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Steuerrecht

Einspruch gegen Steuerbescheid richtig bezeichnen im Betrieb

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Einspruch gegen Steuerbescheid nach Außenprüfung sicher einlegen

Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 09.11.2021, Az. V B 26/21, die Anforderungen an die Bezeichnung eines angefochtenen Steuerbescheids im Einspruchsverfahren erneut präzisiert. Für Unternehmen ist die Entscheidung besonders praxisrelevant, weil nach einer Außenprüfung häufig mehrere geänderte Bescheide zeitgleich ergehen und in der Hektik des Tagesgeschäfts einzelne Bescheide übersehen werden können. Das gilt für kleine Unternehmen ebenso wie für mittelständische Betriebe, Onlinehändler, Pflegeeinrichtungen oder Krankenhäuser mit komplexen Steuer- und Abrechnungsprozessen.

Im Streitfall ging es um die Frage, ob ein Einspruch auch einen Steuerbescheid erfassen kann, der im ersten Einspruchsschreiben nicht ausdrücklich genannt wurde. Hintergrund war, dass mehrere Änderungsbescheide nach einer Außenprüfung erlassen worden waren. Einige Bescheide wurden im Einspruchsschreiben eindeutig bezeichnet, ein gesondert ergangener Umsatzsteuerbescheid für ein bestimmtes Jahr jedoch nicht. Innerhalb der Einspruchsfrist ging zwar noch eine Begründung ein, die sich inhaltlich mit den Prüfungsfeststellungen befasste. Dennoch sah der Bundesfinanzhof darin keinen wirksamen Einspruch gegen den nicht ausdrücklich benannten Bescheid.

Der rechtliche Hintergrund liegt im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren. Ein Einspruch ist der gesetzlich vorgesehene Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsakt, also gegen eine hoheitliche Entscheidung der Finanzbehörde, etwa einen Steuerbescheid. Nach der Abgabenordnung muss der Einspruch den angefochtenen Verwaltungsakt bezeichnen. Diese Bezeichnung muss nicht in jeder Konstellation formalistisch oder bis ins letzte Detail erfolgen. Entscheidend ist aber, dass sich aus dem Schreiben mit ausreichender Klarheit ergibt, welcher Bescheid angegriffen werden soll.

Gerade nach Betriebsprüfungen oder Außenprüfungen entstehen in Unternehmen häufig Bescheidserien mit unterschiedlichen Steuerarten und Jahren. Wenn Bescheide gesondert ergehen, also nicht in einem einheitlichen Sammelbescheid zusammengefasst sind, steigt das Risiko von Zuordnungsfehlern. Der Beschluss zeigt daher eindringlich, dass die organisatorische Erfassung von Bescheiden und Fristen kein bloßes Sekretariatsthema ist, sondern unmittelbare materiellrechtliche Folgen für den Steueranspruch und die Verteidigungsmöglichkeiten des Unternehmens hat.

Auslegung des Einspruchs und Grenzen der rechtsschutzfreundlichen Betrachtung

Der Bundesfinanzhof knüpft an seine gefestigte Rechtsprechung an, wonach die Wirksamkeit eines Einspruchs nicht von einer vollkommen exakten Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsakts abhängt. Maßgeblich ist vielmehr, ob sich die Zielrichtung des Begehrens aus der Rechtsbehelfsschrift erkennen lässt. Ist die Erklärung nicht eindeutig, muss ihr Inhalt durch Auslegung ermittelt werden. Auslegung bedeutet in diesem Zusammenhang die rechtliche Ermittlung des wirklichen Erklärungswillens anhand von Wortlaut, Zusammenhang und erkennbarer Zielsetzung.

Diese Grundsätze helfen Steuerpflichtigen jedoch nur dann, wenn das Schreiben tatsächlich offen oder mehrdeutig ist. Im entschiedenen Fall war nach Auffassung des Gerichts gerade das nicht gegeben. Das Einspruchsschreiben nannte bestimmte Bescheide ausdrücklich, andere aber nicht. Der gesondert ergangene Umsatzsteuerbescheid für das betreffende Jahr wurde weder im Betreff noch im Inhalt erwähnt. Damit lag keine unklare, sondern eine eindeutige Erklärung vor, die nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt eben nur die genannten Bescheide umfasste.

Auch die nachgereichte Einspruchsbegründung änderte daran nichts. Der Bundesfinanzhof stellte darauf ab, dass die Begründung lediglich die bereits eingelegten Einsprüche erläuterte. Aus ihr ergab sich nicht mit der nötigen Deutlichkeit, dass nun zusätzlich ein weiterer, bislang nicht genannter Bescheid angefochten werden sollte. Besonders wichtig ist dabei der Hinweis des Gerichts, dass eine Auslegung nicht dazu führen darf, einen Erklärungsinhalt anzunehmen, für den das Schreiben selbst keine belastbaren Anhaltspunkte enthält. Die Grenze der rechtsschutzgewährenden Auslegung ist also dort erreicht, wo die Erklärung objektiv keinen Raum für eine solche Erweiterung bietet.

Ebenso bedeutsam ist der prozessuale Teil der Entscheidung. Der Bundesfinanzhof betont, dass die Auslegung eines konkreten Einspruchsschreibens in erster Linie Sache des Finanzgerichts ist. Das Revisionsgericht überprüft nur eingeschränkt, ob gesetzliche Auslegungsregeln beachtet wurden und keine Denkgesetze verletzt sind. Für die Praxis heißt das: Wer in der ersten Instanz keine tragfähige Tatsachengrundlage für eine weitergehende Auslegung schafft, kann dies später meist nicht mehr korrigieren.

Schließlich lehnte der Bundesfinanzhof auch den Hinweis auf ein entschuldbares Büroversehen ab. Ein solches Büroversehen kann im Einzelfall relevant sein, wenn Fristen unverschuldet versäumt wurden. Hier sah das Gericht jedoch ein eigenes Organisationsverschulden des beauftragten Berufsträgers. Organisationsverschulden meint die Verletzung von Pflichten zur ordnungsgemäßen Büroorganisation, insbesondere bei Fristenkontrolle und Aktenführung. Wenn nach einer Außenprüfung mehrere Bescheide eingehen, genügt es gerade nicht, pauschal den Auftrag zu erteilen, gegen alle Bescheide Einspruch einzulegen, ohne anschließend zu kontrollieren, welche Bescheide tatsächlich in der Akte erfasst und im Rechtsbehelfsschreiben benannt wurden.

Fristenkontrolle und Bescheidmanagement in Unternehmen gezielt absichern

Die Entscheidung hat unmittelbare Bedeutung für die tägliche Praxis in Unternehmen und bei deren steuerlicher Beratung. Kleine Unternehmen arbeiten oft mit knappen personellen Ressourcen, sodass Posteingang, Buchhaltung und Kommunikation mit der Steuerberatung eng verzahnt sein müssen. Mittelständische Unternehmen haben zwar häufig differenziertere Prozesse, dafür aber ein höheres Volumen an Bescheiden, Prüfungsfeststellungen und Folgemaßnahmen. In beiden Fällen gilt, dass ein nicht eindeutig bezeichneter oder übersehener Bescheid bestandskräftig werden kann. Bestandskraft bedeutet, dass ein Verwaltungsakt unanfechtbar wird und grundsätzlich nicht mehr mit einem Einspruch beseitigt werden kann.

Besonders sensibel ist das Thema für Onlinehändler, die regelmäßig mit umsatzsteuerlichen Prüfungsfeldern konfrontiert sind, etwa bei grenzüberschreitenden Lieferungen, Plattformumsätzen oder Schätzungen von Umsätzen. Wenn mehrere Jahre und Steuerarten gleichzeitig geändert werden, muss jeder einzelne Bescheid isoliert geprüft und fristgerecht erfasst werden. Das Gleiche gilt für Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser, bei denen umsatzsteuerliche Abgrenzungen, Zuschüsse, Zweckbetriebsfragen oder gemischte Leistungen häufig zu mehrteiligen Bescheidlagen führen.

Praktisch folgt aus dem Beschluss vor allem, dass Unternehmen und Berater keine stillschweigende Einbeziehung weiterer Bescheide erwarten dürfen, nur weil sich die Begründung allgemein gegen die Ergebnisse der Außenprüfung richtet. Wer mehrere Bescheide anfechten will, sollte jeden Bescheid nach Steuerart, Jahr und Datum eindeutig identifizieren. Das gilt besonders dann, wenn einzelne Umsatzsteuerbescheide getrennt von Einkommensteuer-, Gewerbesteuer- oder Körperschaftsteuerbescheiden ergehen.

Ebenso wichtig ist eine belastbare Fristenkontrolle. Fristenkontrolle bedeutet die organisatorische Sicherstellung, dass jede gesetzliche Frist erfasst, überwacht und rechtzeitig bearbeitet wird. Unternehmen sollten Bescheide deshalb unmittelbar beim Eingang digital erfassen, dem jeweiligen Veranlagungszeitraum zuordnen und mit einer Verantwortlichkeit versehen. In der Kommunikation mit der Steuerberatung sollte nicht nur der pauschale Prüfauftrag dokumentiert werden, sondern auch eine abgestimmte Bescheidliste, aus der ersichtlich ist, welche Bescheide angegriffen werden sollen und welche Fristen laufen.

Der Beschluss unterstreicht zudem, dass die Verantwortung nicht vollständig auf Assistenzkräfte oder externe Dienstleister verlagert werden kann. Gerade bei fachkundigen Berufsträgern erwartet die Rechtsprechung klare Anweisungen, vollständige Aktenführung und eine wirksame Endkontrolle. Für Unternehmen mit internem Rechnungswesen oder Tax Compliance System ist das ein starkes Argument, Posteingang, Dokumentenmanagement und Rechtsbehelfsprozesse technisch wie organisatorisch enger miteinander zu verzahnen.

Einspruch gegen Steuerbescheide nur mit klarer Bezeichnung rechtssicher

Der Beschluss V B 26/21 bestätigt einen zentralen Grundsatz des Steuerverfahrensrechts: Ein Einspruch muss den angefochtenen Bescheid nicht überformalistisch beschreiben, aber seine Zielrichtung muss aus dem Schreiben klar erkennbar sein. Wird ein gesondert ergangener Bescheid nicht genannt und bietet auch die Begründung keine eindeutigen Anhaltspunkte für seine Einbeziehung, hilft eine großzügige Auslegung nicht weiter. Unternehmen sollten deshalb nach jeder Außenprüfung jeden einzelnen Bescheid systematisch erfassen, fristwahrend prüfen und im Einspruch ausdrücklich benennen.

Für kleine und mittelständische Unternehmen liegt der größte Nutzen der Entscheidung in der Verbesserung interner Abläufe zwischen Geschäftsleitung, Buchhaltung und steuerlicher Beratung. Unsere Kanzlei betreut Mandanten vom kleinen Betrieb bis zum Mittelstand und unterstützt besonders bei der Digitalisierung und Prozessoptimierung in der Buchhaltung. Gerade durch klar strukturierte, digitale Bescheid- und Fristenprozesse lassen sich erhebliche Kostenersparungen erzielen und steuerliche Risiken nachhaltig reduzieren.

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