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Einkommensteuer

Einkommensteuer: Steuerbegünstigung bei Urlaubsabgeltung prüfen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Abgeltungszahlungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses steuerlich richtig behandeln

Die steuerliche Behandlung von Abgeltungszahlungen für nicht genommenen Urlaub bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gewinnt zunehmend an Bedeutung. Besonders für kleine und mittelständische Unternehmen ist die Kenntnis der steuerlichen Einordnung solcher Zahlungen wichtig, um sowohl die Lohnbuchhaltung korrekt zu gestalten als auch mögliche steuerliche Vorteile zu nutzen. Nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts Münster (Az. 12 K 1853/23 E, Urteil vom 13. November 2025) gelten Abgeltungszahlungen für bislang nicht genommene Urlaubsansprüche mehrerer Jahre als außerordentliche Einkünfte nach § 34 Absatz 2 Nummer 4 Einkommensteuergesetz. Das Gericht stellte klar, dass derartige Zahlungen, die anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden, nach § 34 Absatz 1 Einkommensteuergesetz tarifbegünstigt besteuert werden können.

Entscheidend für die steuerliche Einordnung ist, dass es sich um einen geballten Zufluss von Entgeltbestandteilen handelt, die wirtschaftlich einer mehrjährigen Tätigkeit zugeordnet werden. Dadurch liegt eine sogenannte Zusammenballung von Einkünften vor, die eine Tarifermäßigung rechtfertigt. In der Praxis betrifft dies Arbeitnehmer, die über längere Zeiträume hinweg Urlaubsansprüche aufgebaut haben, die aufgrund der Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses in einer Summe abgegolten werden.

Abgrenzung: Abfindung und Urlaubsabgeltung

In der Regel erhalten Arbeitnehmer bei der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zwei Arten von Zahlungen: eine Abfindung als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und eine Abgeltung für nicht genommenen Resturlaub. Beide Zahlungen können unter bestimmten Voraussetzungen als außerordentliche Einkünfte gelten, allerdings beruht die Begünstigung auf unterschiedlichen Tatbeständen. Die Abfindung fällt in den Anwendungsbereich des § 24 Nummer 1 Buchstabe a Einkommensteuergesetz, während die Urlaubsabgeltung, wie das Finanzgericht Münster klarstellte, eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit im Sinne des § 34 Absatz 2 Nummer 4 Einkommensteuergesetz darstellen kann. Entscheidend ist, dass der Urlaubsanspruch – auch wenn er jährlich entstanden ist – durch die einmalige Abgeltung zusammengefasst abgegolten wird. Diese Zusammenfassung begründet die wirtschaftliche Einheit einer mehrjährigen Tätigkeit.

Für Arbeitgeber bedeutet dies: Wird die Urlaubsabgeltung für mehrere Jahre in einem Zeitpunkt ausgezahlt, so ist eine gesonderte steuerliche Beurteilung erforderlich. Insbesondere ist zu prüfen, ob die Auszahlung eine tarifbegünstigte außerordentliche Einkunft darstellt. Diese Differenzierung kann im Rahmen der Lohnabrechnung und der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers erhebliche steuerliche Auswirkungen haben.

Auswirkungen auf die Praxis der Lohn- und Gehaltsabrechnung

Für Unternehmen, insbesondere für solche mit größerem Personalstamm oder hoher Fluktuation, ist es bedeutsam, die steuerliche Qualifikation von Urlaubsabgeltungen korrekt vorzunehmen. Wird bei Austritt eines Mitarbeiters eine Zahlung für nicht genommenen Urlaub mehrerer Jahre geleistet, kann der steuerliche Vorteil der Tarifermäßigung in Betracht kommen. Die tarifliche Milderung nach § 34 Absatz 1 Einkommensteuergesetz wirkt sich spürbar aus, da sie den Steuersatz auf die außerordentlichen Einkünfte senkt und so die Progressionswirkung abmildert.

Für Lohnbuchhaltungen empfiehlt sich daher eine genaue Dokumentation der Entstehungsjahre der abgegoltenen Urlaubsansprüche sowie der Vereinbarungen im Rahmen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Eine transparente Darstellung erleichtert sowohl der Finanzverwaltung als auch dem Arbeitnehmer den Nachweis, dass es sich um eine zusammengeballte Auszahlung handelt. Auch der Hinweis, dass die Urlaubsabgeltung aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs oder eines Aufhebungsvertrags vereinbart wurde, stärkt die Argumentation für die Anerkennung als außerordentliche Einkünfte.

Gerade kleinere Unternehmen und Pflegeeinrichtungen, die häufig befristete oder wechselnde Beschäftigungsstrukturen haben, sollten die rechtzeitige steuerliche Bewertung beachten. So lassen sich nicht nur steuerliche Risiken vermeiden, sondern auch Gestaltungsspielräume nutzen, etwa indem Abgeltungszahlungen in steuerlich günstig liegenden Veranlagungszeiträumen geleistet werden.

Fazit und Handlungsempfehlungen für Unternehmen

Die Entscheidung des Finanzgerichts Münster verdeutlicht, dass Urlaubsabgeltungen – selbst wenn sie Ansprüche mehrerer Jahre umfassen und nominal aus einzelnen Zeiträumen stammen – in ihrer zusammengefassten Auszahlung als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit einzuordnen sind. Diese rechtliche Bewertung eröffnet Unternehmen und ihren steuerlichen Beratern Handlungsspielräume, um die steuerliche Behandlung optimal zu gestalten. Das Urteil stellt damit eine praxisnahe Klarstellung dar, die sowohl die Finanzbuchhaltung als auch die steuerliche Planung betrifft. Unternehmen sollten bei Beendigungen von Arbeitsverhältnissen genau prüfen, welche Zahlungen geleistet werden und ob diese steuerlich begünstigt behandelt werden können.

Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen bei der rechtssicheren Umsetzung solcher steuerlichen Fragestellungen. Wir haben uns auf die Digitalisierung und Prozessoptimierung in der Buchhaltung spezialisiert und helfen unseren Mandanten, durch effiziente Strukturen erhebliche Kosten- und Zeitersparnisse zu realisieren – von der automatisierten Lohnabrechnung bis zur steueroptimierten Gestaltung bei Sonderzahlungen.

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