Behinderung und Selbstunterhalt im Kindergeldrecht
Die Frage, ob für volljährige Kinder mit einer Behinderung ein Anspruch auf Kindergeld besteht, ist in der Praxis von erheblicher Bedeutung. Nach § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Einkommensteuergesetz entsteht ein Anspruch, wenn das Kind wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Das Kriterium der sogenannten Selbstunterhaltsfähigkeit steht dabei im Mittelpunkt der Prüfung. Maßgeblich ist, ob die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes ausreichen, um seinen gesamten Lebensbedarf einschließlich des behinderungsbedingten Mehrbedarfs zu decken.
Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil III R 11/24 vom 30. Oktober 2025 klargestellt, dass bei der Beurteilung des Selbstunterhalts ebenso behinderungsbedingte zusätzliche Kosten zu berücksichtigen sind, etwa für eine rollstuhlgerechte Wohnung. Diese Klarstellung ist insbesondere für Eltern von Erwachsenen mit körperlichen Einschränkungen bedeutsam, die weiterhin auf familiäre Unterstützung angewiesen sind und deren Anspruch auf Kindergeld häufig streitig ist.
Behinderungsbedingter Mehrbedarf und steuerliche Abzugsfähigkeit
Unter dem Begriff des Mehrbedarfs sind finanzielle Aufwendungen zu verstehen, die infolge einer Behinderung notwendig werden und die ein nicht beeinträchtigter Mensch nicht hätte. Dazu zählen beispielsweise Umbauten in der Wohnung, technische Hilfsmittel, erhöhte Fahrtkosten oder die Kosten für eine barrierefreie Unterkunft. Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass insbesondere die Mehraufwendungen für einen behindertengerechten Wohnraum als Teil des behinderungsbedingten Mehrbedarfs gelten. Diese Kosten sind bei der Prüfung, ob das Kind zum Selbstunterhalt fähig ist, vom Einkommen in Abzug zu bringen.
Damit betont das Gericht, dass ein Zugang zu angemessenem Wohnraum nicht zu einer Schlechterstellung der Familien führen darf. Der Zweck der gesetzlichen Regelung besteht darin, tatsächlich bestehende finanzielle Belastungen aufgrund der Behinderung auszugleichen. Folglich sind Aufwendungen wie eine höhere Miete durch eine größere, rollstuhlgerecht ausgestattete Wohnung oder spezielle bauliche Anpassungen bei der Ermittlung des Bedarfs zu berücksichtigen. Lassen sich die genauen Mehrkosten nicht exakt beziffern, darf die Finanzverwaltung nach § 162 Abgabenordnung eine Schätzung vornehmen. Diese Vorschrift ermöglicht – bei Vorliegen der Tatsachen dem Grunde nach – eine sachgerechte Ermittlung der Höhe des abziehbaren Betrags.
Praktische Bedeutung für Familien und Betriebe mit Pflegeverantwortung
Die Entscheidung hat nicht nur steuerrechtliche Relevanz, sondern auch praktische Wirkung auf viele Familien, die Angehörige mit Behinderung unterstützen. In kleinen und mittelständischen Unternehmen, insbesondere in Pflegeeinrichtungen, sozialen Trägern oder Familienbetrieben, spielt das Wissen um diese Regelung eine zentrale Rolle, da Arbeitgeber häufig mit der steuerlichen Behandlung solcher Lebenssituationen von Beschäftigten konfrontiert sind. Für Eltern, die ein behindertes Kind über das Jugendalter hinaus finanziell begleiten, bedeutet das Urteil eine deutliche Stärkung. Es zeigt, dass der Gesetzgeber mit dem Kindergeld ausdrücklich eine soziale Ausgleichsfunktion verfolgt.
Aus unternehmerischer Sicht ist zudem bedeutsam, dass sich die Berücksichtigung von behinderungsbedingten Mehrkosten auch auf Personal- und Lohnabrechnungsprozesse auswirken kann. Personalabteilungen kleiner und mittelständischer Betriebe sollten daher über die Aktualität des Sachverhalts informiert sein, um ihre Beschäftigten korrekt zu beraten und unnötige Rückfragen der Finanzbehörden zu vermeiden. Betroffen sind auch Unternehmen, die betriebliche Unterstützungssysteme oder Zuschüsse für Familien mit behinderten Angehörigen anbieten, da sich steuerliche Begünstigungen in solchen Fällen teilweise ergänzen.
Rechtliche Einordnung und Ausblick in der Beratungspraxis
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs fügt sich in die bisherige Rechtsprechung ein, wonach der Nachweis der fehlenden Selbstunterhaltsfähigkeit individuell anhand der tatsächlichen Verhältnisse zu führen ist. Dabei steht stets die Frage im Mittelpunkt, welche Mittel dem Kind objektiv zur Verfügung stehen und ob sie den gesamten Lebensunterhalt einschließlich des besonderen Bedarfs decken. Durch die ausdrückliche Anerkennung von Wohnungskosten als Bestandteil des behinderungsbedingten Mehrbedarfs erhält die steuerliche Praxis eine deutliche Orientierung.
Für Steuerberatende und Unternehmen ergibt sich daraus, dass bei der Geltendmachung oder Überprüfung eines Kindergeldanspruchs eine ganzheitliche Betrachtung aller Lebenshaltungskosten zu erfolgen hat. Die sachgerechte Dokumentation der tatsächlichen Mehraufwendungen, beispielsweise durch Mietverträge oder bauliche Nachweise, ist von zentraler Bedeutung. Sollte eine exakte Berechnung nicht möglich sein, empfiehlt sich eine nachvollziehbare Schätzung unter Bezug auf die konkrete Lebenssituation. Sie beugt Nachfragen der Finanzverwaltung vor und unterstützt eine sichere steuerliche Einschätzung.
Darüber hinaus zeigt das Urteil, dass die steuerliche Beurteilung von Behinderungsfällen verstärkt sozialrechtliche zu berücksichtigende Gesichtspunkte umfasst, etwa die Übernahme von Unterkunftskosten durch Sozialleistungsträger. Diese Leistungen sind nicht in jedem Fall als eigenes Einkommen des Kindes zu werten, sondern können – wie der Bundesfinanzhof ausführt – Teil des behinderungsbedingten Bedarfs sein. Damit rückt die Angemessenheit individueller Lebensverhältnisse noch stärker in den Fokus der steuerlichen Einzelfallprüfung.
Fazit und Handlungsempfehlung
Für Eltern und Sorgeberechtigte volljähriger Kinder mit Behinderung ist das Urteil von erheblicher Bedeutung, da es die Gleichbehandlung sicherstellt und die Berücksichtigung realer Lebensumstände fordert. Entscheidend bleibt, dass die individuellen Mehrkosten nachvollziehbar dargelegt und – soweit vorhanden – durch Belege dokumentiert werden. Für Steuerberatende eröffnet die Klarstellung des Gerichts neue Ansätze in der Beratungspraxis, insbesondere wenn es um die Kombination sozialrechtlicher Leistungen mit steuerlichen Ansprüchen geht.
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