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Einkommensteuer

Einkommensteuer: Rückforderung von Corona-Soforthilfen richtig bilanzieren

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Einordnung der Corona-Soforthilfe als steuerpflichtige Betriebseinnahme

Die im Frühjahr 2020 gewährte Corona-Soforthilfe war für viele kleine und mittlere Unternehmen ein entscheidender Faktor zur Aufrechterhaltung der Liquidität. Nach der aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Az. VIII R 4/25 vom 16.12.2025) wurde nun endgültig klargestellt, dass der Erhalt dieser staatlichen Beihilfe bei der Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 Einkommensteuergesetz als steuerbare und steuerpflichtige Betriebseinnahme zu erfassen ist. Diese Sichtweise gilt unabhängig davon, ob der Bewilligungsbescheid später widerrufen wird oder eine Rückzahlungsverpflichtung entsteht. Entscheidend ist vielmehr der tatsächliche Zufluss der Zahlung, also der Moment, in dem das Geld dem Betrieb wirtschaftlich zur Verfügung steht. Damit unterliegt die vereinnahmte Soforthilfe grundsätzlich der Einkommensteuer, sofern sie nicht unmittelbar durch betrieblich bedingte Rückzahlungen neutralisiert wird.

Der Bundesfinanzhof verdeutlicht damit die Abgrenzung zwischen steuerrechtlicher Erfassung einer Einnahme und deren späterer Korrektur bei Rückzahlungen. Der Bewilligungsbescheid für die Soforthilfe war in den meisten Fällen an Bedingungen geknüpft, insbesondere an einen tatsächlichen Liquiditätsengpass. Dennoch gilt der Bescheid mit seiner Auszahlung zunächst als wirksam und erzeugt eine steuerrelevante Einnahme. Diese Behandlung wahrt das Grundprinzip der Besteuerung nach dem Zuflussprinzip, das bei Einnahmen-Überschussrechnungen zentrale Bedeutung hat.

Keine rückwirkende Änderung bei Rückzahlungen

Besonderes Augenmerk verdient die zweite zentrale Aussage des Bundesfinanzhofs. Wird der Bewilligungsbescheid später widerrufen und der Zuschuss mit Wirkung auf den Gewährungszeitpunkt zurückgenommen, stellt dies kein sogenanntes rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Abgabenordnung dar. Ein rückwirkendes Ereignis liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn ein nachträglich eingetretenes Geschehen steuerliche Grundlagen eines bereits bestandskräftigen Bescheids für den ursprünglichen Veranlagungszeitraum ändert. Der Widerruf eines Bewilligungsbescheids gehört jedoch nicht zu diesen Tatbeständen, da das Ereignis selbst erst nach der ursprünglichen Steuerfestsetzung eintritt. Somit ist eine Korrektur des Steuerbescheids für das Jahr der Bewilligung ausgeschlossen.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass Rückzahlungen erst im Jahr der tatsächlichen Rückzahlung als Betriebsausgabe angesetzt werden können. Für bilanzierende Unternehmen kann dies zu abweichenden Wirkungen führen, falls sie die Erträge und Aufwendungen nach handelsrechtlichen Grundsätzen periodengerecht abbilden. Kleine Betriebe, die nach § 4 Absatz 3 Einkommensteuergesetz ihren Gewinn durch eine einfache Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, müssen daher besonders aufmerksam mit den entsprechenden Erfassungszeitpunkten umgehen. Die Nachverfolgung von Bewilligung, Zufluss und eventuellen Rückzahlungsverpflichtungen ist in diesen Fällen für die steuerlich korrekte Behandlung entscheidend.

Praxisrelevanz für kleine und mittlere Unternehmen

Für Handwerksbetriebe, Einzelhändler, Pflegeeinrichtungen oder gastronomische Betriebe, die während der Pandemie Soforthilfen erhalten haben, ist diese Entscheidung von erheblicher praktischer Bedeutung. Nicht selten kam es nachträglich zu Rückforderungen seitens der Bewilligungsstellen, etwa weil der tatsächliche Liquiditätsbedarf geringer war als ursprünglich angegeben. Steuerlich relevant ist jedoch nicht die Beurteilung des Liquiditätsbedarfs, sondern der Zeitpunkt des Geldzuflusses. Damit besteht keine Möglichkeit, die ursprüngliche Steuerfestsetzung des Jahres 2020 oder 2021 zu ändern, selbst wenn die erhaltene Soforthilfe in einem späteren Jahr zurückgezahlt wurde. Die steuerliche Entlastung für die Rückzahlung tritt also erst im späteren Jahr ein, was in der Praxis häufig zu Verschiebungen in der Ergebnisrechnung führt.

Unternehmen sollten daher die entsprechenden Zahlungen sorgfältig dokumentieren und ihre steuerliche Erfassung konsequent mit den tatsächlichen Buchungsvorgängen abgleichen. In vielen Fällen lässt sich durch eine saubere Verbuchung der Rückzahlung im Folgejahr die Doppelbelastung vermeiden. Ebenso kann die frühzeitige Abstimmung mit dem steuerberatenden Büro sicherstellen, dass Liquiditätsplanung und steuerliche Wirkung im Gleichklang bleiben. Gerade bei nachträglichen Korrekturen durch Bewilligungsstellen ist der enge Austausch zwischen Betrieb und Berater entscheidend, um unliebsame Überraschungen bei Betriebsprüfungen zu vermeiden.

Fazit und Handlungsempfehlung

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs trägt zur Rechtssicherheit im Umgang mit staatlichen Zuschüssen bei und bestätigt die steuerrechtliche Trennung zwischen Einnahmezeitpunkt und späterer Rückzahlung. Zwar mag diese Logik in Fällen von Rückforderungen als unbefriedigend empfunden werden, sie folgt jedoch konsequent den Grundsätzen der Einnahmen-Überschussrechnung und der Besteuerung nach dem Zuflussprinzip. Für die Praxis bedeutet dies, dass Corona-Soforthilfen zwingend im Jahr der Auszahlung als Betriebseinnahmen zu erfassen und etwaige Rückzahlungen in späteren Jahren entsprechend als Betriebsausgaben zu verbuchen sind. Dies gilt unabhängig davon, ob der Bewilligungsbescheid ex tunc – also mit Rückwirkung auf den ursprünglichen Bewilligungszeitpunkt – aufgehoben wird.

Unternehmen sollten diese steuerliche Einordnung zum Anlass nehmen, ihre Erfassungsprozesse für Fördermittel generell auf Nachvollziehbarkeit und Dokumentationssicherheit zu prüfen. Eine strukturierte Vorgehensweise vermeidet nicht nur Fehler in der Gewinnermittlung, sondern stärkt auch das Vertrauen in die steuerliche Compliance. Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen dabei, ihre Buchhaltungsprozesse zu digitalisieren und steuerlich zu optimieren. Durch unsere Erfahrung in der Prozessautomatisierung und digitalen Datenverarbeitung erzielen wir für unsere Mandanten spürbare Kostenersparnisse und schaffen Freiräume für das operative Geschäft.

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