Aktuelle Änderungen bei Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Absatz 1 EStG
Das Jahressteuergesetz 2024 hat eine wesentliche Änderung im Bereich der außergewöhnlichen Belastungen nach § 33a Absatz 1 Einkommensteuergesetz eingeführt. Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 dürfen Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen nur noch dann steuermindernd berücksichtigt werden, wenn die Zahlung per Überweisung auf ein Konto des Empfängers erfolgt. Damit entfällt künftig die Möglichkeit, Barzahlungen oder informelle Geldübergaben steuerlich geltend zu machen. Diese Regelung betrifft in besonderem Maße Steuerpflichtige, die Angehörige oder unterstützungsbedürftige Personen im Ausland finanziell unterstützen.
Mit dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 15. Oktober 2025 (Az. IV C 3 - S 2285/00031/001/024) wurde der koordinierte Ländererlass entsprechend überarbeitet und die bisherigen Verwaltungsanweisungen des Schreibens vom 6. April 2022 ersetzt. Unternehmen, Steuerberatende und Privatpersonen müssen daher bei der Gestaltung ihrer Unterstützungsleistungen und bei der Nachweisführung zukünftig besonderes Augenmerk auf die formgerechte Zahlungsweise legen.
Rechtliche Einordnung und Begriffserläuterung
Unterhaltsaufwendungen, die aus sittlichen oder rechtlichen Gründen geleistet werden, können als sogenannte außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Diese Aufwendungen mindern die steuerliche Leistungsfähigkeit und sind daher nach § 33a Absatz 1 Einkommensteuergesetz vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Höchstbeträge sind gesetzlich festgelegt und hängen von der Bedürftigkeit der unterstützten Person sowie deren Einkommen ab. Der Begriff der außergewöhnlichen Belastung beschreibt in diesem Zusammenhang Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen und die die Mehrzahl vergleichbarer Steuerpflichtiger nicht zu tragen hat.
Mit der Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde die Belegpflicht verschärft. Während bislang auch Barzahlungen unter bestimmten Nachweisbedingungen anerkannt werden konnten, ist ab dem Veranlagungszeitraum 2025 zwingend eine Überweisung nachzuweisen. Das Ziel besteht darin, die Nachvollziehbarkeit der Geldströme zu verbessern und Missbrauchsfälle zu vermeiden. Für Personen, die regelmäßig Unterhalt an Angehörige im Ausland leisten, ist dies ein erheblicher praktischer Einschnitt, da in vielen Empfängerländern noch immer keine flächendeckende Konteninfrastruktur besteht.
Praktische Auswirkungen auf Steuerpflichtige und Unternehmen
Für kleine und mittlere Unternehmen, insbesondere solche, die Mitarbeiter mit Angehörigen im Ausland beschäftigen, ist die Änderung nicht nur aus individueller, sondern auch aus organisatorischer Sicht von Bedeutung. Arbeitgeber, die häufig Hinweise zur steuerlichen Geltendmachung solcher Unterhaltsaufwendungen geben, sollten ihre Informationen rechtzeitig anpassen, um Fehleinschätzungen bei der Lohnsteuerhilfe oder in Mitarbeitergesprächen zu vermeiden. Ebenso kann es für Unternehmen, die Familienangehörige ihrer Angestellten zeitweise unterstützen, etwa im Gesundheitssektor oder in Pflegeeinrichtungen, wichtig sein, entsprechende Verfahren anzupassen.
Die Finanzbehörden werden künftig mehr Wert auf formale Nachweise legen. Neben dem Überweisungsbeleg sollte aus der Buchung eindeutig hervorgehen, wer als Leistungsempfänger gilt und wofür die Zahlung bestimmt ist. Eigene Aufzeichnungen oder Empfangsbestätigungen ohne Bankbezug genügen nicht mehr. Diese Präzisierung schafft allerdings auch Rechtssicherheit für Steuerpflichtige, sofern sie die Zahlungswege korrekt einhalten. Eine nachträgliche Anerkennung nicht überwiesener Beträge wird künftig ausgeschlossen sein. Daher sollten sich Betroffene rechtzeitig mit den technischen Möglichkeiten für Auslandsüberweisungen vertraut machen oder gegebenenfalls Konten für die unterstützten Angehörigen eröffnen.
Ausblick und Empfehlung für die Praxis
Die Änderung stellt einen weiteren Schritt in der fortschreitenden Digitalisierung und Formalisierung steuerlicher Nachweispflichten dar. Sie zeigt deutlich, dass auch private Unterstützungsleistungen zunehmend den Regeln der modernen Finanzverwaltung unterliegen. Für Steuerberatende und ihre Mandanten bedeutet dies, die internen Prozesse zur Belegsammlung und Dokumentation anzupassen. Eine frühzeitige Umstellung auf digitale Ablagen oder automatisierte Belegverarbeitung kann hier entscheidende Vorteile bringen. Besonders für Unternehmen mit internationaler Belegschaft, wie etwa Pflegeeinrichtungen oder Onlinehändler mit Mitarbeitenden aus EU- und Nicht-EU-Staaten, ist es ratsam, Informationsmaterial zu den neuen Anforderungen bereitzustellen und die Einhaltung der Dokumentationspflichten zu unterstützen.
Abschließend bleibt festzuhalten, dass die neue Regelung zwar zusätzlichen Verwaltungsaufwand verursacht, zugleich aber Transparenz und Rechtssicherheit stärkt. Wer sich rechtzeitig auf die formalen Anforderungen einstellt, wird die Übergangsphase ab dem Veranlagungszeitraum 2025 problemlos bewältigen können. Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittelständische Unternehmen bei der digitalen Transformation ihrer Buchhaltungsprozesse, optimiert Abläufe im Finanzwesen und unterstützt Mandanten dabei, steuerliche Pflichten effizient, rechtssicher und kostenoptimiert zu erfüllen.
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