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Einkommensteuer

Einkommensteuerliche Behandlung der Betriebsaufgabe im Insolvenzverfahren

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Betriebsaufgabe nach Freigabe im Insolvenzverfahren – rechtliche Ausgangslage

Die Beendigung eines Unternehmens im Zusammenhang mit einem laufenden Insolvenzverfahren wirft komplexe Fragen im Steuerrecht auf. Besonders entscheidend ist die Frage, welchem Vermögensbereich Erträge, Aufwendungen oder stille Reserven zuzurechnen sind, wenn der Insolvenzverwalter eine selbstständige Tätigkeit gemäß § 35 Absatz 2 Insolvenzordnung freigibt und der Schuldner den Betrieb anschließend fortführt oder aufgibt. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil X R 29/21 vom 30. Juli 2025 hierzu eine praxisrelevante Entscheidung getroffen, die für Unternehmerinnen und Unternehmer in finanziell angespannten Situationen von großer Bedeutung ist.

Die Freigabe nach § 35 Absatz 2 Insolvenzordnung bedeutet, dass der Insolvenzverwalter den Betrieb des Schuldners nicht mehr im Rahmen der Insolvenzmasse verwertet, sondern dem Schuldner die Fortführung in eigener Verantwortung überlässt. Dabei bleibt jedoch zwischen dem sogenannten insolvenzfreien Vermögen und der Insolvenzmasse zu unterscheiden. Diese Abgrenzung ist entscheidend für die steuerliche Einordnung der späteren Betriebsaufgabe, denn sie bestimmt, in welchem Umfang steuerliche Gewinne oder Verluste die Gläubigergemeinschaft oder den Schuldner selbst betreffen.

Abgrenzung der Vermögensbereiche und steuerliche Zuordnung

Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist die Einkommensteuer zwar einheitlich nach steuerrechtlichen Grundsätzen zu ermitteln, muss aber anschließend nach insolvenzrechtlichen Kriterien auf die jeweiligen Vermögensbereiche aufgeteilt werden. Die steuerliche Einheit des Vorgangs wird somit durch eine insolvenzrechtliche Trennung ergänzt. Das bedeutet: Auch wenn eine Betriebsaufgabe nach allgemeinen steuerrechtlichen Grundsätzen erfolgt, ist der daraus resultierende Aufgabegewinn nicht vollständig dem durch die Freigabe entstandenen neuen Betriebsvermögen zuzurechnen, wenn einzelne Wirtschaftsgüter ursprünglich zur Insolvenzmasse gehörten.

Dies ist insbesondere in der Praxis bedeutsam für Einzelunternehmer und Freiberufler, die während eines Insolvenzverfahrens ihre Tätigkeit fortsetzen. Vermögensgegenstände, die bereits vor der Freigabe dem Schuldner gehörten, bleiben Teil der Insolvenzmasse. Hingegen sind neue, nach der Freigabe erworbene Wirtschaftsgüter ausschließlich dem insolvenzfreien Vermögensbereich zuzuordnen. Damit besteht die Möglichkeit, dass innerhalb eines fortgeführten Betriebs verschiedene wirtschaftliche Güter unterschiedlichen insolvenzrechtlichen Bereichen angehören. Diese komplexe Vermögensstruktur verlangt von steuerberatenden und unternehmerischen Entscheidungsträgern ein besonders sorgfältiges Buchführungs- und Dokumentationsmanagement, um eine korrekte steuerliche Abwicklung sicherzustellen.

Praxisfolgen für Unternehmen und steuerliche Beratung

Für Unternehmen, die während eines Insolvenzverfahrens tätig bleiben oder ihren Betrieb neu strukturieren, ist die korrekte steuerliche Erfassung der wirtschaftlichen Vorgänge ein entscheidender Erfolgsfaktor. Denn die Ermittlung von Übergangsgewinnen und Aufgabegewinnen richtet sich weiterhin nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften der §§ 16 und 18 Einkommensteuergesetz. Diese Gewinne müssen anschließend entsprechend den insolvenzrechtlichen Regeln verteilt werden. Der Bundesfinanzhof hat damit klargestellt, dass die Freigabe des Betriebs keine vollständige steuerliche Entkoppelung vom Insolvenzverfahren bewirkt. Vielmehr bleibt eine Interdependenz bestehen, die sowohl das Insolvenzvermögen als auch die Insolvenzfreiheit betrifft.

Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen sollten beachten, dass die Freigabe einer selbstständigen Tätigkeit nicht das Vermögen umfasst, das dem Schuldner bereits im Zeitpunkt der Erklärung gehörte. Dieser Punkt ist für die steuerliche Gestaltung ebenso relevant wie für die spätere Gewinnermittlung im Rahmen der Betriebsaufgabe. Steuerberaterinnen und Steuerberater sind daher gefordert, bei der Erstellung von Schluss- und Aufgabebilanzen genau zu prüfen, welcher Teil des Betriebsvermögens welcher insolvenzrechtlichen Sphäre zuzuordnen ist. Werden diese Abgrenzungen fehlerhaft vorgenommen, kann dies nachträglich zu Korrekturen und erheblichen steuerlichen Belastungen führen.

Ein besonderer Anwendungsfall ergibt sich bei Unternehmern aus Branchen mit hohem Anlagevermögen, etwa im produzierenden Gewerbe, in Pflegeeinrichtungen oder bei Onlinehändlern, die große Warenbestände halten. Hier kann die richtige Zuordnung von Anlagegütern, Lagerbeständen und immateriellen Wirtschaftsgütern wie Markenrechten steuerlich erheblich sein. Auch bei der bilanziellen Behandlung von Forderungen und Verbindlichkeiten, die teils vor und teils nach der Freigabe entstanden sind, sollten klare Kriterien eingehalten und die einzelnen Vorgänge dokumentiert werden.

Analyse der Entscheidung und Konsequenzen für die Gestaltung

Die Entscheidung stärkt die Rechts- und Planungssicherheit in einem Bereich, der bislang durch Unsicherheiten geprägt war. Durch die Klarstellung, dass Übergangs- und Aufgabegewinne einkommensteuerlich zu ermitteln, aber insolvenzrechtlich aufzuteilen sind, erhalten Insolvenzschuldner, Verwalter und Finanzverwaltung eine einheitliche Handhabung. Für die Beratungspraxis bedeutet das eine erhöhte Verantwortung, aber auch eine Chance zur Optimierung durch präzise Prüfungs- und Dokumentationsprozesse.

  1. Im ersten Schritt ist die steuerliche Gewinnermittlung nach Einkommensteuerrecht durchzuführen, wobei alle relevanten Positionen – einschließlich stiller Reserven – zu berücksichtigen sind.
  2. Anschließend folgt die insolvenzrechtliche Verteilung, bei der zu entscheiden ist, welche Werte in die Insolvenzmasse fallen und welche der Schuldner nach der Freigabe behalten darf.
  3. Schließlich sollte das Ergebnis der steuerlichen Aufteilung sowohl im Jahresabschluss als auch in der steuerlichen Erklärung nachvollziehbar dargestellt werden, um spätere Beanstandungen durch das Finanzamt oder den Insolvenzverwalter zu vermeiden.

Damit etabliert der Bundesfinanzhof einen zweistufigen Prüfungsansatz, der in der Beratungspraxis künftig als Standard gelten dürfte. Unternehmer, die aus einer Insolvenz heraus einen Neuanfang wagen, profitieren von der Möglichkeit, fortgeführte Betriebe steuerlich sauber abzugrenzen. Gleichwohl bleibt die Herausforderung bestehen, die formalen Anforderungen beider Rechtsgebiete ineinander zu integrieren.

Fazit und Handlungsempfehlungen

Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Freigabe einer selbstständigen Tätigkeit keine steuerliche Zäsur darstellt, sondern vielmehr eine Zuordnungspflicht nach insolvenzrechtlichen Maßstäben begründet. Für die Praxis bedeutet dies, dass laufende Prozesse in der Buchhaltung und im Finanzmanagement so gestaltet werden sollten, dass die Trennung der Vermögensbereiche jederzeit transparent nachvollziehbar ist. Eine enge Zusammenarbeit zwischen Steuerberatung, Insolvenzverwaltung und Unternehmensführung ist daher essenziell, um Haftungsrisiken und spätere steuerliche Nachteile zu vermeiden.

Für kleine und mittlere Unternehmen bietet diese Rechtsprechung zugleich Anlass, ihre internen Abläufe im Hinblick auf die Prozessdokumentation und die digitale Abbildung von Vermögensveränderungen zu überprüfen. Eine digital unterstützte Buchhaltung, die insolvenzrechtliche Besonderheiten abbilden kann, ermöglicht nicht nur Rechtssicherheit, sondern auch Effizienz in der Abwicklung. Unsere Kanzlei begleitet Unternehmerinnen und Unternehmer in allen Phasen der wirtschaftlichen Transformation – von der strategischen Steuerplanung bis zur konsequenten Digitalisierung und Prozessoptimierung in der Buchhaltung. Mit unserer Erfahrung im Mittelstand unterstützen wir Mandanten dabei, dauerhaft Kosten zu senken und ihre steuerlichen Prozesse rechtssicher und effizient zu gestalten.

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