Einführung in die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen
Die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nach § 13a Einkommensteuergesetz spielt insbesondere für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft eine zentrale Rolle. Diese Methode stellt eine standardisierte Form der Gewinnermittlung dar, bei der pauschale Durchschnittssätze anstelle einer detaillierten Erfassung sämtlicher Betriebseinnahmen und -ausgaben angesetzt werden. Ziel ist es, die steuerliche Behandlung zu vereinfachen und Verwaltungsaufwand für Betriebe und Finanzbehörden zu reduzieren. Besonders kleinere oder mittlere Betriebe im Bereich der Landwirtschaft oder Forstwirtschaft profitieren von dieser Vorgehensweise, da sie die steuerlichen Pflichten erheblich vereinfacht.
Mit dem aktuellen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 18. September 2025 wurden die verbindlichen Vordrucke für die Anlage 13a veröffentlicht. Ergänzend dazu enthält die Veröffentlichung auch die Vordrucke für Sonder- und Ergänzungsrechnungen bei Mitunternehmerschaften sowie die dazugehörigen Handreichungen. Diese Vorgaben bilden die Grundlage für die Einkommensteuererklärungen des Jahres 2025.
Pflichten zur elektronischen Übermittlung
Ein zentraler Punkt der neuen Vorgaben betrifft die technische Umsetzung der Gewinnermittlung. Nach § 13a Absatz 3 Satz 4 Einkommensteuergesetz in Verbindung mit § 87a Absatz 6 Abgabenordnung sind Steuerpflichtige verpflichtet, den amtlich vorgeschriebenen Datensatz elektronisch und authentifiziert an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Dies erfolgt über das Portal Mein ELSTER oder über zugelassene Softwareprodukte. Grundlage bildet hierbei § 87b Absatz 2 Abgabenordnung, wonach die amtlich vorgeschriebenen elektronischen Datensätze online zur Verfügung gestellt werden.
Für Unternehmerinnen und Unternehmer bedeutet dies, dass eine rechtzeitige Registrierung bei Mein ELSTER notwendig ist, sofern diese noch nicht erfolgt ist. Je nach Registrierungsverfahren kann die Freischaltung bis zu zwei Wochen dauern. Gerade bei steuerlichen Fristen ist daher eine vorausschauende Planung geboten, um Verzögerungen und mögliche Sanktionen zu vermeiden.
Anwendung bei Mitunternehmerschaften und Härtefallregelungen
Besondere Beachtung verdienen Mitunternehmerschaften, wie sie häufig in der Landwirtschaft anzutreffen sind. Für sie sind zusätzliche Sonder- und Ergänzungsrechnungen erforderlich, die in den neu ausgestellten Vordrucken berücksichtigt werden. Diese Einzelfälle unterliegen spezifischen Regelungen, um den unterschiedlichen Beteiligungsverhältnissen gerecht zu werden.
Gleichzeitig eröffnet das Gesetz Spielräume für Härtefälle. Nach § 150 Absatz 8 Abgabenordnung kann das Finanzamt auf Antrag von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung absehen, wenn dies im Einzelfall eine unbillige Härte darstellen würde. In diesen Fällen darf auf die Papierform zurückgegriffen werden, und die Gewinnermittlung kann mittels der entsprechenden Papiervordrucke durchgeführt werden. Für kleinere Betriebe ohne entsprechenden technischen Zugang kann dies ein wichtiger Ausweg sein, wenngleich die steuerliche Praxis immer stärker auf digitale Prozesse setzt.
Praktische Bedeutung für Betriebe
Die standardisierte Gewinnermittlung erleichtert land- und forstwirtschaftlichen Betrieben die Steuererklärung erheblich, da aufwendige Einzelaufzeichnungen entfallen. Gleichzeitig führt die verpflichtende elektronische Abgabe zu einer stärkeren Standardisierung und damit zu einem effizienteren Verwaltungsverfahren. Für landwirtschaftliche Betriebe, die im Rahmen von Mitunternehmerschaften organisiert sind, steigt jedoch die Komplexität, da hier zusätzliche Formulare und Ergänzungsrechnungen vorzubereiten sind. Entscheidend ist somit, dass sich Unternehmen rechtzeitig mit den notwendigen Vordrucken vertraut machen und bei Bedarf eine digitale Registrierungsprozedur über Mein ELSTER frühzeitig anstoßen.
Für Steuerberatende, die Mandanten aus dem landwirtschaftlichen Bereich betreuen, ergibt sich die Notwendigkeit, die entsprechenden Anlagen nicht nur formal korrekt, sondern auch strategisch klug einzusetzen. Gerade bei der Wahl zwischen elektronischer Abgabe und möglicher Härtefallregelung empfiehlt es sich, betriebswirtschaftliche Aspekte wie Kosten und Bearbeitungszeiten sorgfältig einzubeziehen. Auch für Onlinehändler, kleinere Produzenten mit landwirtschaftlichem Nebenerwerb oder Pflegeeinrichtungen mit angeschlossenen landwirtschaftlichen Flächen können die Regelungen Bedeutung haben, sofern Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit nach Durchschnittssätzen ermittelt werden.
Fazit und Handlungsempfehlungen
Die Veröffentlichung der neuen Vordrucke durch das Bundesministerium der Finanzen schafft Klarheit für das Steuerjahr 2025. Die Pflicht zur elektronischen Übermittlung unterstreicht den Trend zur Digitalisierung im Steuerbereich und fordert Unternehmerinnen und Unternehmer gleichermaßen wie ihre steuerlichen Berater heraus, rechtzeitig die technischen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen. Wer in diesem Punkt vorausschauend handelt, erspart sich erheblichen Mehraufwand und vermeidet Engpässe bei der Abgabe der Steuererklärungen.
In unserer täglichen Arbeit setzen wir genau an diesem Punkt an: Wir unterstützen kleine und mittelständische Unternehmen dabei, digitale Prozesse in der Buchhaltung effizient einzusetzen und dadurch erhebliche Kosten zu senken. Mit unserem Fokus auf Prozessoptimierung und Digitalisierung begleiten wir sowohl kleinere Betriebe als auch mittelständische Unternehmen auf ihrem Weg in eine moderne und wirtschaftlich tragfähige Steuerpraxis.
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