsengpässen oder bei der Abwicklung von Steuerrückständen, entstehen Haftungsfälle oft parallel zu anderen Themen, sodass Zustellungen im privaten Umfeld leichter übersehen werden. Umso wichtiger ist eine sauber eingerichtete Empfangsvollmacht, die tatsächlich verfahrensübergreifend wirkt und von der Finanzverwaltung nicht mit Verweis auf interne Organisation oder neue Steuernummern relativiert wird.

Rechtlicher Rahmen: Bekanntgabe, Sollvorschrift und Reichweite der Vollmacht

Die Entscheidung stellt die verfahrensrechtliche Bedeutung der Bekanntgabe in den Vordergrund. Bekanntgabe bedeutet die wirksame Übermittlung eines Verwaltungsakts an den richtigen Empfänger, sodass er rechtliche Wirkung entfaltet und insbesondere Fristen auslöst. Im Streitfall war entscheidend, dass ein Verwaltungsakt an den Bevollmächtigten bekanntgegeben werden soll, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt. Das Gericht ordnet diese Formulierung als typischen Regelfall ein: Das rechtliche „Soll“ ist regelmäßig als „Muss“ zu verstehen, solange keine besonderen Umstände vorliegen, die eine abweichende Bekanntgabe rechtfertigen.

Ebenso praxisrelevant ist die Aussage zur Reichweite einer Generalvollmacht. Eine Vollmacht, die ausdrücklich „in allen steuerlichen und sonstigen Angelegenheiten“ erteilt ist und die Entgegennahme von Steuerbescheiden und sonstigen Verwaltungsakten umfasst, gilt grundsätzlich umfassend. Einschränkungen müssen klar erkennbar sein, etwa auf bestimmte Steuerarten, Zeiträume oder Verfahren. Fehlen solche Einschränkungen, darf die Finanzbehörde die Reichweite nicht allein deshalb verneinen, weil die Vollmacht ursprünglich unter Angabe bestimmter persönlicher Steuernummern übermittelt wurde. Die bloße Zuordnung zu einer Steuernummer ist nach der Gerichtsauffassung kein tragfähiges Indiz dafür, dass die Vollmacht nur die unter dieser Nummer geführten Angelegenheiten erfassen soll.

Von besonderer Bedeutung für die Organisation in der Finanzverwaltung ist zudem der Hinweis, dass es für die Berücksichtigung der Empfangsvollmacht unerheblich ist, ob das Finanzamt organisatorisch und technisch in der Lage ist, bestehende und bekannte Vollmachten stets bei neu vergebenen Steuernummern zu erfassen. Damit verschiebt das Gericht das Risiko der internen Zuordnung eindeutig in die Sphäre der Behörde. Für die Praxis ist das ein starkes Argument, wenn Bescheide trotz erteilter Vollmacht nicht an den Bevollmächtigten gehen und anschließend mit Fristversäumnissen gearbeitet wird.

Konsequenzen für Einspruchsfrist und Verfahrensstrategie

Der Fall zeigt exemplarisch, wie eng Bekanntgabe und Fristbeginn miteinander verbunden sind. Die Einspruchsfrist ist die Frist, innerhalb derer gegen einen Verwaltungsakt mit dem Einspruch als Rechtsbehelf vorgegangen werden kann. Sie beginnt grundsätzlich erst dann zu laufen, wenn der Verwaltungsakt wirksam bekanntgegeben wurde. Wird der Bescheid nicht wirksam bekanntgegeben, läuft die Frist nicht an. Genau daran knüpft die Entscheidung an: Weil nach Auffassung des Gerichts die Bekanntgabe gegenüber dem Steuerberater hätte erfolgen müssen, war die Zustellung an die Privatadresse nicht fristauslösend. Folglich durfte das Finanzamt den Einspruch nicht wegen Verfristung als unzulässig verwerfen.

Für Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer ist der Streitgegenstand besonders sensibel, weil ein Haftungsbescheid die persönliche Inanspruchnahme für Steuerschulden einer Gesellschaft regelt. Im entschiedenen Sachverhalt wurde der Kläger wegen Steuerschulden einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Geschäftsführer er war, in Haftung genommen. Dass das Finanzamt hierfür eine neue Steuernummer vergab und den Haftungsbescheid gesondert führte, änderte nach Ansicht des Gerichts nichts daran, dass die allgemeine Empfangsvollmacht auch dieses Haftungsverfahren erfasste. Praktisch bedeutet das: Wer als Organträger oder Geschäftsleitung tätig ist, sollte davon ausgehen, dass Haftungsthemen eigenständige Verfahren mit eigener Aktenführung sein können, aber verfahrensrechtlich dennoch vom bestehenden Vollmachtsrahmen umfasst sein können, sofern die Vollmacht nicht eingeschränkt ist.

Für Steuerberatende ergibt sich daraus eine klare Verfahrensstrategie. Wenn ein Haftungsbescheid oder ein anderer belastender Verwaltungsakt an den Mandanten zugestellt wird, obwohl eine umfassende Empfangsvollmacht vorliegt, sollte frühzeitig geprüft werden, ob die Bekanntgabe überhaupt wirksam war. In geeigneten Fällen kann es sinnvoll sein, nicht nur materiellrechtlich zu argumentieren, sondern den Fokus zunächst auf die Verfahrensfrage zu legen, weil hiervon die Zulässigkeit des Einspruchs und damit der Zugang zur Sachprüfung abhängen kann. Das Finanzgericht Münster hat im konkreten Fall die Einspruchsentscheidung isoliert aufgehoben, also die Entscheidung über die Unzulässigkeit des Einspruchs beseitigt, ohne damit bereits über die inhaltliche Rechtmäßigkeit der Haftungsinanspruchnahme zu entscheiden. Diese Differenzierung ist wichtig, weil sie zeigt, dass Verfahrensfehler den Weg zurück in die Sachprüfung öffnen können.

Praxisempfehlungen: Vollmachtsmanagement und digitale Prozesse im Unternehmen

Aus dem Urteil lassen sich für Unternehmen, kleine Betriebe und mittelständische Strukturen ebenso wie für stark regulierte Branchen mit komplexen Verantwortlichkeiten, etwa Pflegeeinrichtungen oder Krankenhäuser, handfeste organisatorische Folgerungen ziehen. Erstens sollte die Reichweite erteilter Vollmachten bewusst gestaltet werden. Eine Generalvollmacht mit ausdrücklicher Empfangsvollmacht ist dann besonders wirksam, wenn sie ohne ungewollte Einschränkungen formuliert ist und klar die Entgegennahme von Verwaltungsakten abdeckt. Zweitens muss die Vollmacht der Finanzbehörde in der vorgesehenen Form zugehen, was in der Praxis häufig elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz erfolgt. Drittens empfiehlt es sich, interne Post- und Fristenprozesse so aufzustellen, dass auch dann keine Frist versäumt wird, wenn ausnahmsweise dennoch eine Zustellung an die Privatadresse oder an eine abweichende Stelle erfolgt. Gerade bei Geschäftsführern, die parallel operative Aufgaben tragen, ist das Risiko hoch, dass behördliche Schriftstücke nicht sofort in den steuerlichen Prozess gelangen.

Für Onlinehändler und andere Unternehmen mit hohem Transaktionsvolumen kommt hinzu, dass parallel mehrere Steuerverfahren, Prüfungen oder Haftungsthemen entstehen können und die behördliche Aktenführung nicht immer intuitiv entlang der Unternehmensstruktur läuft. Die Kernaussage des Finanzgerichts, dass interne organisatorische oder technische Grenzen der Behörde keine Rolle spielen sollen, ist hier ein Schutzmechanismus, ersetzt aber nicht ein belastbares eigenes Fristen- und Dokumentenmanagement. In der Praxis bewährt sich ein digitaler Workflow, der eingehende behördliche Post zentral erfasst, revisionssicher dokumentiert und fristenrelevante Vorgänge unmittelbar an die zuständigen Personen oder an die Kanzlei weiterleitet.

Im Ergebnis stärkt die Entscheidung die Position der Steuerpflichtigen und ihrer Bevollmächtigten: Liegt eine umfassende Empfangsvollmacht vor, muss sich die Finanzbehörde grundsätzlich daran messen lassen, auch wenn ein Verfahren unter neuer Steuernummer geführt wird oder die Zuordnung in den Systemen nicht reibungslos ist. Damit wird die verlässliche Kommunikation über den professionellen Vertreter als Regelfall bestätigt, was die Rechtssicherheit im Einspruchsverfahren deutlich erhöht.

Wenn Sie Ihre Vollmachts- und Fristenprozesse so aufsetzen möchten, dass Zustellungen, Haftungsthemen und Einspruchsfristen auch im stressigen Tagesgeschäft sicher beherrscht werden, unterstützen wir Sie gern. Unsere Kanzlei betreut kleine und mittelständische Unternehmen mit einem klaren Fokus auf Digitalisierung und Prozessoptimierung in der Buchhaltung, wodurch sich in der Praxis regelmäßig erhebliche Kosten- und Zeitersparnisse realisieren lassen.

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