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Einkommensteuer

Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung trotz Verlusten

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung richtig einordnen

Verluste aus der Vermietung oder aus vergleichbaren Nutzungsüberlassungen werden steuerlich nur dann anerkannt, wenn eine Einkunftserzielungsabsicht vorliegt. Damit ist die Absicht gemeint, auf Dauer einen positiven Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben zu erwirtschaften. Gerade bei Wirtschaftsgütern mit hohen Anschaffungs und Finanzierungskosten, etwa bei Spezialfahrzeugen, Maschinen, Booten oder Flugzeugen, geraten Verlustphasen schnell in den Fokus der Finanzverwaltung. Für Unternehmerinnen und Unternehmer sowie für vermögensverwaltende Privatpersonen ist deshalb entscheidend, wie sich eine verlustträchtige Tätigkeit rechtlich einordnen lässt.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 21.01.2026, Az. 9 K 1503/24 E,F, hierzu eine praxisrelevante Klarstellung getroffen. Es ging um die Frage, ob die Vermietung eines im Privatvermögen gehaltenen Flugzeugs in den Jahren 2012 bis 2014 trotz langjähriger Verluste mit Einkunftserzielungsabsicht betrieben wurde. Das Gericht hat dies nach einer Gesamtwürdigung bejaht und die steuerliche Berücksichtigung der Verluste zugelassen. Die Entscheidung ist rechtskräftig, weil die Revision nicht zugelassen wurde.

Die Aussage der Entscheidung reicht über den Einzelfall hinaus. Sie ist überall dort relevant, wo wertintensive Wirtschaftsgüter über Dritte professionell vermarktet oder verchartert werden und die Ertragslage über Jahre hinweg angespannt bleibt. Das betrifft nicht nur vermögende Privatpersonen, sondern je nach Struktur auch Familienunternehmen, Holdingstrukturen oder spezialisierte Investoren, die einzelne Wirtschaftsgüter außerhalb eines klassischen operativen Betriebs halten.

Flugzeugvermietung mit Vercharterer und siebenjährige Verlustperiode

Im entschiedenen Fall hatte der spätere Erblasser bereits im Jahr 2006 ein Privatflugzeug erworben und dessen Anschaffung durch ein Bankdarlehen finanziert. Das Flugzeug wurde nicht selbst genutzt, sondern über eine professionelle Vercharterergesellschaft am Markt eingesetzt. Nach deren Insolvenz erfolgte die weitere Vercharterung über eine andere Gesellschaft. Während der gesamten Nutzungszeit entstanden Verluste aus der Vermietungstätigkeit. Im Jahr 2014 wurde das Flugzeug schließlich verkauft.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass keine hinreichende Überschusserzielungsabsicht bestanden habe. Nach seiner Sicht seien die Vertragsgestaltungen mit den Chartergesellschaften dauerhaft nicht geeignet gewesen, einen positiven wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen. Auch eine erst nachträglich erstellte Prognoserechnung genüge nicht als objektives Indiz für eine ernsthafte Einkunftserzielungsabsicht.

Das Gericht folgte dieser Sichtweise nicht. Es stellte maßgeblich darauf ab, dass die Vermietung des Flugzeugs gerade nicht dem typischen Hobbybereich zuzurechnen war. Dieser Aspekt ist rechtlich bedeutsam, weil Tätigkeiten mit starker privater Mitveranlassung steuerlich häufig als Liebhaberei behandelt werden. Liebhaberei bezeichnet eine Tätigkeit, die nicht mit der Absicht betrieben wird, einen steuerlich relevanten Totalgewinn oder Totalüberschuss zu erzielen. In solchen Fällen bleiben Verluste steuerlich regelmäßig unberücksichtigt.

Im vorliegenden Fall sprach jedoch nach Ansicht des Senats vieles für eine professionelle und wirtschaftlich ausgerichtete Vermietung. Das Flugzeug wurde über externe Vercharterer vermarktet, der Eigentümer verfügte selbst über keine Pilotenlizenz und nutzte das Flugzeug nicht für Urlaubs oder Freizeitzwecke. Ebenso konnte das Gericht keine Repräsentationsabsichten oder bloße Steuersparmotive feststellen. Damit fehlten wesentliche Anhaltspunkte für eine private Mitveranlassung.

Warum das Gericht die Verluste dennoch steuerlich anerkannt hat

Besonders praxisrelevant ist die Begründung, mit der das Finanzgericht die langjährige Verlustphase eingeordnet hat. Denn eine siebenjährige Verlustperiode ist für sich genommen noch kein Beweis gegen eine Einkunftserzielungsabsicht. Entscheidend ist vielmehr, ob die Verluste unter den konkreten Umständen wirtschaftlich nachvollziehbar sind und ob sich die Tätigkeit nach ihrer objektiven Ausgestaltung grundsätzlich eignet, auf Dauer einen Überschuss zu erwirtschaften.

Genau hier setzte das Gericht an. Es berücksichtigte die Auswirkungen der Weltfinanzkrise ab 2007, die ersichtlich auf die Vercharterungsmöglichkeiten und die Wirtschaftlichkeit der Nutzung Einfluss haben konnten. Hinzu kam die Insolvenz des zunächst eingesetzten Vercharterers, die eine Störung des ursprünglichen Geschäftsmodells darstellte. Auch der spätere Verkaufsentschluss wurde nicht als Beleg gegen die Überschusserzielungsabsicht gewertet, sondern als nachvollziehbare Reaktion auf die tatsächliche Entwicklung.

Von erheblicher Bedeutung war außerdem die nachträglich erstellte Prognoserechnung über einen Zeitraum von dreißig Jahren. Eine Prognoserechnung ist eine vorausschauende wirtschaftliche Berechnung, mit der beurteilt wird, ob die Tätigkeit über ihre Gesamtdauer einen positiven Totalüberschuss erwarten lässt. Das Gericht hielt den gewählten Zeitraum für vertretbar, weil Flugzeuge bei regelmäßiger Wartung über viele Jahrzehnte einsatzfähig sein können. Die Prognose ergab einen positiven Totalüberschuss und stützte damit die Annahme, dass die Vermietung objektiv auf Dauer gewinngeeignet war.

Für die Praxis folgt daraus, dass nicht einzelne Verlustjahre isoliert betrachtet werden dürfen. Maßgeblich ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände. Dazu gehören die Marktbedingungen, die Finanzierung, unvorhergesehene Störungen im Vertrieb, die tatsächliche private Nutzung oder eben deren Fehlen sowie die Frage, ob das eingesetzte Modell professionell organisiert war. Gerade bei hochpreisigen Wirtschaftsgütern sind längere Amortisierungszeiträume nicht ungewöhnlich. Deshalb ist die Totalüberschussprognose oft das zentrale Instrument der steuerlichen Beurteilung.

Praxisfolgen für Steuerpflichtige und Unternehmen mit Investitionsgütern

Die Entscheidung ist nicht nur für die Vermietung eines Flugzeugs interessant. Sie liefert wertvolle Leitlinien für alle Fälle, in denen erhebliche Investitionen zunächst über Jahre Verluste verursachen. Das kann bei der Vermietung technischer Spezialgeräte ebenso relevant sein wie bei Chartermodellen, Leasing nahen Nutzungsstrukturen oder bei vermögensverwaltenden Konzepten im Umfeld hochwertiger Wirtschaftsgüter. Auch kleine und mittelständische Unternehmen, die einzelne Wirtschaftsgüter gesondert halten und über Dritte vermarkten, sollten die Kernaussagen kennen.

Wichtig ist vor allem eine saubere Dokumentation. Wer die steuerliche Anerkennung von Verlusten sichern will, sollte die wirtschaftlichen Gründe der Investition, die Auswahl professioneller Vertragspartner, die laufende Vermarktung und die Entwicklung der Erträge fortlaufend festhalten. Ebenso bedeutsam sind belastbare Unterlagen zur fehlenden privaten Nutzung. Sobald die Finanzverwaltung eine private Mitveranlassung vermutet, steigt das Risiko, dass die Tätigkeit als Liebhaberei eingeordnet wird.

Ebenso empfiehlt es sich, die Wirtschaftlichkeit nicht erst im Streitfall rückblickend aufzubereiten. Eine laufend aktualisierte Totalüberschussprognose schafft Transparenz und verbessert die Verteidigungsposition gegenüber dem Finanzamt. Das gilt insbesondere dann, wenn äußere Umstände wie Marktkrisen, Insolvenzen von Vertriebspartnern oder Änderungen der Finanzierung das Ergebnis belasten. In solchen Situationen ist es entscheidend, dass die wirtschaftlichen Gründe für die Verlustphase nachvollziehbar belegt werden können.

Im Ergebnis bestätigt das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf, dass auch langjährige Verluste nicht automatisch zur steuerlichen Nichtanerkennung führen. Wer ein Wirtschaftsgut professionell, ohne private Eigeninteressen und mit nachvollziehbarer Ertragserwartung einsetzt, kann selbst bei schwieriger Entwicklung eine Einkunftserzielungsabsicht nachweisen. Wir begleiten kleine und mittelständische Unternehmen bei der steuerlichen Einordnung solcher Sachverhalte sowie bei der Digitalisierung ihrer Buchhaltung. Gerade im Mittelstand führen klare Prozesse, belastbare Auswertungen und digital optimierte Abläufe regelmäßig zu spürbaren Kostenersparnissen, auf die unsere Kanzlei seit vielen Jahren spezialisiert ist.

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