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Einkommensteuer

Einkommensteuer: Kein Anwendungsspielraum des § 64 EStG bei bestandskräftiger Ablehnung

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Ausgangslage und rechtlicher Rahmen

In der jüngeren Rechtsprechung hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 28. November 2025 (Az. 7 K 615/25 Kg, AO) klargestellt, dass der Anwendungsbereich des § 64 Einkommensteuergesetz nicht eröffnet ist, wenn der Kindergeldanspruch eines Elternteils bestandskräftig abgelehnt wurde. Diese Entscheidung ist von hoher praktischer Relevanz, insbesondere für getrenntlebende Eltern, da sie die Voraussetzungen und Grenzen des Kindergeldbezugs präzisiert. Der Streit drehte sich um die Frage, ob trotz einer bestandskräftigen Ablehnung des Kindergeldantrags des einen Elternteils der andere Elternteil weiterhin Anspruch auf das Kindergeld behalten kann, wenn das Kind im Haushalt des abgelehnten Elternteils lebt.

Das Kindergeld, geregelt in den §§ 62 bis 78 Einkommensteuergesetz, soll die finanzielle Belastung von Eltern und Sorgeberechtigten mindern. Nach § 64 Einkommensteuergesetz darf für jedes Kind jedoch nur einer Person Kindergeld gezahlt werden. Treffen Ansprüche mehrerer Personen zusammen, erfolgt die Auszahlung grundsätzlich an denjenigen Elternteil, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Ziel dieser Regelung ist es, Doppelzahlungen zu vermeiden und die Anspruchsberechtigung eindeutig zuzuordnen.

Der konkrete Streitfall vor dem Finanzgericht Münster

Im entschiedenen Fall lebte das gemeinsame Kind der Klägerin und ihres ehemaligen Partners wechselweise in den Haushalten beider Elternteile. Im strittigen Zeitraum hatte der Vater das Kind in seinen Haushalt aufgenommen und daraufhin Kindergeld beantragt. Die Familienkasse lehnte seinen Antrag ab, und diese Entscheidung wurde bestandskräftig, das heißt, sie konnte nicht mehr rechtlich angegriffen werden. Kurze Zeit später hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung gegenüber der Mutter auf, mit der Begründung, dass nach § 64 Absatz 1 Einkommensteuergesetz nur eine Person kindergeldberechtigt sei und der Vater als aufnehmender Elternteil Vorrang habe. Die Klägerin setzte sich dagegen zur Wehr, da sie argumentierte, dass der Vater nach der bestandskräftigen Ablehnung nicht mehr kindergeldberechtigt sein könne.

Das Finanzgericht Münster folgte dieser Argumentation. Es stellte klar, dass die Voraussetzungen des § 64 Einkommensteuergesetz im konkreten Fall nicht erfüllt waren, da der Vater aufgrund der unanfechtbaren Entscheidung der Familienkasse kein Anspruchsberechtigter mehr war. Damit konnte der Automatismus der Vorrangregelung nicht greifen. Die Haushaltsaufnahme durch den Vater führte also nicht automatisch zu einem Ausschluss des Anspruchs der Mutter.

Juristische Bedeutung und Praxisfolgen

Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der Bestandskraft von Verwaltungsakten im Steuerrecht. Ein Bescheid gilt als bestandskräftig, wenn er nicht mehr mit einem Rechtsmittel angefochten werden kann. Diese Rechtskraft entfaltet Bindungswirkung, auch wenn der zugrunde liegende Sachverhalt inhaltlich möglicherweise anders zu bewerten wäre. Das Finanzgericht legte in seiner Entscheidung besonderes Gewicht auf die Systematik des Gesetzes: § 64 Einkommensteuergesetz hat die Funktion, Überschneidungen bei Kindergeldansprüchen zu vermeiden, nicht aber bestehende Anspruchsrechte zugunsten einer formell ausgeschlossenen Person wiederzubeleben.

Interessant ist die praktische Tragweite für Familien und die Verwaltungspraxis der Familienkassen. Sobald eine ablehnende Entscheidung hinsichtlich des Kindergeldes für einen Elternteil rechtskräftig wird, entfällt die Gefahr einer Doppelzahlung. Damit verliert § 64 Einkommensteuergesetz seine praktische Relevanz, sofern keine konkurrierenden Ansprüche bestehen. Das Urteil stärkt somit die Rechtssicherheit und vereinfacht die Handhabung in Fällen, in denen die Lebensverhältnisse getrenntlebender Eltern häufig wechseln. Für betroffene Eltern bedeutet dies, dass sie sich bei Kindergeldstreitigkeiten frühzeitig um eine eindeutige Anspruchsklärung bemühen sollten, um spätere Rückforderungen oder ablehnende Bescheide zu vermeiden.

Auch für steuerberatende Berufe und Lohnbuchhaltungsstellen, insbesondere in kleineren und mittelständischen Unternehmen, kann dieser Aspekt relevant sein. Zwar betrifft das Urteil unmittelbar nur den privaten Bereich, doch sollte es als Beispiel für den Grundsatz der Bestandskraft und seine Wirkung auf steuerliche und sozialrechtliche Entscheidungen verstanden werden. Fehlerhafte oder missverständliche Anträge können langfristige Folgen entfalten, wenn sie ohne Widerspruch rechtskräftig werden.

Einordnung und Ausblick

Das Urteil zeigt erneut, dass das Verhältnis zwischen formaler Rechtskraft und materieller Gerechtigkeit stets eine Gratwanderung ist. Auch wenn die Entscheidung der Familienkasse im konkreten Fall möglicherweise auf formalen Gründen beruhte, war sie nach Eintritt der Bestandskraft bindend. Diese Bindungswirkung schützt sowohl die Verwaltung vor wiederholter Prüfung bereits entschiedener Sachverhalte als auch die Antragstellenden vor unvorhersehbaren Änderungen. Der Gesetzgeber verfolgt hier das Ziel, Verwaltungsverfahren effizient und abschließend zu gestalten. Die Entscheidung des Finanzgerichts Münster dient daher als Mahnung, die Fristen für Rechtsbehelfe stets sorgfältig einzuhalten und gegebenenfalls frühzeitig steuerberatende Unterstützung einzubinden.

Für die Praxis ist zu erwarten, dass die Familienkassen künftig verstärkt prüfen werden, ob vergleichbare Fälle vorliegen, in denen § 64 Einkommensteuergesetz nicht anwendbar ist. Diese Klarstellung bringt sowohl für Eltern als auch für Beraterinnen und Berater mehr Transparenz bei der Anspruchsbeurteilung. Sie unterstreicht zudem die Notwendigkeit klarer Kommunikation zwischen getrennten Eltern, um Missverständnisse über die Anspruchsberechtigung zu vermeiden.

Abschließend zeigt die Entscheidung eindrücklich, wie rechtliche Feinheiten in Alltagsfragen erhebliche finanzielle Folgen haben können. Gerade im Bereich des Kindergeldes, bei dem relativ geringe monatliche Beträge häufig unterschätzt werden, kann eine bestandskräftige Ablehnung weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen. Unternehmen und Steuerkanzleien, die Mandanten aus dem Mittelstand begleiten, sollten diese Entwicklungen aufmerksam verfolgen. Unser Schwerpunkt liegt dabei auf der effizienten Prozessgestaltung in der Buchhaltung und der fortschreitenden Digitalisierung betriebswirtschaftlicher Abläufe. Wir betreuen Unternehmen jeder Größe und unterstützen sie dabei, ihre steuerlichen Prozesse zu optimieren und so langfristig Kosten zu senken.

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