Hintergrund der Entscheidung
Die Besteuerung privater Veräußerungsvorgänge nach § 17 Einkommensteuergesetz betrifft insbesondere Gesellschafterinnen und Gesellschafter, die Anteile an einer Kapitalgesellschaft halten. Dabei stellt sich häufig die Frage, welche Aufwendungen bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns als sogenannte Veräußerungskosten berücksichtigt werden können. Der Bundesfinanzhof hatte im Urteil vom 9. September 2025 (Az. IX R 12/24) Anlass, diese Abgrenzung präzise zu definieren. Konkret ging es um die Einordnung von Steuerberatungskosten, die im Zusammenhang mit der Erstellung der Steuererklärung angefallen waren. Das Gericht stellte klar, dass solche Aufwendungen nicht zu den Veräußerungskosten im Sinne von § 17 Absatz 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz zählen.
Nach dieser Vorschrift umfasst der Veräußerungsgewinn den Unterschied zwischen dem Veräußerungspreis und den Anschaffungskosten, gemindert um die im Zusammenhang mit der Veräußerung entstehenden Kosten. Der Begriff der Veräußerungskosten ist dabei wirtschaftlich zu verstehen und bezieht nur solche Aufwendungen ein, die unmittelbar durch die Veräußerung veranlasst sind. Diese unmittelbare Veranlassung war im vorliegenden Fall nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht gegeben, da die Steuerberatungskosten nicht für die Durchführung oder Vorbereitung des Veräußerungsvorgangs, sondern erst im Nachgang für dessen steuerliche Deklaration entstanden waren.
Begriffliche und rechtliche Einordnung
Unter Veräußerungskosten versteht man alle Aufwendungen, die objektiv mit dem eigentlichen Verkaufsvorgang in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Dazu gehören typischerweise Notargebühren, Beratungskosten im Rahmen des Vertragsabschlusses, Vermittlungsprovisionen oder rechtliche Prüfungen im Zusammenhang mit der Transaktion. Ausgaben, die lediglich der nachträglichen steuerlichen Beurteilung dienen, fallen nicht darunter. Steuerberatungskosten für die Erstellung oder Kontrolle der Einkommenssteuererklärung, selbst wenn sie den Veräußerungsgewinn betreffen, zählen daher zur allgemeinen Steuerberatung und sind der privaten Lebensführung zugeordnet, wenn sie nicht in engem betrieblichen Zusammenhang stehen.
Das Urteil verdeutlicht die Trennlinie zwischen einkünftebezogenen und erklärungsbezogenen Aufwendungen. Nur erstere können im Rahmen der Gewinnermittlung oder bei der Berechnung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns berücksichtigt werden. Diese Unterscheidung ist auch für Unternehmerinnen, Freiberufler und Kapitalbeteiligte von erheblicher Bedeutung, da die unzutreffende Einordnung schnell zu fehlerhaften Steuererklärungen und korrigierten Bescheiden führen kann.
Praktische Bedeutung für Unternehmen und Beteiligte
Für kleine und mittlere Unternehmen sowie für privat Beteiligte, die Anteile an Kapitalgesellschaften halten, ist die Entscheidung von großer praktischer Relevanz. Beim Verkauf einer GmbH-Beteiligung stellt sich regelmäßig die Frage, welche Aufwendungen als abzugsfähige Kosten den Gewinn aus der Veräußerung mindern dürfen. Das Urteil schafft hier klare Leitlinien: Nur solche Ausgaben, die nachweislich den Abschluss der Transaktion erleichtern oder unmittelbar ermöglichen, sind steuerlich berücksichtigungsfähig. Kosten, die erst später im Rahmen der steuerlichen Abwicklung entstehen, bleiben dagegen außer Ansatz. In der Praxis empfiehlt es sich, bereits im Verlauf eines geplanten Anteilsverkaufs eine saubere Dokumentation der veranlassten Aufwendungen zu führen. Diese sollte den Zeitpunkt, die Art der Leistung sowie den Zweck klar erkennen lassen. Gerade bei größeren Transaktionen ist eine frühzeitige steuerliche Begleitung sinnvoll, um spätere Zuordnungsprobleme zu vermeiden.
Auch für Onlinehändler oder Dienstleistungsunternehmen, die Unternehmensanteile veräußern, ist die Abgrenzung wichtig, da in gemischten Strukturen häufig verschiedene Arten von Kosten anfallen. Juristische Due-Diligence-Prüfungen oder wirtschaftliche Bewertungen gehören, sofern sie zwingend mit der Veräußerung verbunden sind, weiterhin zu den Veräußerungskosten. Die abschließende steuerliche Ermittlung durch die Steuerberatung ist jedoch ein davon zu trennender Vorgang, der keine unmittelbare wirtschaftliche Verbindung mit dem Verkaufsprozess selbst aufweist.
Konsequenzen für die steuerliche Praxis und Fazit
Das Urteil stärkt die Bedeutung einer strukturierten und rechtssicheren Kostenabgrenzung. Für Steuerberaterinnen und Steuerberater ebenso wie für Unternehmerinnen und Unternehmer ist es daher unerlässlich, die genaue Zielrichtung jeder Aufwendung zu prüfen. Die Abzugsfähigkeit als Veräußerungskosten setzt voraus, dass die Maßnahme objektiv zur Durchführung der Veräußerung beiträgt. Kosten der steuerlichen Nachbearbeitung sind hingegen der Ebene der Steuerpflichtigen selbst zuzurechnen und mindern den steuerpflichtigen Gewinn nicht. Im Ergebnis wird damit die steuerliche Bemessungsgrundlage präziser und nachvollziehbarer gestaltet, was auch der steuerlichen Gleichbehandlung dient.
Für die Praxis bedeutet dies, dass insbesondere bei komplexen Beteiligungsverkäufen eine klare Trennung zwischen Transaktions- und Deklarationskosten vorzunehmen ist. Eine vorausschauende steuerliche Planung kann hier entscheidend zur Vermeidung unnötiger Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung beitragen. Unternehmen sollten auch ihre internen Abläufe entsprechend anpassen, um die Dokumentationspflichten und Nachweisanforderungen effizient zu erfüllen. So lassen sich nicht nur steuerliche Fehler vermeiden, sondern auch finanzielle Mittel gezielter einsetzen.
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