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Einkommensteuer

Einkommensteuer: Besteuerung von US-401k-Renten für Deutschland erklärt

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Rechtlicher Hintergrund zur Besteuerung ausländischer Altersvorsorge

Mit Urteil vom 25. Juni 2025 (Az. X R 23/22) hat der Bundesfinanzhof eine bedeutsame Entscheidung zur steuerlichen Behandlung von Auszahlungen aus US-amerikanischen 401(k)-Plänen getroffen. Diese sogenannten pension plans nach Section 401(k) des Internal Revenue Code stellen in den Vereinigten Staaten eine weit verbreitete Form der betrieblichen Altersvorsorge dar, die sowohl von Arbeitgebern als auch von Arbeitnehmern mitfinanziert wird. Der rechtliche Kern des Verfahrens betraf die Frage, ob Kapitalauszahlungen aus einem solchen Plan nach deutschem Steuerrecht als wiederkehrende Zahlungen aus einer inländischen Altersversorgung gemäß § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchstabe b Einkommensteuergesetz zu behandeln sind oder ob sie in eine andere Einkunftsart fallen.

Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland die strukturelle Vergleichbarkeit solcher 401(k)-Pläne mit inländischen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung anerkennt. Maßgeblich sind hierbei insbesondere die in § 1 Absatz 1 sowie § 1b Absätze 2 und 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung festgelegten Kriterien. Damit sind Zahlungen, die vor dem 1. Januar 2025 erfolgt sind, grundsätzlich als steuerpflichtige Einkünfte aus Leistungen der Altersversorgung anzusehen.

Einordnung in das deutsche Steuerrecht

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs verdeutlicht, dass die deutsche Finanzverwaltung den 401(k)-Plan nicht als private Einmalanlage, sondern als aufgeschobene, arbeitgebergestützte Altersversorgungsform behandelt. Diese rechtliche Einordnung führt dazu, dass die steuerlichen Grundsätze angewendet werden, die auch für inländische Direktversicherungen, Pensionsfonds oder Unterstützungskassen gelten. Das bedeutet konkret, dass die Auszahlungen aus solchen Plänen, soweit sie auf steuerbegünstigten Einzahlungen beruhen, als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchstabe b Einkommensteuergesetz zu versteuern sind. Diese Norm erfasst Leistungen aus einer kapitalgedeckten Altersvorsorge, bei der im Zeitpunkt der Einzahlung eine steuerliche Förderung in Anspruch genommen wurde. Liegt eine solche steuerliche Förderung vor, ist auch die spätere Leistung der Steuerpflicht unterworfen.

Für rückkehrende oder in Deutschland ansässige Arbeitnehmer, die zuvor in den USA gearbeitet haben, schafft das Urteil Klarheit. Entscheidend bleibt, ob und in welcher Höhe die Einzahlungen in den 401(k)-Plan aus steuerlich gefördertem Einkommen erfolgten. Wurden Beiträge aus bereits versteuertem Einkommen geleistet, könnten Teile der Auszahlung steuerfrei bleiben. Die genaue Aufteilung hängt von der individuellen Vertragsgestaltung und der Dokumentation der geleisteten Beiträge ab, was eine präzise steuerliche Analyse erfordert.

Praktische Auswirkungen für Arbeitnehmende und Unternehmen

Das Urteil hat weitreichende Konsequenzen für natürliche Personen, die in der Vergangenheit in den Vereinigten Staaten beschäftigt waren und dort Beiträge in einen 401(k)-Plan eingezahlt haben. Insbesondere Rückkehrerinnen und Rückkehrer nach Deutschland müssen künftig sorgfältig prüfen, ob und in welchem Umfang bei einer Auszahlung aus dem US-Plan eine Steuerpflicht in Deutschland entsteht. Da die Leistungen nach deutschem Einkommensteuerrecht den sonstigen Einkünften zugerechnet werden, führen sie regelmäßig zu steuerpflichtigen Einnahmen, sofern keine Befreiung durch ein Doppelbesteuerungsabkommen greift. Für die steuerliche Beurteilung ist das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von 1989 maßgeblich. Dieses stellt im Grundsatz sicher, dass Renten und ähnliche Vergütungen im Wohnsitzstaat besteuert werden. Eine vollständige Steuerfreiheit ist damit grundsätzlich ausgeschlossen, wenngleich in Einzelfällen eine Anrechnung amerikanischer Quellensteuern möglich sein kann.

Für Arbeitgeber, die Mitarbeitende in internationale Entsendungen schicken, gewinnt das Thema zusätzliche Bedeutung. Bei Entsendungen in die USA, bei denen für den Mitarbeitenden Beiträge in einen 401(k)-Plan geleistet werden, sollte bereits im Rahmen der arbeits- und steuerrechtlichen Vertragsgestaltung festgelegt werden, wie diese späteren Leistungen steuerlich behandelt werden. Gerade bei mittelständischen Unternehmen, die international expandieren oder Fachkräfte zeitweise in den USA einsetzen, ist eine transparente Dokumentation der Beitragsanteile unerlässlich, um spätere steuerliche Nachteile zu vermeiden.

Fazit und Handlungsempfehlungen für die Praxis

Das Urteil des Bundesfinanzhofs bestätigt eine klare Linie in der steuerlichen Behandlung ausländischer Altersversorgungssysteme: Wird eine strukturelle Vergleichbarkeit mit inländischen Systemen festgestellt, greifen die deutschen Besteuerungsregeln zur betrieblichen Altersversorgung. Für Betroffene bedeutet dies eine erhöhte Sorgfaltspflicht bei der Deklaration von Auslandsauszahlungen. Wer Rückzahlungen aus einem 401(k)-Plan erhält, sollte entsprechende Unterlagen vollständig vorlegen, um eine zutreffende steuerliche Erfassung sicherzustellen. Steuerberatende und Unternehmen sind angehalten, frühzeitig zu prüfen, welche steuerlichen Pflichten daraus entstehen. Besonders im Mittelstand kann durch rechtzeitige steuerliche Beratung und den Einsatz digitaler Buchhaltungsprozesse die Einhaltung der Meldepflichten erheblich vereinfacht werden.

Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen bei der Digitalisierung ihrer Buchhaltungs- und Finanzprozesse. Wir legen besonderen Wert auf Prozessoptimierung, Effizienzsteigerung und nachhaltige Kostenersparnis. Mit unserer Erfahrung in internationalen Steuerfragen und digitalen Prozessen begleiten wir Sie bei der rechtssicheren Umsetzung Ihrer steuerlichen Verpflichtungen und der Optimierung Ihrer Buchhaltung.

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