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Verwaltungsrecht

Emissionshandelspflichten bei Insolvenz von Luftfahrtunternehmen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Europarechtliche Fragen zum Emissionshandel in der Insolvenz

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 17. Dezember 2025 (Az. 10 C 4.24) entschieden, dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen vorzulegen, die für den Umgang mit Emissionshandelspflichten insolventer Unternehmen von erheblicher Bedeutung sind. Im Zentrum steht die Frage, ob ein Insolvenzverwalter verpflichtet ist, für ein Luftfahrtunternehmen, das bereits vor Insolvenzeröffnung seinen Betrieb eingestellt hat, noch Emissionsberechtigungen abzugeben und ob er im Falle der Nichterfüllung dieser Verpflichtung mit einer Sanktion belegt werden kann. Damit wird ein bislang offenes Spannungsfeld zwischen insolvenz- und europarechtlichen Pflichten näher beleuchtet, das vor allem für Unternehmen in emissionshandelspflichtigen Branchen wie Luftfahrt, Energie oder Industrie praxisrelevant ist.

Der Emissionshandel nach der Richtlinie 2003/87/EG verpflichtet Betreiber bestimmter Anlagen oder Luftverkehrsunternehmen dazu, Zertifikate in Höhe der von ihnen verursachten Treibhausgasemissionen abzugeben. Nach Artikel 12 Absatz 3 dieser Richtlinie besteht die Pflicht, jährlich bis zum 30. April die Emissionsberechtigungen für das Vorjahr einzureichen. Kommt der Betreiber dieser Pflicht nicht nach, drohen nach Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie empfindliche Sanktionen. Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob diese Pflichten auch dann bestehen bleiben, wenn der Betrieb bereits eingestellt wurde und ein Insolvenzverfahren eröffnet ist.

Konflikt zwischen Abgabepflicht und Insolvenzordnung

Im Mittelpunkt des Verfahrens steht der Insolvenzverwalter eines Luftfahrtunternehmens, das Anfang 2013 seinen Flugbetrieb eingestellt hatte. Die Deutsche Emissionshandelsstelle sah den Verwalter als verpflichtet an, noch für das Jahr 2012 fehlende Emissionszertifikate abzugeben. Als er dieser Aufforderung nicht nachkam, wurde eine Sanktion in Höhe von rund 2,7 Millionen Euro festgesetzt. Die Verwaltungsgerichte gaben dem Insolvenzverwalter Recht und stellten klar, dass keine Masseverbindlichkeit vorliege, also keine Verbindlichkeit, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus der Insolvenzmasse zu erfüllen wäre. Damit sahen sie auch keine rechtliche Grundlage dafür, den Insolvenzverwalter persönlich zur Abgabe von Zertifikaten zu verpflichten.

Diese Sichtweise wirft zentrale systematische Fragen auf. Die Insolvenzordnung in Deutschland dient dem Schutz der Gläubigergleichbehandlung und der geordneten Abwicklung des Vermögens eines insolventen Unternehmens. Gleichzeitig verlangt das europäische Emissionshandelsrecht, dass Emissionen unabhängig von der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens bilanziert und durch Zertifikate gedeckt werden. Es bleibt also offen, ob das Unionsrecht eine Verpflichtung auch nach der Betriebseinstellung fortbestehen lässt oder ob diese endet, sobald die emissionshandelspflichtige Tätigkeit eingestellt wird.

Praktische Auswirkungen für Unternehmen und Insolvenzverwalter

Die Antwort des Gerichtshofs der Europäischen Union wird weit über den Einzelfall hinausreichen. Für Insolvenzverwalter stellt sich die entscheidende Frage, ob sie künftig verpflichtet sein könnten, Emissionszertifikate aus der Insolvenzmasse zu entnehmen, selbst wenn der insolvente Betrieb keine laufenden Emissionen mehr verursacht. Sollte der Gerichtshof eine fortbestehende Pflicht bejahen, würde dies bedeuten, dass die Abgabepflicht zur Nachlassverbindlichkeit wird und damit Vorrang vor den Forderungen gewöhnlicher Gläubiger erhielte. Eine solche Auslegung hätte auch für andere Branchen Bedeutung, in denen energieintensive Produktionsprozesse stattfinden, etwa in der chemischen Industrie, in Krankenhäusern mit eigenen Energieanlagen oder bei größeren Logistikunternehmen mit Fuhrparks, die über das europäische System erfasst sind.

Für Unternehmende in diesen Bereichen ist entscheidend, frühzeitig Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass Emissionsverpflichtungen auch im Krisenfall eingehalten werden können. Das betrifft insbesondere die interne Buchführung, die Verwaltung von Zertifikaten und die rechtzeitige Meldung von Emissionsdaten an die zuständigen Behörden. Werden diese Prozesse bereits in wirtschaftlich stabilen Zeiten automatisiert und dokumentiert, verringert sich das Risiko, dass die Insolvenz über alte Verpflichtungen hinaus zu zusätzlichen finanziellen Belastungen führt.

Ausblick und Handlungsempfehlung für die Praxis

Die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union wird voraussichtlich klären, wie die zeitliche Reichweite der Abgabepflichten nach der Richtlinie 2003/87/EG im Lichte der nationalen Insolvenzregeln auszulegen ist. Sollte der Gerichtshof bestätigen, dass diese Pflichten auch nach Insolvenzeröffnung weiterbestehen, müssten Unternehmen und Insolvenzverwalter ihre Compliance-Prozesse entsprechend anpassen. In der Praxis empfiehlt es sich daher, die Verantwortlichkeiten für die Emissionsberichterstattung klar zu dokumentieren und schon in der Unternehmensplanung sicherzustellen, dass die dafür erforderlichen Zertifikate oder finanziellen Mittel auch bei einer Krisensituation verfügbar bleiben. Für kleine und mittlere Unternehmen kann die Nutzung digitaler Buchhaltungs- und Controllinglösungen wesentlich dazu beitragen, sämtliche umweltbezogenen Berichtspflichten transparent und effizient zu erfüllen. Gerade in energieintensiven Betrieben kann so eine verlässliche Datenbasis geschaffen werden, um rechtliche Risiken zu minimieren und den Energieverbrauch systematisch zu senken.

Wir begleiten kleine und mittelständische Unternehmen aller Branchen bei der Digitalisierung und Prozessoptimierung ihrer Buchhaltungs- und Verwaltungsstrukturen. Durch unsere Spezialisierung auf digitale Abläufe in der Buchführung und effiziente Reporting-Prozesse ermöglichen wir nachhaltige Kostenreduktionen und gleichzeitig mehr Rechtssicherheit – ein entscheidender Vorteil, wenn rechtliche Verpflichtungen wie die im Emissionshandel präzise und fristgerecht umgesetzt werden müssen.

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