Ausgangslage und steuerliche Einordnung der Kapitalleistung
In der Praxis stellt sich häufig die Frage, wie die Auszahlung einer Kapitalleistung aus einer betrieblichen Altersversorgung steuerlich zu behandeln ist, wenn ein früherer Arbeitnehmer im Rahmen seines betrieblichen Versorgungsvertrags ein Kapitalwahlrecht ausübt. Das Kapitalwahlrecht erlaubt es, anstelle einer laufenden Rentenzahlung einen einmaligen Kapitalbetrag zu erhalten. Diese Option wird insbesondere von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern genutzt, die bei Eintritt in den Ruhestand über größere Liquidität verfügen möchten, etwa zur Tilgung von Verbindlichkeiten oder zur privaten Vermögensplanung. Im Kern geht es dabei um die Abgrenzung zwischen laufender und außerordentlicher Einkunft im Sinne des Einkommensteuergesetzes.
Der Bundesfinanzhof hatte in einem aktuellen Urteil (Az. X R 25/23 vom 30. Oktober 2025) darüber zu entscheiden, ob eine solche Kapitalauszahlung dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 Absatz 1 Einkommensteuergesetz zusteht. Nach dieser Norm kommt der ermäßigte Steuersatz für sogenannte außerordentliche Einkünfte zur Anwendung, um Progressionsnachteile bei Einkünften aus mehrjährigen Tätigkeiten auszugleichen. Insbesondere Vergütungen nach § 34 Absatz 2 Nummer 4 Einkommensteuergesetz für mehrjährige Tätigkeiten profitieren hiervon. Entscheidend war also, ob die Kapitalleistung als außerordentliche Einkunft angesehen werden kann oder ob sie als reguläre wiederkehrende Leistung zu versteuern ist.
Begründung der Entscheidung und rechtliche Bewertung
Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung, die auf der Ausübung eines freien Kapitalwahlrechts beruhen, keine außerordentlichen Einkünfte im Sinne der genannten Vorschrift darstellen. Maßgeblich für die Beurteilung war, dass die Auszahlung der Kapitalleistung auf einer eigenen Entscheidung des Steuerpflichtigen beruhte. Das Kapitalwahlrecht wurde vertraglich eingeräumt und war nicht zwingender Bestandteil des Versorgungssystems. Der Zeitpunkt und die Art der Auszahlung hingen somit letztlich vom individuellen Wunsch des Arbeitnehmers ab. Damit fehlt die von § 34 Absatz 2 Nummer 4 Einkommensteuergesetz geforderte mehrjährige Tätigkeit, die zu einer Zusammenballung von Einkünften führt.
Folglich greift der ermäßigte Steuersatz nicht. Vielmehr ist die Kapitalauszahlung als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nummer 5 Satz 1 Einkommensteuergesetz mit dem regulären Einkommensteuersatz zu versteuern. Der steuerpflichtige Teil der Leistung bemisst sich nach dem sogenannten Ertragsanteil, wobei der Umfang der Steuerpflicht auch davon abhängen kann, ob die Beiträge zur Direktversicherung während der Beschäftigungszeit nach § 3 Nummer 63 Einkommensteuergesetz steuerfrei behandelt wurden. In einem solchen Fall erfolgt eine nachgelagerte Besteuerung der Leistung in voller Höhe, da die Steuerfreiheit bereits in der Ansparphase gewährt wurde.
Praktische Konsequenzen für Unternehmen und Beschäftigte
Für Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitenden betriebliche Altersversorgungen anbieten, ist diese Entscheidung von erheblicher Relevanz. Sie verdeutlicht, dass die steuerliche Behandlung einer einmaligen Kapitalauszahlung maßgeblich von der Gestaltung des Versorgungsvertrags abhängt. Wird ein Kapitalwahlrecht eingeräumt, führt eine spätere Inanspruchnahme dazu, dass die daraus resultierende Auszahlung als reguläre Einkünfte eines Ruheständlers gilt. Dies kann zu einer höheren steuerlichen Belastung im Auszahlungszeitpunkt führen als eine laufende Rentenzahlung, die über mehrere Jahre verteilt wäre. Für kleine und mittlere Unternehmen, die ihre Belegschaft mit flexiblen Altersvorsorgemodellen binden möchten, empfiehlt sich daher eine sorgfältige Vertragsprüfung. Auch bei der Kommunikation mit Beschäftigten sollte auf die steuerlichen Folgen eines Kapitalwahlrechts hingewiesen werden, um spätere Enttäuschungen zu vermeiden.
Für die steuerberatende Praxis bedeutet das Urteil, dass eine differenzierte Analyse notwendig bleibt. Einerseits kann die Kapitalauszahlung planungstechnisch sinnvoll sein, um etwa Liquiditätsvorteile im Ruhestand zu ermöglichen. Andererseits ist sie steuerlich weniger begünstigt, wenn sie auf einer frei ausgeübten Wahlmöglichkeit basiert. Der ermäßigte Steuersatz bleibt in diesen Konstellationen ausgeschlossen. Daraus folgt die Notwendigkeit, bei Lohn- und Gehaltsabrechnungen sowie in der steuerlichen Nachbetreuung ehemaliger Mitarbeitender besonders sorgfältig vorzugehen.
Fazit und Handlungsempfehlungen
Die Entscheidung verdeutlicht einmal mehr, dass steuerliche Begünstigungen nach § 34 Einkommensteuergesetz restriktiv auszulegen sind. Die Einmalzahlung aus einer betrieblichen Altersversorgung nach Ausübung eines Kapitalwahlrechts ist kein außerordentliches Ereignis, sondern eine reguläre Einkunft. Damit unterliegt sie der vollen progressiven Einkommensteuer. Für Arbeitnehmer bedeutet dies, dass sie vor Ausübung der Wahl zwischen Rente und Kapitalauszahlung die steuerlichen Unterschiede genau analysieren sollten. Für Arbeitgeber und deren steuerliche Beraterinnen und Berater ergibt sich die Notwendigkeit, solche Modelle in der betrieblichen Praxis steuerlich und arbeitsrechtlich korrekt zu gestalten, um spätere Konflikte mit der Finanzverwaltung zu vermeiden.
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