Neue Anforderungen an die standardisierte Einnahmenüberschussrechnung
Mit Wirkung ab dem Jahr 2025 gelten für Unternehmerinnen und Unternehmer verbindliche Vorgaben zur Abgabe der Einnahmenüberschussrechnung über die Anlage EÜR. Grundlage hierfür ist § 60 Absatz 4 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, der klarstellt, dass die Übermittlung ausschließlich im amtlichen Format erfolgen muss. In Verbindung mit § 87a Absatz 6 Abgabenordnung ergibt sich, dass diese Übermittlung authentifiziert und elektronisch erfolgen muss. Dies unterstreicht erneut die umfassende Digitalisierung im Steuerrecht und betrifft insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen, Freiberufler und Selbständige, die ihren Gewinn nach der Einnahmenüberschussrechnung ermitteln.
Das Bundesministerium der Finanzen stellte hierzu mit Schreiben vom 29. August 2025 (Az. IV C 6 - S 2142/00023/010/001) die neuen Vordrucke und Anlagen bereit. Diese Änderungen haben unmittelbare praktische Auswirkungen, da die Dokumentation und Übermittlungspflichten präzisiert und teilweise erweitert wurden.
Digitalisierungspflicht und technische Umsetzung über ELSTER
Die Übermittlung der Daten erfolgt über das ELSTER-Portal. Der maßgebliche Datensatz ist dort bereitgestellt und kann nach § 87b Absatz 2 Abgabenordnung mittels Zertifikat authentifiziert übermittelt werden. Für Unternehmen bedeutet dies, dass eine rechtzeitige Registrierung im ELSTER-Portal notwendig ist. Da der Registrierungsprozess bis zu zwei Wochen dauern kann, sollten besonders Gründer, die erstmals eine Einnahmenüberschussrechnung übermitteln müssen, frühzeitig tätig werden. Ohne gültiges Zertifikat ist eine fristgerechte Übermittlung nicht möglich, was zu Verzögerungen und potenziellen Sanktionen führen könnte.
Die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung ist Teil der umfassenden Strategie zur Verwaltungsdigitalisierung. Für die Praxis ergibt sich dadurch einheitliche Standardisierung, die sowohl den Finanzverwaltungen eine schnellere Bearbeitung ermöglicht als auch Unternehmen und Steuerberatungen klar strukturierte Vorgaben gibt. Gleichzeitig steigt damit aber auch die Notwendigkeit einer digitalen Buchhaltung, damit die übertragenen Daten fehlerfrei aus den Systemen heraus erzeugt werden können.
Besondere Anlagen und branchenspezifische Besonderheiten
Neben der klassischen Anlage EÜR sind weitere Anlagen zwingend zu berücksichtigen. So ist die Anlage AVEÜR für die Darstellung bestimmter Verhältnisse Bestandteil der Einnahmenüberschussrechnung. Bei Mitunternehmerschaften, etwa in Form von Personengesellschaften, sind darüber hinaus Sonder- und Ergänzungsrechnungen einzureichen. Diese dienen dazu, die individuellen steuerlichen Ergebnisse der einzelnen Gesellschafter zutreffend zu erfassen. Von besonderer Bedeutung sind auch die in der Anlage SZ vorgesehenen Angaben, mit denen nicht abzugsfähige Schuldzinsen zu ermitteln sind. Diese Regel gilt ab dem überschrittenen Schwellenwert von 2.050 Euro jährlich, wobei Investitionsdarlehen für das Anlagevermögen ausgenommen bleiben.
Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ist die Anlage LuF relevant, in der unter anderem pauschale Betriebsausgaben für Holznutzungen oder spezifische Richtbeträge, beispielsweise für den Weinbau, geltend gemacht werden können. Diese branchenspezifischen Ergänzungen verdeutlichen, dass die standardisierte Einnahmenüberschussrechnung flexibler gestaltet ist, als es auf den ersten Blick erscheint. Unterschiedliche Unternehmensformen und Tätigkeitsbereiche müssen ihre Besonderheiten in speziellen Anlagen dokumentieren.
Körperschaften, die ihre Einkünfte über die Anlage EÜR ausweisen, haben diese nur bis zu Zeile 75 auszufüllen. Ab diesem Punkt wird die Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte über die zusätzliche Anlage GK zur Körperschaftsteuererklärung fortgeführt. Dadurch wird sichergestellt, dass Kapitalgesellschaften wie GmbHs oder Vereine sachgerecht erfasst werden.
Härtefallregelung und praktische Handlungsempfehlungen
Trotz der strengen Digitalisierungsvorgaben ist es weiterhin möglich, im Härtefall eine Befreiung von der elektronischen Übermittlung zu beantragen. Rechtsgrundlage ist § 150 Absatz 8 Abgabenordnung. Kann eine unbillige Härte nachgewiesen werden, beispielsweise aufgrund fehlender technischer Ausstattung oder einer besonderen persönlichen Belastungssituation, akzeptiert das Finanzamt die Abgabe von Papiervordrucken. Dennoch sollten Unternehmen und Selbständige diese Option nur als Ausnahme betrachten, da die Finanzverwaltung die elektronische Übermittlung grundsätzlich einfordert. Zudem würde ein Rückgriff auf Papier zu Medienbrüchen führen und sowohl die Bearbeitung als auch die steuerliche Beratung erheblich erschweren.
Für kleine und mittelständische Unternehmen ergibt sich damit eine klare Handlungserfordernis. Es empfiehlt sich, die interne Buchführungssoftware an die ELSTER-Schnittstellen anzupassen und sicherzustellen, dass die Exportfunktionen für die standardisierten Datensätze fehlerfrei arbeiten. Steuerberaterinnen und Steuerberater sollten ihre Mandanten eng begleiten, um die neuen Anforderungen ohne Fristversäumnisse und mit korrekten Angaben umzusetzen. Gerade für Onlinehändler, Dienstleistende und Pflegeeinrichtungen, die häufig viele kleinere Geschäftsvorfälle aufzeichnen, ist eine digitalisierte und strukturierte Vorbereitung der Einnahmenüberschussrechnung entscheidend, um den administrativen Aufwand beherrschbar zu halten.
Fazit: Pflicht zur Digitalisierung als Chance nutzen
Die verbindliche Nutzung der standardisierten Einnahmenüberschussrechnung ab 2025 verschärft die Anforderungen an eine konsequent digitalisierte Buchführung. Unternehmen sollten dies nicht als reine bürokratische Hürde begreifen, sondern als Chance zur Optimierung ihrer internen Prozesse. Eine strukturierte elektronische Datenhaltung ermöglicht eine deutlich effizientere Zusammenarbeit mit der Finanzverwaltung und erhöht die Transparenz der eigenen Finanzsituation.
Wer frühzeitig auf digitale Lösungen setzt, kann mögliche Fehlerquellen reduzieren, Zeit sparen und seine steuerlichen Pflichten verlässlich erfüllen. Genau hier setzen wir als Kanzlei an: Wir betreuen kleine und mittelständische Unternehmen bei der Prozessoptimierung in der Buchhaltung, begleiten sie in der Digitalisierung und realisieren damit erhebliche Einsparungen. Durch unsere Erfahrung in der Betreuung unterschiedlichster Mandanten schaffen wir die Basis für eine moderne, effiziente und praxisnahe Steuerberatung.
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