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Einkommensteuer

Einkünfte aus Gold-Warrants: Steuerliche Behandlung nach BFH

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Einordnung von Gold-Warrants als Kapitalforderung

Mit Urteil vom 3. Juni 2025 (Az. VIII R 5/24) hat der Bundesfinanzhof eine wesentliche Entscheidung zur einkommensteuerlichen Behandlung sogenannter Gold-Warrants getroffen. Diese Finanzinstrumente verbriefen dem Inhaber das Recht, bei Fälligkeit entweder eine Geldzahlung zu verlangen oder eine bestimmte Menge an Gold gutgeschrieben zu bekommen. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei derartigen Ansprüchen um sonstige Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 7 Einkommensteuergesetz. Die Entscheidung stellt klar, dass die Möglichkeit, sich anstelle einer Geldleistung eine Sachleistung – in diesem Fall Gold – gewähren zu lassen, die Einordnung als Kapitalforderung nicht ausschließt. Damit wird Rechtssicherheit in einem bislang ungeklärten Teilbereich der Kapitaleinkünfte geschaffen, der insbesondere für Anlegerinnen und Anleger mit Edelmetallbezug von Bedeutung ist.

Die richterliche Argumentation knüpft daran an, dass die Kapitalforderung bereits in der vertraglichen Ausgestaltung des Finanzinstruments angelegt ist. Das Wahlrecht, eine nicht monetäre Erfüllung zu verlangen, ändert nichts daran, dass der Wirtschaftszweck der Anlage in der Erzielung eines Kapitalertrags liegt. Entscheidend sei, so der Bundesfinanzhof, dass das Kapital überlassen wird, um hieraus einen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, unabhängig von der Form, in der die Rückgewähr erfolgt. Dies gilt auch dann, wenn diese Rückgewähr beispielsweise in Form physischer Goldlieferungen erfolgt.

Besteuerung der Einlösung und Ermittlung des Gewinns

Nach der Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs ist die Einlösung einer Kapitalforderung steuerbar, gleichgültig ob diese durch Geldzahlung oder durch die Übereignung von Gold erfolgt. Unter dem Begriff der Einlösung versteht das Einkommensteuerrecht die Erfüllung der Forderung, wodurch die verbriefte Kapitalanlage erlischt. Damit unterliegt auch der Vorgang der Sachleistung der Besteuerung als Einkünfte aus Kapitalvermögen, sofern ein wirtschaftlicher Gewinn realisiert wird. Steuerlich maßgeblich ist die Differenz zwischen dem Kurswert der dem Metallkonto gutgeschriebenen Goldmenge und den Anschaffungskosten der Warrants.

Besonders praxisrelevant ist, dass die richterliche Begründung den Anwendungsbereich des § 20 Absatz 4a Satz 3 Einkommensteuergesetz betont. Diese Vorschrift ordnet an, dass der Erwerbspreis eines Finanzinstruments als Einnahme bei der Einlösung gilt, soweit das Entgelt aus der vorherigen Kapitalforderung stammt. Dadurch wird verhindert, dass bereits die Umwandlung einer Kapitalanlage in eine andere zu einer ungewollten Zwischenbesteuerung führt. Für die Praxis bedeutet dies, dass die erstmalige Wandlung beispielsweise eines Zertifikats in einen Warrant steuerneutral bleiben kann. Erst im Moment der tatsächlichen Goldgutschrift oder Geldzahlung gelangt es zur steuerlichen Realisation des Ertrags.

Für Kapitalanleger, die regelmäßig in strukturierte Produkte wie Zertifikate oder Convertible Notes investieren, ergibt sich somit eine klare steuerliche Linie. Auch bei alternativen Erfüllungsformen bleibt der Grundsatz der Besteuerung nach realisiertem Gewinn bestehen, wobei der Zuflusszeitpunkt durch die tatsächliche Erlösauszahlung beziehungsweise Sachübertragung bestimmt wird.

Praktische Auswirkungen für Unternehmen und Steuerberatung

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs betrifft nicht nur private Kapitalanleger, sondern kann auch mittelständische Unternehmen, Vermögensverwaltungen und institutionelle Investoren betreffen, die Edelmetallbasierte Finanzinstrumente im Portfolio halten. In der Praxis sind diese oft Teil von Diversifikationsstrategien, um Kapitalmarktrisiken zu streuen oder Inflationsschutz zu erzielen. Die steuerliche Beurteilung derartiger Produkte spielt eine große Rolle in der Bilanzpolitik sowie bei der Gewinnermittlung nach steuerlichen Vorschriften. Der Unterschied zwischen Einlösung und Veräußerung sollte künftig besonders sorgfältig dokumentiert werden, da die jeweiligen steuerlichen Folgen auseinanderfallen können.

Für die Steuerberatungspraxis bedeutet die Rechtsprechung eine erhöhte Verantwortung in der Analyse komplexer Kapitalinstrumente. Steuerberaterinnen und Steuerberater sind angehalten, die Vertragskonstruktion und die Ausübungsrechte dieser Produkte im Detail zu prüfen, um eine zutreffende steuerliche Einordnung sicherzustellen. Besonders gilt dies, wenn ein Wahlrecht zwischen Geld- und Sachleistung eingeräumt ist, da hier Gestaltungsspielräume bestehen, deren steuerliche Konsequenzen erheblich sein können. Eine falsche Beurteilung kann zu ungeplanten Steuerbelastungen führen. Unternehmen, die in ihrer Liquiditätsplanung auf regelmäßige Kapitalerträge angewiesen sind, sollten daher die steuerlichen Effekte im Vorfeld einbeziehen.

Fazit und Handlungsempfehlung

Mit seiner Entscheidung hat der Bundesfinanzhof verdeutlicht, dass die steuerliche Einordnung von Finanzinstrumenten weniger an der Art der Erfüllung als vielmehr an der wirtschaftlichen Zielrichtung der Anlage auszurichten ist. Wer Kapital in ein Produkt investiert, das Zins- oder Wertzuwächse aufgrund einer Kapitalüberlassung verspricht, erzielt grundsätzlich Einkünfte aus Kapitalvermögen, auch wenn die Rückzahlung nicht in Geld erfolgt. Für Unternehmen, die regelmäßig in strukturierte Finanzprodukte investieren oder diese zur Absicherung nutzen, bietet die Entscheidung eine wichtige Orientierung. Sie schafft Klarheit, reduziert Unsicherheiten bei der steuerlichen Behandlung und stärkt die Rechtssicherheit bei der Planung und Dokumentation solcher Geschäfte.

In der praktischen Umsetzung bedeutet dies, dass Anleger wie auch betreuende Steuerkanzleien künftig verstärkt auf die Vertragsgestaltung und Dokumentationspflichten achten sollten. Eine genaue Erfassung der Anschaffungswerte, der Umtauschvorgänge sowie der tatsächlichen Einlösungen ist unverzichtbar, um steuerliche Risiken zu vermeiden. Gerade mittelständische Unternehmen, die auf solide und planbare Vermögensstrukturen angewiesen sind, profitieren von einer transparenten steuerlichen Abbildung dieser Vorgänge.

Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittelständische Unternehmen in allen Fragen rund um die steuerliche Prozessoptimierung, die Digitalisierung der Buchhaltung und die effiziente Gestaltung interner Abläufe. Durch unseren Fokus auf automatisierte und digital gestützte Prozesse helfen wir, die steuerliche Abwicklung auch komplexer Transaktionen wie dieser sicher und kosteneffizient zu gestalten.

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