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Einkommensteuer

Einkünfte internationaler Verkehrsunternehmen steuerfrei nach § 49 EStG

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Gegenseitigkeitsfeststellung mit Bahrain nach § 49 EStG

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 2. Januar 2026 die Gegenseitigkeit der steuerlichen Behandlung von Einkünften bahrainischer Luft- und Schifffahrtsunternehmen mit der Bundesrepublik Deutschland bestätigt. Grundlage bildet § 49 Absatz 4 Einkommensteuergesetz, der die Steuerbefreiung für im Ausland ansässige Verkehrsunternehmen unter der Voraussetzung gegenseitiger steuerlicher Gleichbehandlung vorsieht. Diese Passage des Gesetzes betrifft beschränkt steuerpflichtige Unternehmen, also solche, die im Inland Einkünfte erzielen, ohne ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung hier zu haben.

Durch Notenwechsel zwischen den Regierungen Deutschlands und Bahrains in den Jahren 2023 bis 2025 wurde die gegenseitige Anerkennung der Steuerbefreiung vereinbart. Somit gelten Einkünfte, die von bahrainischen Luftfahrt- oder Schifffahrtsunternehmen in Deutschland erzielt werden, als steuerbefreit, sofern Bahrains Rechtsordnung entsprechende Vorteile auch deutschen Unternehmen gewährt. Diese Gegenseitigkeitsfeststellung stellt in der internationalen Steuerpraxis ein wichtiges Instrument dar, um eine einseitige steuerliche Belastung zu vermeiden und den fairen Wettbewerb im grenzüberschreitenden Verkehr zu fördern.

Rechtliche und wirtschaftliche Bedeutung der Steuerbefreiung

Die Steuerbefreiung nach § 49 Absatz 4 Einkommensteuergesetz erfasst Einkünfte, die aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen oder Seeschiffen im internationalen Verkehr stammen. Sie erstreckt sich außerdem auf Einkünfte aus Beteiligungen an Betriebsgemeinschaften oder Pools, soweit diese unmittelbar dem Verkehr zwischen den Staaten dienen. Damit werden auch Kooperationsformen wie Codesharing-Vereinbarungen oder gemeinsame Seefrachtpools von der Befreiung umfasst, sofern mindestens ein Beteiligter aus Deutschland oder Bahrain stammt. Unternehmen, die solche Strukturen nutzen, profitieren von einer klaren steuerlichen Rechtssicherheit.

Von besonderem Interesse ist die Rückwirkungsregelung: Die Steuerbefreiung gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2023. Dies ist insofern praxisrelevant, als betroffene Unternehmen bereits für zurückliegende Veranlagungszeiträume Anträge auf entsprechende Berichtigung oder Anpassung stellen können. Gerade mittelständische Logistikunternehmen, Chartergesellschaften oder Dienstleister im Bereich Transportmanagement, die in diesen Verkehrssparten mit bahrainischen Partnern kooperieren, können so Doppelbelastungen vermeiden und Liquidität sichern. Eine zentrale Rolle spielt dabei die Dokumentation der Gegenseitigkeitsbedingung, die durch die Veröffentlichung des Ministeriumsschreibens als erfüllt gilt.

Voraussetzungen und Anwendungsbereich im Unternehmensalltag

Praktisch können sich die Folgen der Steuerbefreiung auf verschiedene Steuerarten erstrecken, namentlich auf die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer. Der Verweis auf § 8 Absatz 1 Körperschaftsteuergesetz und § 2 Absatz 6 Gewerbesteuergesetz verdeutlicht, dass die Einkommensteuerbefreiung unmittelbar auf Körperschaften und Personenhandelsgesellschaften übertragen wird, sofern diese unter die Regelung fallen. Voraussetzung ist stets, dass die Einkünfte dem internationalen Verkehr dienen und keine inländische Betriebstätte begründet wird, die die Steuerpflicht auslösen würde.

Unternehmen, die Transportleistungen zwischen Europa, dem Nahen Osten oder Asien erbringen, profitieren somit von einer planungssicheren steuerlichen Grundlage. Für Logistikdienstleister und Spediteure, die über Dienstleistungszentren in Deutschland auftreten, bedeutet dies eine klare Abgrenzung zwischen steuerpflichtigen Inlandssachverhalten und befreiten internationalen Aktivitäten. Insbesondere bei der Gestaltung von Charter- oder Leasingverträgen für Schiffe und Flugzeuge ist eine sorgfältige Prüfung ratsam, ob die Voraussetzungen der Gegenseitigkeit erfüllt und die betroffenen Gesellschaften entsprechend dokumentiert sind. Steuerberatende sollten Unternehmen hierbei eng begleiten, da Nachweispflichten gegenüber den Finanzbehörden bestehen und eine falsche Einordnung zu nachteiligen Folgen führen kann.

Rückblick und Ausblick auf internationale Steuerkooperationen

Deutschland setzt mit der Vereinbarung mit Bahrain die Linie fort, steuerliche Doppelbelastungen im internationalen Verkehr zu vermeiden. Frühere bilaterale Vereinbarungen mit anderen Staaten haben bereits gezeigt, dass solche Regelungen die internationale Wettbewerbsfähigkeit stärken. Mit der jetzt erfolgten Gegenseitigkeitsfeststellung wird nicht nur ein gerechter Ausgleich geschaffen, sondern auch die Attraktivität des Standortes Deutschland für den internationalen Waren- und Personenverkehr erhöht. Für Unternehmen, die ihre Flotten- oder Charterstrukturen flexibel gestalten, ist dies ein wichtiges Signal für Investitionssicherheit.

Bei der praktischen Umsetzung empfiehlt es sich, die steuerliche Behandlung regelmäßig zu überprüfen, insbesondere wenn sich Unternehmensstrukturen oder Vertragsbeziehungen ändern. Änderungen im internationalen Steuerrecht, wie etwa neu ausgehandelte Doppelbesteuerungsabkommen, können Einfluss auf die Gültigkeit bestehender Gegenseitigkeitsfeststellungen haben. Eine proaktive Kommunikation mit den zuständigen Finanzämtern und der frühzeitige Austausch mit beratenden Fachleuten hilft, Risiken zu vermeiden und steuerliche Vorteile langfristig zu sichern.

Unsere Kanzlei begleitet Unternehmen verschiedenster Branchen bei der Implementierung solcher Regelungen und achtet auf effiziente, rechtssichere Prozesse. Dabei liegt unser Schwerpunkt auf der Digitalisierung und Prozessoptimierung in der Buchhaltung, wodurch wir gerade kleinen und mittelständischen Unternehmen signifikante Kostenvorteile und eine nachhaltige Entlastung im Tagesgeschäft ermöglichen.

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