Corona-Finanzhilfen und Steuerermäßigung im Fokus: Hintergrund der aktuellen BFH-Entscheidung
Mit Beschluss vom 28. November 2025 (Az. X B 27/25) hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass staatliche Corona-Finanzhilfen, die zur Abmilderung pandemiebedingter Umsatzeinbußen an Gewerbetreibende gezahlt wurden, grundsätzlich keine außerordentlichen Einkünfte darstellen. Damit verneint der Bundesfinanzhof eine begünstigte Besteuerung nach § 34 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes. Diese Entscheidung betrifft insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, die in den Jahren 2020 und 2021 Unterstützungsleistungen wie Überbrückungshilfen, Soforthilfen oder branchenspezifische Zuschüsse erhalten haben, um Betriebsausgaben zu decken und Liquiditätsengpässe zu vermeiden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Schausteller staatliche Hilfen in Höhe von rund 150.000 Euro erhalten und diese im Jahr 2020 als Betriebseinnahmen erfasst. Da der Betrieb in diesem Jahr pandemiebedingt nur eingeschränkt tätig war, ergab sich trotz massiver Umsatzeinbußen ein Jahresüberschuss, der vor allem auf die erhaltenen Hilfen und gesunkene Betriebsausgaben zurückzuführen war. Der Steuerpflichtige vertrat die Auffassung, diese Hilfen seien als Entschädigung im Sinne von § 24 Nummer 1 Buchstabe a oder b des Einkommensteuergesetzes anzusehen und könnten daher dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 unterliegen. Finanzgericht und Bundesfinanzhof lehnten dies jedoch ab.
Die Richter betonten, dass eine solche Steuerermäßigung eine sogenannte Zusammenballung von Einkünften voraussetzt, also eine atypische Konzentration von Einnahmen, die für mehrere Jahre bestimmt sind und ausnahmsweise in einem Jahr zufließen. Diese Voraussetzung war vorliegend nicht erfüllt, weil die Finanzhilfen ausschließlich für das Jahr 2020 bewilligt und erfasst worden waren. Es lag daher kein steuerbegünstigter außerordentlicher Vorgang vor, sondern ein normaler Gewinnzufluss im Rahmen der laufenden gewerblichen Tätigkeit.
Begründung der Entscheidung und steuerrechtliche Einordnung
Der Bundesfinanzhof ordnete die pandemiebedingten Finanzhilfen als betriebliche Einnahmen ein, die im jeweiligen Veranlagungszeitraum zu versteuern sind. Maßgeblich war, dass die Hilfen zur Kompensation laufender Belastungen – etwa Mieten, Fixkosten oder Personalaufwendungen – gedacht waren. Damit unterscheiden sich diese Zahlungen von Entschädigungen im klassischen Sinn, bei denen eine Einkunftsquelle wegfällt oder Tätigkeiten dauerhaft eingestellt werden. Nach der Rechtsprechung liegt eine Entschädigung nach § 24 vor, wenn sie an die Stelle von entgangenen Einnahmen oder der Nichtausübung einer Tätigkeit tritt und somit die wirtschaftliche Grundlage dauerhaft verändert. Bei den Corona-Hilfen war dies nicht der Fall, da sie die wirtschaftliche Existenz gerade sichern und nicht abgelten sollten.
Diese Differenzierung ist auch für künftige Krisenmaßnahmen bedeutsam. Das Urteil verdeutlicht, dass steuerliche Vergünstigungen, die für außergewöhnliche Fälle konzipiert sind, nicht auf staatliche Unterstützungsprogramme angewendet werden dürfen, die primär unternehmerische Liquidität sichern. Entscheidend ist dabei stets der bewilligte Zweck der Zahlung und ihr wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem laufenden Geschäft.
Der Bundesfinanzhof stellte außerdem klar, dass allein die Höhe der Hilfssumme kein Indiz für eine Zusammenballung darstellt. Auch wenn eine Zahlung zu einem außergewöhnlich hohen Jahresgewinn führt, begründet dies keine außerordentlichen Einkünfte, wenn dieser Gewinn lediglich das Ergebnis eines einmalig günstigen Jahresverlaufs oder einer Krisenkompensation ist. Für Steuerberatende und Unternehmen ergibt sich daraus die Notwendigkeit, staatliche Hilfen stets als regelmäßig zu versteuernde Betriebseinnahmen zu behandeln, solange kein Tatbestand des § 24 erfüllt ist.
Konkrete steuerliche Folgen und Umsetzung in der Unternehmenspraxis
Für kleine Unternehmen und Mittelständler, insbesondere im Bereich der Gastronomie, des Veranstaltungswesens, der Pflegebranche oder des Onlinehandels, hat die Entscheidung unmittelbare Bedeutung. Wer in den Krisenjahren Hilfen erhalten hat, darf diese nicht mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 abrechnen. Die Beträge sind regulär im Gewinn zu berücksichtigen, was insbesondere in Jahren mit Erholungsumsätzen zu erhöhten Steuerlasten führen kann.
Unternehmen, die bereits Steuerbescheide mit Anwendung des ermäßigten Steuersatzes erwirkt haben, müssen damit rechnen, dass die Finanzverwaltung entsprechende Korrekturen vornimmt. Steuerberatende sollten ihre Mandanten darauf hinweisen, dass eine nachträgliche Anpassung denkbar ist, sofern Hilfen fälschlich als außerordentliche Einkünfte behandelt worden sind. Im Gegenzug eröffnet die Entscheidung mehr Rechtssicherheit: Da die Hilfen eindeutig als laufende Betriebseinnahmen gelten, können sie in der steuerlichen Planung transparent berücksichtigt werden.
Besonders für Krankenhäuser, Pflegeheime und andere Einrichtungen im Gesundheitswesen, die aus unterschiedlichen Programmen Zuschüsse erhalten haben, ist die Entscheidung steuerlich relevant. Auch dort kommt es häufig zu Mischsituationen zwischen laufender Förderung und zweckgebundener Kompensation. Die klare Vorgabe des Gerichtes vereinfacht künftig die steuerliche Zuordnung und vermeidet Unsicherheiten bei Betriebsprüfungen. Gleiches gilt für Onlinehändler, deren Pandemiehilfen häufig auf Fixkostenzuschüsse gerichtet waren. Diese Leistungen sind in der Gewinn- und Verlustrechnung neutral, also ohne steuerliche Vergünstigung, zu erfassen.
In der Unternehmenspraxis sollte künftig besonderes Augenmerk auf die Bilanzierung solcher Hilfen gelegt werden. Eine saubere Dokumentation, der Förderzweck und der Zeitpunkt des Zuflusses sind entscheidend. Wo Zuschüsse ganz oder teilweise in einem späteren Jahr vereinnahmt oder zurückgezahlt werden, ist eine periodengerechte Abgrenzung im Rahmen der Gewinnermittlung notwendig.
Schlussfolgerung und digitalisierte Zukunft der Steuerberatung
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs schafft ein hohes Maß an Klarheit im Umgang mit staatlichen Unterstützungsmaßnahmen. Sie bestätigt, dass wirtschaftliche Ausgleichszahlungen im Rahmen der Pandemie grundsätzlich als normale Betriebseinnahmen gelten. Eine Tarifermäßigung ist damit ausgeschlossen, sofern keine echte Entschädigung im Sinne des Einkommensteuergesetzes vorliegt. Für Steuerberatende, Unternehmerinnen und Unternehmer bedeutet dies, dass sie Fördermittel wie andere betriebliche Einnahmen behandeln und durch präzise Buchhaltung sicherstellen sollten, dass keine fehlerhafte steuerliche Begünstigung erfolgt.
Gerade im Mittelstand eröffnet die Digitalisierung von Buchhaltungs- und Steuerprozessen die Möglichkeit, solche Sachverhalte effizient, transparent und prüfungssicher zu erfassen. Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen dabei, ihre steuerlichen Abläufe zu digitalisieren, Prozesse zu optimieren und dadurch nachhaltig Kosten zu sparen. Mit fundierter Erfahrung aus zahlreichen Mandaten in Handel, Pflege und Dienstleistung setzen wir auf praxisorientierte Lösungen für eine moderne und rechtskonforme Buchführung.
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