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Digitalisierung

Elektronische Vollmachtsdaten nach § 80a AO: Neue Vorgaben ab 2025

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Hintergrund der Anpassungen an § 80a Abgabenordnung

Mit der Abgabenordnung wurde bereits vor einigen Jahren die Grundlage für die elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten geschaffen. § 80a regelt, dass Bevollmächtigungen zur Vertretung in Steuersachen elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt werden können. Seit dem Frühjahr 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen mit dem Schreiben vom 27. März 2025 die amtlichen Muster für Vollmachten neu gefasst und in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder die technischen Voraussetzungen zur automatisierten Datenübermittlung geschaffen. Die Änderungen erfolgten mit dem Ziel, die Kommunikation zwischen Steuerpflichtigen, ihren Beratern und der Finanzverwaltung weiter zu digitalisieren und die Prozesse zu vereinheitlichen.

Die Neugestaltung der Datensätze war nötig, um die früheren Formate an moderne IT-Strukturen anzupassen. Für Unternehmen, Steuerberatungskanzleien und andere Institutionen, die regelmäßig mit steuerlichen Vollmachten arbeiten, bedeutet dies eine klar definierte und standardisierte elektronische Übermittlung, was zu weniger Rückfragen und einer reibungsloseren Bearbeitung führt.

Neue amtliche Muster und ihre Bedeutung für die Praxis

Durch die Neufassung der Vollmachtsmuster ist ab sofort allein die aktuelle Version für die elektronische Übermittlung an die Finanzverwaltung maßgeblich. Diese Muster wurden so strukturiert, dass sie maschinenlesbar sind und die relevanten Informationen effizient verarbeitet werden können. Steuerberater, Lohnbüros oder auch Dienstleister im Bereich Unternehmensberatung müssen sicherstellen, dass sie in ihren internen Abläufen ausschließlich die neuen Muster verwenden. Eine Verwendung älterer Formulare kann zu formellen Fehlern führen, die eine elektronische Übermittlung verhindern oder zu einer Ablehnung durch das Finanzamt führen könnten.

Für kleine und mittlere Unternehmen, die bislang papiergebundene Vollmachten genutzt haben, besteht nun die Möglichkeit, diese Prozesse vollständig zu digitalisieren. Die Übermittlung selbst erfolgt über die bestehenden Schnittstellen der Bundesfinanzverwaltung. Alternativ können auch Steuerberater über ihre Fachsoftware die Datensätze direkt an die Finanzverwaltung übermitteln. Diese Vereinheitlichung erleichtert sowohl die Verwaltung der Vollmachten in den Kanzleien als auch den Nachweis gegenüber den Behörden, wer zur Vertretung berechtigt ist.

Rechtliche Einordnung und technische Umsetzung

Juristisch gesehen handelt es sich bei der elektronisch übermittelten Vollmacht um eine rechtlich gleichwertige Form der Bevollmächtigung, die den Anforderungen der Abgabenordnung genügt. Die elektronische Übermittlung bietet durch die standardisierte Datenstruktur die Sicherheit, dass die Vollmacht den Verfahrensanforderungen entspricht und von der Finanzverwaltung automatisiert verarbeitet werden kann. Bei der Übermittlung werden die Daten verschlüsselt und über gesicherte Kommunikationskanäle übertragen, sodass auch datenschutzrechtliche Vorgaben erfüllt sind.

Während die Nutzung der elektronischen Übermittlung nach § 80a nicht zwingend vorgeschrieben ist, sehen viele Kanzleien und Unternehmen hierin einen klaren Effizienzgewinn. Wer seine Vollmachtsdaten weiterhin auf Papier übermitteln möchte, kann dies zwar tun, muss aber mit längeren Bearbeitungszeiten rechnen. Für Betriebe, die in digitalen Buchhaltungssystemen oder cloudbasierten Kanzleilösungen arbeiten, ist die elektronische Variante ohnehin die naheliegende Wahl, da sich die Daten in bestehende Systeme integrieren lassen und revisionssicher dokumentiert werden können.

Das Bundesministerium der Finanzen hat angekündigt, die neuen Muster für Vollmachten sowie das zugehörige Merkblatt künftig auch im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung bereitzustellen. Dies schafft Transparenz und stellt sicher, dass alle Beteiligten jederzeit Zugriff auf die aktuell gültigen Unterlagen haben. Gerade für kleinere Betriebe, die keine eigene Fachsoftware verwenden, ist dies ein wichtiger Schritt zur Vereinfachung der Abläufe.

Fazit und Handlungsempfehlung für Unternehmen

Die aktuelle Umsetzung der automationstechnischen Anpassung der Datensätze nach § 80a trägt der fortschreitenden Digitalisierung der Steuerverwaltung Rechnung. Für Steuerberaterinnen und Steuerberater, aber auch für Unternehmen selbst, bedeutet dies eine Vereinfachung der Vollmachtsprozesse und langfristig eine Entlastung administrativer Aufgaben. Entscheidend ist, dass alle Beteiligten prüfen, ob ihre Systeme die neuen Datensätze verarbeiten können und ob die elektronischen Schnittstellen zur Übermittlung korrekt eingerichtet sind. Dies gilt insbesondere für Unternehmen, die über mehrere Geschäftsstellen verfügen oder regelmäßig unterschiedliche Personen zur Vertretung bevollmächtigen. Eine zentrale Verwaltung der Vollmachtsdaten vermeidet Fehler und bietet gleichzeitig eine revisionssichere Dokumentation.

Insgesamt ist diese Anpassung ein weiterer Baustein auf dem Weg zur durchgängig digitalen Steuerkommunikation. Die klare Struktur der neuen amtlichen Muster sorgt für Rechtssicherheit und eine reibungslose Interaktion mit den Finanzbehörden. Wer frühzeitig auf die neuen Anforderungen reagiert und seine internen Prozesse entsprechend anpasst, profitiert von beschleunigten Abläufen und einer verbesserten Datentransparenz. Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen bei der Digitalisierung ihrer Buchhaltungs- und Verwaltungsabläufe, insbesondere bei der Einführung effizienter, automatisierter Prozesse, die langfristig zu erheblichen Kostenersparnissen führen. Wir betreuen Mandanten verschiedenster Branchen und setzen dabei auf praxisnahe Lösungen, die die Zukunftsfähigkeit der Unternehmensorganisation stärken.

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