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Einkommensteuer

Einkommensteuer: Auswirkungen der gesenkten Wesentlichkeitsgrenze nach § 17 EStG

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze und ihre steuerrechtliche Bedeutung

Die Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze in § 17 Einkommensteuergesetz von zehn auf ein Prozent zum 1. Januar 2002 markiert einen der bedeutendsten Eingriffe in die steuerliche Behandlung privater Beteiligungsveräußerungen der letzten Jahrzehnte. § 17 regelt die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen, wenn der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre unmittelbar oder mittelbar an einer Kapitalgesellschaft wesentlich beteiligt war. „Wesentlich“ bedeutet nach dem Gesetz, dass der Anteil am Kapital der Gesellschaft mindestens einen bestimmten Prozentsatz erreicht. Mit der Reform wurde dieser Prozentsatz deutlich herabgesetzt. Dadurch gerieten viele Beteiligungsverkäufe in die Steuerpflicht, die zuvor außer Betracht geblieben wären.

Die verfassungsrechtliche Frage, in welchem Umfang diese rückwirkende Einbeziehung von Wertsteigerungen zulässig ist, wurde mehrfach von Finanzgerichten und dem Bundesverfassungsgericht thematisiert. Das Ziel der Rechtsprechung war, sicherzustellen, dass keine steuerliche Belastung für Wertzuwächse entsteht, die vor dem Zeitpunkt der Gesetzesverkündung eingetreten sind. Der Gesetzgeber darf zwar Sachverhalte mit Wirkung für die Zukunft verändern, doch die Rückwirkung auf bereits entstandene Vermögensmehrungen kann gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verstoßen.

Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen und ihre Einordnung

Das Finanzgericht Niedersachsen stellte in seinem Urteil vom 26. August 2025 (Az. 12 K 250/11) klar, dass für die Ermittlung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns bei Beteiligungsverkäufen der gemeine Wert der Anteile zum Stichtag 26. Oktober 2000 maßgeblich ist. Dieser Stichtag entspricht dem Datum der Verkündung des Gesetzes zur Senkung der Wesentlichkeitsgrenze. Das Gericht schloss sich damit der Linie an, die bereits der 13. Senat desselben Gerichts in einem anderen Fall vertreten hatte. Mit dieser Entscheidung bestätigte der 12. Senat die Auffassung der Finanzverwaltung, dass nur nach Verkündung entstandene Wertzuwächse steuerlich erfasst werden dürfen.

Bemerkenswert ist die ausführliche Argumentation zur Frage, ob verfassungsrechtlich überhaupt ein Anspruch auf Steuerfreiheit der vor der Verkündung entstandenen Wertzuwächse besteht. Der Senat äußerte Zweifel daran, dass eine solche Freistellung zwingend geboten ist. Allerdings war diese Überlegung im konkreten Fall nicht entscheidungserheblich, da das Gericht nach § 96 Absatz 1 Satz 2 Finanzgerichtsordnung, der eine sogenannte Verböserung – also eine Verschlechterung der Rechtsposition des Klägers – im finanzgerichtlichen Verfahren verbietet, an einer weitergehenden Entscheidung gehindert war.

Rechtsverfolgungskosten und ihre Zuordnung zu Veräußerungskosten

Besondere praktische Bedeutung für Unternehmen und Steuerberatende hat der zweite Teil der Entscheidung, der sich mit der steuerlichen Behandlung von Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit Rechtsbehelfsverfahren beschäftigt. Diese Kosten entstehen häufig, wenn die Frage der Steuerpflicht eines bestimmten Geschäftsvorgangs strittig ist. Nach Auffassung des Gerichts sind solche Aufwendungen keine Veräußerungskosten im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1. Veräußerungskosten sind ausschließlich jene Aufwendungen, die unmittelbar durch den Verkauf der Anteile verursacht werden – zum Beispiel Notarkosten, Maklergebühren oder notwendige Gutachten im Rahmen des Verkaufsprozesses. Steuerberatungskosten, die erst infolge eines nachträglichen Streits mit der Finanzverwaltung entstehen, beziehen sich hingegen auf die rechtliche Beurteilung des abgeschlossenen Vorgangs und nicht auf den Vorgang selbst. Damit mindern sie den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn nicht.

Gerade für kleine und mittlere Unternehmen, die regelmäßig auf externe Beratung angewiesen sind, ist diese Abgrenzung von großer Bedeutung. Sie bestimmt, ob die Ausgaben steuerlich als Betriebsausgaben, als Werbungskosten oder gar nicht abziehbar behandelt werden können. Wer also eine Beteiligung veräußert und anschließend den Steuerbescheid anfechten muss, sollte wissen, dass die dabei anfallenden Beratungskosten nicht als Veräußerungskosten anzusehen sind. Diese steuerliche Trennung stellt sicher, dass die steuerliche Belastung transparent bleibt und keine unzulässige Doppelminderung des steuerpflichtigen Gewinns erfolgt.

Praktische Konsequenzen und Ausblick für Unternehmen

Für Unternehmende bleibt nach dieser Rechtsprechung festzuhalten, dass bei der Ermittlung von Veräußerungsgewinnen nach § 17 Einkommensteuergesetz der gemeine Wert zum 26. Oktober 2000 als maßgebliche Grenze anzusetzen ist. Wertsteigerungen, die danach eintreten, unterliegen der Steuerpflicht, sofern die Beteiligung beim Verkauf ein Prozent oder mehr beträgt. Dies betrifft insbesondere Gesellschafterinnen und Gesellschafter kleiner Kapitalgesellschaften, die nicht selten sowohl operative Aufgaben übernehmen als auch Beteiligungsrechte halten. Eine sorgfältige steuerliche Planung ist in diesen Fällen unerlässlich, um die steuerlichen Folgen eines Verkaufs korrekt zu bemessen. Ebenso sollten Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit möglichen Einsprüchen oder Klageverfahren in der steuerlichen Gesamtdarstellung getrennt behandelt werden, um spätere Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt zu vermeiden.

Mit Blick auf die Revision des Finanzgerichts Niedersachsen, die zum Bundesfinanzhof zugelassen wurde, ist mit einer weiteren Präzisierung der Abgrenzungsfragen zu rechnen. Unternehmerinnen und Unternehmer, die Beteiligungen an Kapitalgesellschaften halten, sollten diese Entwicklungen aufmerksam verfolgen. Wer bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung im Jahr 2002 relevante Beteiligungen erworben hat, sollte prüfen lassen, wie sich die Ermittlung des maßgeblichen gemeinen Werts auf die Steuerlast auswirkt. Gerade in Unternehmensnachfolgen oder Reorganisationsprozessen können diese Abgrenzungen erhebliche Auswirkungen auf den Veräußerungsgewinn haben.

In der Praxis zeigt sich, dass die rechtzeitige Einbindung steuerlicher Expertise nicht nur Haftungsrisiken reduziert, sondern auch wirtschaftliche Vorteile sichern kann. Unsere Kanzlei begleitet seit vielen Jahren kleine und mittelständische Unternehmen bei der steuerlichen Planung und Abwicklung von Beteiligungsverkäufen. Mit unserem Fokus auf Prozessoptimierung in der Buchhaltung und Digitalisierung schaffen wir effiziente Abläufe, die Kosten senken und Transparenz erhöhen. Wir beraten Mandanten aller Branchen und Größen und helfen dabei, steuerliche Chancen frühzeitig zu erkennen und nachhaltig zu nutzen.

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